BGH - VII ZB 21/17 - Keine Pfändung von ALG II Nachzahlung
Verfasst: Mi 21. Feb 2018, 19:20
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der
Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die
nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt
werden.
Die Nachzahlung kann also nicht gepfändet werden
Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der
Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die
nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt
werden.
Die Nachzahlung kann also nicht gepfändet werden