Anmerkung zu: LG Berlin 66. Zivilkammer, Urteil vom 11.04.2018 - 66 S 275/17 (http://dejure.org/2018,9405)
Autor: Klaus Schach, RA, Vors. RiLG a.D.
Normen: § 553 BGB, § 91a ZPO
Erscheinungsdatum: 28.06.2018
Zitiervorschlag: Schach, jurisPR-MietR 13/2018 Anm. 1
Quelle: juris (http://tinyurl.com/ydcn3jrz)
Anforderungen an Erteilung der Untermieterlaubnis
Orientierungssätze
1. Zu dem berechtigten Interesse an einer nach § 553 Abs. 1 BGB beanspruchten Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung den Umstand anführt, sich die Wohnung wegen der Maßgabe des SGB II zu hohen Wohnkosten allein nicht länger leisten zu können. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt.
LG Berlin - 66 S 275/17 - Genehmigung zur Untervermietung
LG Berlin - 66 S 275/17 - Genehmigung zur Untervermietung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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