Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Tester
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Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#1

Beitrag von Tester »

Moin moin,

folgender Sachverhalt:
- eLB bekommt Kostensenkungsaufforderung
- eLB verfügt über ein richtig miesen Schufa Score
- eLB ist total überfordert mit der Kostensenkungsaufforderung (Mutter gestorben, die er zuvor gepflegt hat psychisch angeschlagen)
- eLB kommt bei der Suche kaum in die Puschen, will jedoch in die Nachbarstadt ziehen, da er dort Unterstützung durch Freunde erhält
- eLB findet eine Wohnung die angemessen ist und wo der Vermieter bzgl. des Schufa Scores keine zicken macht
- eLB kann alte Wohnung aber erst kündigen, wenn a) zusage JC ist angemessen b) Mietvertrag wird unterschrieben
- JC alte Stadt verweigert zusage mit Hinweis auf neue Gemeinde
- JC zahlt pauschal 400 EUR für den den Umzug
- JC alte Stadt verweigert jedoch doppelte Miete
- Klage eingereicht
- JC braucht für ne Antwort 8 Monate!

Die sieht so aus:
In dem Rechtsstreit B gegen Jobcenter wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Streitig ist der Bescheid des Jobcenters vom 07.04.2017 (BI. 84 Ausdruck eAkte 2017) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2017 (BI. 96 Ausdruck eAkte 2017) über die Ablehnung der Übernahme der doppelten Mietaufwendungen für die Wohnung „IRGENDWO" für die Monate April und Mai 2017.

Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II. Wohnungsbeschaffungskosten können nach vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Der Beklagte hat jedoch die notwendige vorherige Zusicherung nicht erteilt.

Der Kläger unterschrieb den Mietvertrag für die neue Wohnung „IRGENDWO NEU" (BI. 69 bis 74 Ausdruck eAkte 2017) am 23.02.2017. Damit begründete der Kläger eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung der Mietaufwendungen für die neue Wohnung ab dem 01.04.2017. Den Antrag auf Übernahme der weiterhin für das alte Mietverhältnis für die Monate April und Mai 2017 anfallenden Mietaufwendungen stellte der Betreuer des Klägers jedoch erst mit Schriftsatz vom 18.03.2017 (BI. 82 Ausdruck eAkte 2017), also nach Begründung der vertraglichen Verpflichtung zur Tragung der neuen Unterkunftskosten.

Zudem können doppelte Mietaufwendungen nur übernommen werden, wenn sie unvermeidbar sind. Unvermeidbar sind doppelte Mietaufwendungen zwar u. a. dann, wenn ein Mieter bei seiner Kündigung der Wohnung gezwungen ist, Kündigungsfristen einzuhalten. Der Kläger war seit der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 06.12.2016 (BI. 96 Ausdruck eAkte 2016) darüber unterrichtet, dass seine bisherige Wohnung „IRGENDWO" unangemessen ist. Er hatte somit ausreichend Zeit, Wohnraum ohne doppelte Mietverpflichtung zu suchen, zumal der Beklagte ihm die Berücksichtigung der tatsächlichen Miete bis zum 30.06.2017 zugesagt hatte, wenn er sich stetig um eine angemessene Wohnung bemüht. Bemühungen zur Anmietung einer (ggf. anderen) angemessenen Wohnung ohne den Anfall doppelter Mietzahlungen hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen.

Im Auftrag
Problem hier:
der eLB kann seine Bemühungen nicht nachweisen, jedoch ist der Wohnungsmarkt dermassen schlecht, dass er halt das erstbeste Angebot genommen hat (gerade in Hinblick auf seine Schufa!) Formulierungshilfe hierzu ...!?

Gibt es keine neuere Rechtsprechung, als das Urteil SG Kiel und folgende?


Das hätte ich schonmal:
Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II. Wohnungsbeschaffungskosten können nach vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Der Beklagte hat jedoch die notwendige vorherige Zusicherung nicht erteilt.
Es verwundert doch sehr, dass die Beklagte nun anführt, es sei keine Zustimmung der Beklagten erfolgt. Im Schreiben vom 01.02.2017 führt die Beklagte aus, dass die Zustimmung nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen würde und aus diesem Grunde generell keine Zustimmung zur Anmietung einer neuen Unterkunft von der Beklagten erfolgen könne. Zudem solle sich der Kläger an das Jobcenter IRGENDWO NEU zur Klärung der Angemessenheit und der zustimmung zur Anmietung wenden.
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tigerlaw
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#2

Beitrag von tigerlaw »

Das ist das Problem, dass man zwischen die Roste fällt: Das JC-NEU muss die Zustimmung zur Anmietung erteilen (§ 22 IV), das JC-ALT aber die Doppelmiete (Abs. 6). Diese Umzugskosten sollen bewilligt werden, wenn Umzug vom JC veranlasst ist. Aber: Vorher beantragt!

Gegenargument: Beratungsfehler durch JC? Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gem. § 14 SGB I?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#3

Beitrag von Koelsch »

Mehr fällt mir dazu leider auch nicht ein
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#4

Beitrag von kleinchaos »

Doch, da war ein Urteil zur doppelten Mietzahlung zumindest für den letzten Monat der alten Wohnung. Ich weis bloß nicht mehr wo es ist.
Begründung war sinngemäß: es ist nicht schaffbar am 30. umzuziehen und an dem Tag auch die Wohnung an den Vermieter zu übergeben inkl Herrichtung.
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#5

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Mo 12. Mär 2018, 10:54 Das ist das Problem, dass man zwischen die Roste fällt: Das JC-NEU muss die Zustimmung zur Anmietung erteilen (§ 22 IV), das JC-ALT aber die Doppelmiete (Abs. 6). Diese Umzugskosten sollen bewilligt werden, wenn Umzug vom JC veranlasst ist. Aber: Vorher beantragt!

Gegenargument: Beratungsfehler durch JC? Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gem. § 14 SGB I?
Mahlzeit.

Die Umzugskosten (auch doppelte Mieten) wurden ja beantragt beim ALT-JC. Umzug wurde sogar eine Pauschale ohne Nachweis bewilligt (deswegen verstehe ich JC nicht, dass die bei der Miete so bockig sind), Doppelmiete nicht. Das mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheint zu passen, schließlich haben die die Zustimmung verweigert mit der Begründung nicht zuständig zu sein.
kleinchaos hat geschrieben: Mo 12. Mär 2018, 14:04 Doch, da war ein Urteil zur doppelten Mietzahlung zumindest für den letzten Monat der alten Wohnung. Ich weis bloß nicht mehr wo es ist.
Begründung war sinngemäß: es ist nicht schaffbar am 30. umzuziehen und an dem Tag auch die Wohnung an den Vermieter zu übergeben inkl Herrichtung.
Ich kenne leider nur das SG Kiel Urteil.
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Günter
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#6

Beitrag von Günter »

Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#7

Beitrag von Tester »

Günter hat geschrieben: Mo 12. Mär 2018, 15:16 https://www.google.de/search?q=ALG+IIdo ... e&ie=UTF-8
:aufgemerkt: ja google, :arge: , jetzt wo Du es sagst, ich wäre nicht drauf gekommen .... achso doch, ohne Deinen Tippfehler kommt das oben erwähnte SG Kiel Urteil:
https://sozialberatung-kiel.de/tag/alg-ii-doppelmieten/

Daher ja auch meine Frage, ob es was aktuelleres gibt .... :tiger:
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#8

Beitrag von Tester »

Kleiner Zwischenbericht:

SG kommt nicht in die Puschen. Ehemaliger Vermieter hat nun einen Mahnbescheid verschickt, obwohl er auf den Umstand das eLB ALGII bekommt hingewiesen wurde. Zumal weiß der Vermieter, dass da eine Klage läuft. Die unnötigen zusätzlichen fruchtlosen Kosten hät er sich also sparen können.

Was nun? Mahnbescheid widersprechen? Teilwidersprechen in Höhe der zusätzlichen Kosten? Oder abheften und dem SG weiterleiten, dass die volle Summe zu übernehmen ist.
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tigerlaw
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#9

Beitrag von tigerlaw »

Meine Empfehlung:

Auf jeden Fall Widerspruch, denn sonst kann nach zwei Wochen VB ergehen --> Titel!!!

Parallel zum Widerspruch dem Alt-Vermieter schreiben, dass man nur aus Vorsicht Widerspruch eingelegt habe. Die Wirkung des Mahnbescheids bleibe sechs Monate erhalten, in dieser Zeit sollte SG in die Strümpfe gekommen sein. Vermieter möge deshalb die weiteren Kosten (schon die für den Mahnbescheid wären eigentlich obsolet!) möglichst niedrig halten und nicht den restlichen Vorschuss einzahlen.

Hintergrund für Dich:
Im Mahnverfahren wird nur eine halbe Gerichtsgebühr (mindestens 32 €) verlangt.

Wenn nach Widerspruch abgegeben werden soll, fällt die "normale" Vorschussforderung der Gerichtskasse in Höhe von 3,0 Gebühren an, sprich im Saldo 2,5 Gebühren sind ein-/nachzuzahlen.

Wenn eine Klage durch Anerkenntnis oder Vergleich oder Rücknahme erledigt wird, ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 1,0, und der weitergehende Vorschuss von 2,0 Gebühren wird erstattet. Anders ausgedrückt: Es ist 0,5 mehr, als wenn das Mahnverfahren ohne Abgabe an das "Streitgericht" einfach auslaufen gelassen wird.
Ansonsten natürlich an das SG zur Kenntnisnahme weiterleiten (incl. Kopie des Briefes an den Vermieter).
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#10

Beitrag von Tester »

@tigerlaw: danke! Genau so gemacht. SG kommt immer noch nicht in die Strümpfe und Vermieter hat nun Klage eingereicht. Klageerwiderung oder Versäumnisurteil abwarten?

Was mich hier wundert: der Vermieter hat wohl auf Forderung der Rentenversicherung (Überzahlung Rente) an die Rentenversicherung gezahlt, wie geht den sowas?
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Koelsch
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#11

Beitrag von Koelsch »

Ist meine Zusammenfassung korrekt?
  • eLB wohnt in neuer Wohnung - dort ist auch alles "in trockenen Tüchern"
  • Alter" Vermieter will noch Kohle für die Übergangszeit zwischen Kündigung alter Wohnung und Einzug neue Wohnung (Doppelmiete)
  • Klage (ER???) beim SG läuft mit Ziel Übernahme Doppelmiete
  • "Alter" Vermieter hat die Nase voll und klagt jetzt auf Zahlung dieser Doppelmiete
Ich würde auf jeden Fall Klageerwiderung machen, am letzten Tag einer evtl. vom Gericht gesetzten Frist.
Da darauf hinweisen, Beklagter hat Tasche leer und es läuft Verfahren vorm SG, die Doppelmiete vom JC zu bekommen. Dies ist dem Kläger bekannt, die Klage daher unnötig oder so. Tiger kann das besser formulieren
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#12

Beitrag von Tester »

Koelsch, Ja genau so ist der Ablauf bisher. Klage hat bald einjähriges (SG). Finde die Klage vom Vermieter ziemlich dämlich, da die wissen sollten, dass eLB keinen Pfennig in der Tasche hat ....
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#13

Beitrag von Koelsch »

Find ich auch blöd, mir kommt da der Gedanke der Schadensminimierung = Vermieter bleibt auf Verfahrenskosten sitzen. Es hätte günstigere Möglichkeiten gegeben, z.B. Anerkenntnis des Außenstandes.
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#14

Beitrag von Tester »

Was mir noch auffällt: Klage wurde vor dem AG der ehemaligen Wohnung gestellt, der eLB wohnt nu aber in einem anderen Ort. Wäre da nicht der Gerichtsstand der neue Wohnort?
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Koelsch
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#15

Beitrag von Koelsch »

Ich befürchte, der Schuldner fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 29a Abs. 2 ZPO, Gerichtsstand ist als Ort der "geschuldeten" Wohnung
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#16

Beitrag von tigerlaw »

§ 29a I ZPO ist zwingend!
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#17

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 12:29 § 29a I ZPO ist zwingend!
Danke wieder was gelernt. :Daumenhoch:

Und was meinst du? Klageerwiderung oder Versämnisurteil?
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#18

Beitrag von Günter »

Klageerwiderung und dabei unter Hinweis auf das SG Verfahren beantragen das Verfahren bis zum Urteil auszusetzen. Und gleichzeitig anbieten eine Schuldanerkenntnis abzugeben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#19

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 17:23 Klageerwiderung und dabei unter Hinweis auf das SG Verfahren beantragen das Verfahren bis zum Urteil auszusetzen. Und gleichzeitig anbieten eine Schuldanerkenntnis abzugeben.
:kopfkratz: :kopfkratz:

Das bringt mich auf eine gute Idee: Schon mal an § 93 ZPO gedacht? Wenn also stets Zahlungsanspruch dem Grunde nach anerkannt wurde - und die Mietforderung ja erst voraussichtlich am 31.12.2020 verjährt - und man ein "sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO)" abgibt, hat Dein Klient zwar einen Titel an der Backe (aus dem allerdings mangels Masse nicht vollstreckt werden könnte), der Vermieter muss aber die Prozesskosten bezahlen!
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#20

Beitrag von Tester »

Moin moin,

steht der § 93 ZPO "in Verbindung" mit dem § 307 ZPO?

Reicht das dann aus, zu Schreiben "Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach sofort anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast gem. § 93 ZPO"?
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#21

Beitrag von tigerlaw »

Tester hat geschrieben: Mo 29. Okt 2018, 10:07 Moin moin,

steht der § 93 ZPO "in Verbindung" mit dem § 307 ZPO?

Reicht das dann aus, zu Schreiben "Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach sofort anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast gem. § 93 ZPO"?
Anerkenntnis "dem Grunde nach" bringt dem Kläger nichts, da er dann ja doch erst noch die Forderung spezifizieren müsste. Wenn die Höhe der Mietforderung unstreitig ist: Dann streiche die drei Worte oben!
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#22

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Mo 29. Okt 2018, 15:44
Tester hat geschrieben: Mo 29. Okt 2018, 10:07 Moin moin,

steht der § 93 ZPO "in Verbindung" mit dem § 307 ZPO?

Reicht das dann aus, zu Schreiben "Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach sofort anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast gem. § 93 ZPO"?
Anerkenntnis "dem Grunde nach" bringt dem Kläger nichts, da er dann ja doch erst noch die Forderung spezifizieren müsste. Wenn die Höhe der Mietforderung unstreitig ist: Dann streiche die drei Worte oben!
Also reicht das dann so aus? Wobei nun ja auch die Forderung der Kosten für das Mahnverfahren mit dabei sind, die wären ja eigentlich vermeidbar gewesen. Wobei eLB hat eh nix mehr und wird vermutlich auch nicht mehr über Pfändungsfreigrenze kommen ....
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#23

Beitrag von tigerlaw »

Die "Abseitsfalle" des § 93 ZPO ist abstrakt. Wenn es hier nur 32 € sind, freut sich der Vermieter, dass es sonst keine Kosten gibt. Wenn Du Anwalt wärest, müsste er auch Deinen Mandanten von Deinem Honorar freistellen.

DIe Gerichtskosten (und ggf. Anwaltskosten) richten sich nach dem Streitwert. Die 1-fache Gebühr lt. GKG ist hier zu finden: http://www.buzer.de/gesetz/2875/a40856.htm

Bei einer normalen Klage mit Urteil (auch Versäumnisurteil) fallen 3,0 Gebühren an, bei Anerkenntnis und Vergleich erfolgt ein Rabatt auf 1-fach (im Mahnverfahren fällt eine 0,5-fache Gebühr an, mindestens aber 32 €).
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Re: Klage - doppelt zu zahlende Miete nach Kostensekungsaufforderung

#24

Beitrag von Tester »

Vielen herzlichen Dank für eure Unterstützung, vielen Dank Tigerlaw!

Ist gestern noch so rausgegangen.
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