"Nicht genehmigter" Umzug

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Koelsch
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"Nicht genehmigter" Umzug

#1

Beitrag von Koelsch »

Eine sehr häufige Frage mit viel Verwirrungspotential:

Welche Unterkunftskosten werden anerkannt, wenn ich "ohne Genehmigung" umziehe?

So lange dieser Umzug im Zuständigkeitsbereich einer ARGE erfolgt maximal die bisherigen Mietkosten, falls diese angemessen waren.

Was aber wenn man von Kleinbüllesheim, wobei ich diesem Eifeldörfchen nicht zu nahe treten möchte, landschaftlich ist es da sehr schön, z.B. nach München zieht. Mit der angemessenen Miete in Kleinbüllesheim bekommt man in München vermutlich irgendwas, das in Größe und Auststattungsniveau bestenfalls einem Kaninchenkäfig ähnelt. ARGE wird einem möglicherweise sagen: Pech gehabt, maximal wird die bisherige Miete übernommen.

Diese Frage jedoch ist in der Rechtsprechung umstritten, zumindest das LSG Berlin-Brandenburg sieht in dieser Rechtsauslegung sogar einen Verstoß gegen Art. 11 GG - nur das BSG hat bisher nicht entschieden, aber es hat sich bereits im Jahr 2006 in einer Urteilsbegründung (Entscheidung B 7b AS 10/06 R vom 7.11.2006) zu diesem Thema recht eindeutig geäußert:
Dass der Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist, gilt auch dann, wenn - wie hier - während des Leistungsbezugs nach dem SGB II bzw vor dessen Inkrafttreten nach dem BSHG ein Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort stattgefunden hat. Auch dann misst sich also die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht an den für den früheren Wohnort geltenden Bedingungen, sondern denen des neuen Wohnortes. Dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II in der Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme: außergewöhnlich hohe Unterschiede zwischen den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder Missbrauch), die eine Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten anders als für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs 3 SGB II) nicht verlangt. Dem steht nicht die Entscheidung des BVerwG vom 17. November 1994 (BVerwGE 97, 110 ff) entgegen, die die Übernahme angemessener Kosten nach einem Umzug während des Sozialhilfebezugs in eine teurere Unterkunft als vor dem Umzug unter bestimmten Voraussetzungen ablehnt. Diese Entscheidung spricht im Gegenteil sogar für die gewonnene Auslegung.
Aber wie gesagt, höchstrichterlich entschieden ist das noch nicht, aber es ist doch zumindest ein gewichtiges Argument.
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Günter
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#2

Beitrag von Günter »

Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#3

Beitrag von kleinchaos »

Das BSG hat ja auch mit dem "München-Urteil" schon einen richtigen Fingerzeig gegeben.

Trotz aller Verantwortlichkeit der Kommunen für ihr Hoheitsgebiet KdU hat der Gesetzgeber doch große Lücken für die Grundsätze der KdU-Zahlungen hinterlassen. Das bietet immer wieder Anlass zur Klage, wie auch die regelmäßige Rechtsprechung des BSG beweist. Fast die Hälfte aller Verfahren hat die KdU zum Anlass. Ein Ende ist nicht abzusehen.
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Koelsch
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#4

Beitrag von Koelsch »

In einem anderen Forum wird insbesondere von Sachbearbeitern in ARGEn heftigst gegen die hier angeschnittene Rechtsansicht geschossen, daher ist mit Widerstand bei entsprechendem Antrag zu rechnen. Ich fülle daher den Munitionsköcher noch etwas:

LSG Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 168/07 ER vom 26.10.2007
Auch die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706 ff.) steht dem Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der höheren Kosten für ihre neue Unterkunft zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. werden nach einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach dem Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhen. Diese Neuregelung greift zur Überzeugung des Senats jedoch im vorliegenden Falle nicht ein. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten mit der Neuregelung die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a). Eine solche Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen kann aber nur bei Umzügen innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes stattfinden, der für die Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgeblich ist, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnorts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, SGb 2007, 543 ff., zitiert nach juris) sind für die Ermittlung des maßgeblichen örtlichen Bereichs in Einzelfällen bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Ausgehend hiervon ist die Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Überzeugung des Senats nur auf derartige Umzüge innerhalb desselben Wohnungsmarktes zur "Optimierung" von Leistungsansprüchen anzuwenden (ebenso bereits SG Berlin, Beschluss vom 26.03.2007 – S 37 AS 5804/07 ER, in ZfSH/SGB 2007, 295 f., zitiert nach juris; ausdrücklich offen gelassen im Urteil des BSG vom 07.11.2006 – Az. B 7b AS 10/06 R, a.a.O.). Wie das Bundessozialgericht im genannten Urteil überzeugend ausgeführt hat, war dem Hilfebedürftigen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. in der Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine derart umfassende Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) vornehmen wollte, dass nunmehr bei allen Umzügen von SGB II-Beziehern eine Deckelung der Kosten auf die bisherigen angemessenen Kosten erfolgen soll, zumal eine derartige Grundrechtseinschränkung an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 GG zu messen wäre. Eine derartige Auslegung ginge über den dargestellten Gesetzeszweck weit hinaus. Eine weitere Auslegung der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würde ferner zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der SGB II-Bezieher führen, die in einer Region mit geringem Mietniveau leben. Denn sie könnten bei einem Umzug im Bundesgebiet an "teureren" Zuzugsorten allenfalls eine unterdurchschnittliche Wohnung anmieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht ganz auf den Umzug verzichten wollen, während ein SGB II-Bezieher aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt wäre in der Auswahl einer neuen Mietunterkunft. Schließlich ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, das eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vergleichbare Vorschrift nicht enthält (so zutreffend auch SG Berlin, a. a. O.). Für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, kann es daher weiterhin nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen (ebenso SG Berlin, a.a.O.).
LSG Berlin-Brandenburg L 5 B 940/08 AS ER v. 7.8.2008
Gegen die Übernahme der neuen Unterkunftskosten in angemessener Höhe spricht nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der besagt, dass Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob diese Vorschrift – wie vom Sozialgericht vertreten – grundsätzlich derart ausgelegt werden muss, dass sie bei überregionalen Umzügen keine Anwendung findet (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – L 13 AS 168/07 ER – unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21 a; ausdrücklich offengelassen in BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R; zustimmend Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., Rnr. 47 b zu § 22). Jedenfalls nämlich ist der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG nach Auffassung des Senats dahingehend einzuschränken, dass - unabhängig von der Erforderlichkeit eines Umzugs - eine Begrenzung auf die alten Unterkunftskosten nur dann in Betracht kommt, wenn vor dem Umzug Wohnraum überhaupt zu sozial- und markttypischen Bedingungen bewohnt worden ist (zum Recht auf sozialtypischen Wohnraum vgl. jurisPK - SGB II / Piepenstock, Rnr. 71 zu § 22). Es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 11 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit bedeuten, wenn der Hilfebedürftige faktisch keine Möglichkeit zu einem Wohnortswechsel mehr hätte, weil die Aufwendungen der alten Unterkunft unter Ausblendung der Bedingungen des Wohnungsmarktes festgelegt worden sind.
Landessozialgericht Baden-Württemberg   L 7 AS 1300/08   17.07.2008  
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs (vgl. o.), also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2008 - L 7 AS 2881/08 ER-B-; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER - (juris); Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 47b; Gerenkamp, a.a.O., § 22 Rdnr. 21a; offen gelassen in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Begrenzung ist zwar, wie die Beklagte zutreffend einwendet, dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen; sie ergibt sich jedoch aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck (Lang/Link, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) wird ausgeführt: "Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen, auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen." Motiv der Neuregelung war es mithin, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze "ohne Not" voll ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen – aber preiswerteren - Wohnung leben. Die Regelung bezieht sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen ist (BSG a.a.O.).
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Peter I.
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#5

Beitrag von Peter I. »

Der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, daß dieses Thema beim Kehraus im vorigen Jahr im § 22 Abs. 1 SGB II geregelt wurde. Der lautet jetzt:
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Als Hebel dürfte nur noch das Urteil des BSG (B 14 AS 23/13 R) wirken, weil man mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nicht mehr an die Restriktionen des SGB II gebunden sein kann. Zu beachten ist dabei jedoch:
Allerdings sei nicht jede Unterbrechung des Leistungsbezugs ausreichend, sondern die Überwindung der Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft, d. h. durch eigenes Einkommen und nicht durch Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, für mindestens einen Monat erforderlich.
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tigerlaw
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#6

Beitrag von tigerlaw »

Berlit (ein alter "BSHG-Haudegen" am BVerwG in Leipzig) schreibt in der SGB-II-Kommentierung von Münder, 7. Aufl. 2017 zu § 22:
1.2.3 Weitere Änderungsgesetze

Randnummer 14 Die Änderungen durch das 9.SGBIIÄndG (→ Einl. Rn 28) sind von überschaubarer Tragweite. Die Streichung des Wortes „angemessen“ in Abs. 1 Satz 2 sowie die ausdrückliche Zulassung der Bruttowarmmiete (Abs. 10) „korrigieren“ der Sache nach entgegenstehende Rechtsprechung des BSG, die ausdrückliche Nennung auch des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen in Abs. 6 bestätigt die wohl überwiegende Ansicht (s.a. → Rn 219), dass diese der Sache nach wie eine Mietkaution zu behandeln sind. Der Rechtsvereinfachung im engeren Sinne dient allein, in  Abs .3 (muss wohl "Abs. 4" heißen) bei einem Umzug die Zustimmung zu den Unterkunftskosten dem für den Zuzugsort zuständigen kommunalen Träger zuzuweisen; weil bei einem trägergrenzenüberschreitenden Umzug auch die Kostendeckelung nach Abs. 1 Satz 2 nicht greift, konnte auf das Erfordernis verzichtet werden, dass es sich um einen auch notwendigen Umzug handelt.
...
(Korrekturanmerkung und Hervorhebung von tigerlaw)

Man kann also (auch nach dem "Rechtsvereinfachungsgesetz") durchaus von Kleinbüllesheim nach München umziehen, und weil dort nicht mehr das Jobcenter Kreis Euskirchen zuständig ist, fällt die Deckelung weg!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Peter I.
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#7

Beitrag von Peter I. »

Danke für den Hinweis. Aber nachdem man es mancherorts mit den Kreisreformen etwas übertrieben hat, ist es für einige Leute schwierig geworden, den Zuständigkeitsbereich ihres Jobcenters zu verlassen.
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#8

Beitrag von kleinchaos »

Da hab ich doch auch noch was hübsches vom JC Leipzig.

Eine Wohnung wird gefunden, der Umzugsgrund wird als notwendig betrachtet. Die Miete jedoch nicht. Kaltmiete ist 70€ teurer als erträumt, kalte BK sind mit nur knapp 19€ angegeben (klingt extrem wenig), Heizkosten sind mit 60€ angegeben
Das JC schreibt dazu wie folgt:

"Sollten Sie trotz Ablehnung in diese Wohnung umziehen, können nur die angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung aufgenommen werden.
Sollten Ihre derzeitigen Aufwendungen für die Unterkunft die angemessenen Bedarfe unterschreiten, werden diese weiterhin als Bedarf zugrunde gelegt.
Da die Grenze der übernahmefähigen Unterkunftskosten bereits erreicht ist bzw überschritten wird, kann eine etwaig entstehende Heizkosten/Nebenkostennachzahlung oder eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nicht übernommen werden"
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#9

Beitrag von Günter »

War mir nicht so, als ob die "angemessene Miete" etwas umstritten ist?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#10

Beitrag von kleinchaos »

Etwas umstritten triffts schon sehr gut. Jedoch vermeldet der Buschfunk, dass die "angemessene" Grundmiete von 207€ auf lediglich 220€ steigen soll. Ein Preis, zu dem man hier nur noch 1Raum unsanierte Platte bekommt. Da die Stadtverwaltung aber weiterhin mauert, wird es eben ein unendliches Spiel für die Gerichte werden. Die Daten für das "neue" Konzept sind mehr als 4 Jahre alt, müssten also schon wieder in diesem Jahr angepasst werden. Und aktuell ist es so, dass "im ersten Halbjahr" die aktualisierten Zahlen herausgegeben werden sollen, die spätestens 2016 hätten angewendet werden müssen.

Wichtig ist jedoch hier die oben zitierte Formulierung. Ich halte die für rechtswidrig.
Die kalten BK sind zwar mit knapp 19€ äußerst niedrig, jedoch sind das die Erfahrungszahlen des Vermieters anhand der Verbräuche des Vormieters. Und da jeder seine Wohnung anders nutzt, halte ich es für rechtswidrig hier schon im Vorfeld eventuelle Nachzahlungen und Anpassungen auszuschließen.
Beispiel: eLB ist ja zu Hause weitgehend angebunden, geht also öfter aufs Klo in der Wohnung als wenn sie berufstätig wäre. Ebenso kann es sich herausstellen, dass die Treppenreinigung wohl doch von einer Firma besser durchgeführt wird und sich daraufhin die Nebenkostenvorauszahlung erhöht. Dies ist vom Mieter nicht wirklich zu beeinflussen.
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Re: "Nicht genehmigter" Umzug

#11

Beitrag von Peter I. »

kleinchaos hat geschrieben: So 11. Feb 2018, 00:08 Etwas umstritten triffts schon sehr gut. Jedoch vermeldet der Buschfunk, dass die "angemessene" Grundmiete von 207€ auf lediglich 220€ steigen soll. Ein Preis, zu dem man hier nur noch 1Raum unsanierte Platte bekommt.
Heißt also, für die aktuellen 207 Euro gibt es gar nichts. Und ob man eine EZW in unsanierter Platte bekommt, steht in den Sternen. Denn auf konkrete Nachfragen heißt es ja immer wieder mal, daß man von Leerständen im Haus ... nichts wisse und die Mieter weder zwingen könne, Gardinen aufzuhängen noch irgendwann am Abend Licht einzuschalten.
kleinchaos hat geschrieben: So 11. Feb 2018, 00:08 Wichtig ist jedoch hier die oben zitierte Formulierung. Ich halte die für rechtswidrig.
Die kalten BK sind zwar mit knapp 19€ äußerst niedrig, jedoch sind das die Erfahrungszahlen des Vermieters anhand der Verbräuche des Vormieters. Und da jeder seine Wohnung anders nutzt, halte ich es für rechtswidrig, hier schon im Vorfeld eventuelle Nachzahlungen und Anpassungen auszuschließen.
Man weiß, daß von 1.000 eLB mindestens 990 mit der Sachlage massiv überfordert sind bzw. Angst haben, Klage einzureichen. Und damit ist es egal, ob das Verfahren rechtskonform ist oder nicht - das Budget stimmt einigermaßen.
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