Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (SGB II/ SGB XII)
Die Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken, kann nach ganz überwiegender Auffassung nicht angefochten werden. Diese Auffassung ist nicht überzeugend, denn die Aufforderung zur Kostensenkung ist für die Betroffenen folgenreich. Art 19 Abs. 4 GG konstituiert die Rechtsweggarantie: Eine Entscheidung einer staatlichen Behörde, die in die Rechte eines Bürgers eingreift, muss der richterlichen Überprüfung zugänglich sein.
Im Sozialverwaltungsverfahren sind grundsätzlich drei Wege denkbar, um die Kostensenkungsaufforderung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen:
1. Die Aufforderung kann als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) ausgelegt werden. Dann ist sie mit Widerspruch und Klage anfechtbar. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG,§ 39 SGB II). Das BSG hat allerdings schon am 7.11.2006 in einem obiter dictum (ungefähr: nebenbei gesagt) angedeutet, dass es die Kostensenkungsaufforderung nicht für einen Verwaltungsakt hält. Diese Auffassung wurde auch später durch das BSG bestätigt.
2. Es könnte einen Anspruch darauf geben, dass die Behörde zusichert (§ 34 SGB X), dass die bisherigen Aufwendungen der Unterkunft auch in Zukunft übernommen werden. Diese Möglichkeit hat das BSG mit Urteil vom 22.11.2011 (B 4 AS 219/10 R) verneint.
3. Die Kostensenkungsaufforderung erzeugt eine Obliegenheit zur Kostensenkung. Solche Obliegenheiten hat das BSG mehrfach als Rechtsverhältnisse im Sinne von § 55 SGG gewertet. Das bedeutet, dass es möglich ist, Klage mit dem Ziel zu erheben, dass festgestellt wird, dass eine solche Obliegenheit nicht besteht (Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Nachdem das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 4 AS 27/15 B die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat (unsere Meldung vom 27.8.2015), ist jetzt unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig hat, in dem es um die Frage geht, ob die Feststellungsklage in einem solchen Fall zulässig ist. Hilfsweise geht es um die Frage, ob die Kostensenkungsaufforderung als Verwaltungsakt gewertet werden muss.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur möglich, wenn ein Verfahren gewisse Erfolgsaussichten hat. Damit haben nun auch Feststellungsklagen in erster und zweiter Instanz, die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffen, eine gewisse Aussicht auf Erfolg. Die Instanzgerichte müssen deshalb, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen, Prozesskostenhilfe für solche Verfahren bewilligen.
Wir stellen unsere Revisionsbegründung und damit unsere Argumentation hier zum Download zur Verfügung und laden ausdrücklich dazu ein, die hier entwickelten Argumente und Formulierungen für andere Verfahren zu verwenden. [Revisionsbegründung] (rr)
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Rechtsmitte gegen Kostensenkungsaufforderung
Ich hab das schon mal gelesen.
Irgendwo hier im Forum wurde ich auf diese laufende Klage aufmerksam gemacht und hab die Klage auf der Seite dieser Anwälte gelesen.
Nur diese Zusammenfassung und Zurverfügungstellung in einem .pdf ist neu.
Ist das nicht auch was für turtle39?
Die hat doch auch eine Kostensenkungsaufforderung an der Backe.
http://www.alg-ratgeber.de/kosten-der-u ... 16161.html
Irgendwo hier im Forum wurde ich auf diese laufende Klage aufmerksam gemacht und hab die Klage auf der Seite dieser Anwälte gelesen.
Nur diese Zusammenfassung und Zurverfügungstellung in einem .pdf ist neu.
Ist das nicht auch was für turtle39?
Die hat doch auch eine Kostensenkungsaufforderung an der Backe.
http://www.alg-ratgeber.de/kosten-der-u ... 16161.html
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Rechtsmitte gegen Kostensenkungsaufforderung
Richtig, sie guckt ja recht regelmäßig hier vorbei.
Ich meine aber, da soll die Kostensenkungsaufforderung genutzt werden, um wieder "nach Hause" also ins Rheinland ziehen zu können.
Ich meine aber, da soll die Kostensenkungsaufforderung genutzt werden, um wieder "nach Hause" also ins Rheinland ziehen zu können.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
seufz ... ich würde ja gerne zurück ABER das kann ich mir finanziell nicht leisten und solange die das Umzugsunternehmen nicht zahlen (wollen) muss ich wohl hier bleiben
Und im Rheinland wachsen auch keine behindertengerechten Wohnungen auf den Bäumen :(
Und im Rheinland wachsen auch keine behindertengerechten Wohnungen auf den Bäumen :(
Re: Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
Gibt's denn schon eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage Umzugsunternehmen?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
Natürlich nicht. Ich befürchte das Wohnungsangebot was ich als letztes geschickt habe ist bis zur Entscheidung dann Altpapier.
Ich weis ja nicht mal, ob uns jetzt wo er Pflegestufe I hat nicht sogar eine größere / teurere Wohnung zustehen würde ?
Ich weis ja nicht mal, ob uns jetzt wo er Pflegestufe I hat nicht sogar eine größere / teurere Wohnung zustehen würde ?
- kleinchaos
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Re: Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
Wenn er überwiegend bettlägerig wäre ganz bestimmt. Denn ein Pflegebett muss zur Pflege eine rundherum freie Fläche von 1,5m haben. Wenn er gehbehindert ist mit Merkzeichen G dann werden 10 bis 15m² Wohnfläche mehr zuerkannt
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Rechtsmittel gegen Kostensenkungsaufforderung
Bettlägerig ist er zum Glück (noch) nicht. Die 1,5 m rechts und links vom Bett würden wir um jeweils ca. 1,2 m unterschreiten.kleinchaos hat geschrieben:Wenn er überwiegend bettlägerig wäre ganz bestimmt. Denn ein Pflegebett muss zur Pflege eine rundherum freie Fläche von 1,5m haben. Wenn er gehbehindert ist mit Merkzeichen G dann werden 10 bis 15m² Wohnfläche mehr zuerkannt
Merkzeichen G / aG ist beantragt aber das dauert sicherlich noch ein bissel :(