Kostensenkung - keine Eilbedürftigkeit

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89513
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Kostensenkung - keine Eilbedürftigkeit

#1

Beitrag von Koelsch »

In dem hier http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=5&t=17883 zu Grunde liegenden Fall ist jetzt eine Kostensenkung erfolgt. Widerspruch wurde natürlich eingelegt und es wurde versucht entweder aufschiebende Wirkung für den Widerspruch oder hilfsweise Eilentscheidung herbeizuführen.

Hintergrund auch:

Der Vermieter wartet hier händeringend darauf, dass der mietende eLB ihm einen Kündigungsgrund liefert - z.B. Mietrückstände. Der geschlossene Mietvertrag ist absolut genial aus Sicht des Mieters - für die Dauer des Mietverhältnisses ist jegliche Mieterhöhung ausgeschlossen, Vermieter hat sich hier selbst ins Knie geschossen - und das beidbeinig.

Das SG sieht aber trotzdem keinerlei Grund zur Eile :kotz: der Tiger hat seinem "Unmut" auch gleich nach Erhalt des Beschlusses deutlich Ausdruck verliehen:

2017-02-20 ER-Ablehnung_ano.pdf
SG-Brief für Maslau.pdf
kc wies jetzt zusätzlich noch auf einen weiteren Beschluss des LSG NSB hin
LSG NB - L 11 AS 953-16 B ER - Anordnungsgrund Mietverhältnis.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22269
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Kostensenkung - keine Eilbedürftigkeit

#2

Beitrag von Olivia »

In dem hier angesprochenen Beschluss verlangt das Gericht, sofern ich das richtig verstehe, dass man notfalls eine Räumungsklage riskieren muss, ehe Eilbedürftigkeit gegeben ist. Insofern ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichts eine Unterdeckung des Lebenshaltungskosten hinzunehmen, bis in der Hauptsache entschieden ist , was wiederum dauern kann. Das gilt auch dann, wenn man mit dieser Herangehensweise einen einmalig günstigen Mietvertrag aufs Spiel setzt, der bei einer Räumungsklage hinfällig werden könnte.

Fragen:
1.) Kann der Betroffene die Mietdifferenz bis zum Hauptsacheverfahren durch Hungern und Sparen vom Lebensunterhalt abzwacken, bzw. wie hoch ist denn der monatliche "Zuzahlungsbetrag", bis in der Hauptsache entschieden wird?
2.) Könnte man mit einer späteren Nachzahlung, falls die Hauptsache zugunsten des eLB entschieden wird, den Mietvertrag noch retten, selbst wenn schon eine Räumungsklage anhängig ist, oder lauern auch dort Fallstricke? Oder kann man das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau sagen?
Zuletzt geändert von Koelsch am Di 21. Feb 2017, 12:30, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: In den richtige Fred geschoben
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89513
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Kostensenkung - keine Eilbedürftigkeit

#3

Beitrag von Koelsch »

Ob eLB die Differenz bis zu einer eventuellen Entscheidung des SG/LSG stemmen kann - keine Ahnung. € 65 weniger auf Dauer in der Tasche ist verdammt hart. Dazu kommt, wenn Vermieter Räumungsklage macht, dann kommt er damit auch durch, dann ist die bisher gute Schufa im Eimer, Du hast die Kosten der Klage und der gegnerischen Anwälte an der Backe, kannst die natürlich nicht zahlen, also wird der Schufa-Eimer noch voller = Aussicht auf evtl. neue Wohnung tendiert noch mehr gegen Null. Und selbst wenn Du nach erfolgter Räumungsklage zahlen kannst, wird der Vermieter in diesem Fall mit aller Macht versuchen, dennoch aus dem Vertrag raus zu kommen wg. z.B. Vertrauensverlust. Und Vermieter ist eine recht große Wohnungsbaugesellschaft mit einem ganzen Stab spezialisierter Anwälte.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22269
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Kostensenkung - keine Eilbedürftigkeit

#4

Beitrag von Olivia »

Das hört sich gar nicht gut an. Ich habe das hier gefunden, nach dem gewerbliche Wohnbaugesellschaften mit Beständen über 100 Wohnungen tatsächlich an die Schufa angeschlossen sind und dort Einträge vornehmen können: http://www.berliner-mieterverein.de/mag ... 40909a.htm

Vor den Anwaltskosten kann man berechtigterweise Angst haben, wenn keine Rücklagen vorhanden sind - erst recht, wenn das Gericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht die PKH verweigert.

Bei Altmietverträgen sind die Wohnbaugesellschaften inzwischen ganz scharf, den Mieter loszuwerden, weil dann teuer neu vermietet werden kann.
Antworten

Zurück zu „Kosten der Unterkunft (KdU) - ALG II/Hartz IV“