Oder ihr im Falle eines Falles empfehlen, selber zu kündigen, die Wohnung zu verlassen (ggf. noch zu renovieren) und insoweit vertragsbrüchig zu werden, als dass keine Miete mehr gezahlt wird (seit ca. 15 Jahren [es kann auch mehr sein, ich weiß es im Moment nicht genau] gibt es für Mieter nur noch die 3-Monats-Frist, nur der Vermieter hat ggf. eine längere Kündigungsfrist).
Wenn Vermieter Restmiete haben will, kontern, dass es doch Eigenbedarf sei, also könne er (bzw. Sprössling) bereits früher in die Räume. Das solle es doch wert sein, auf die restliche Miete zu verzichten ...
Eigenbedarfskündigung
Re: Eigenbedarfskündigung
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Eigenbedarfskündigung
Meiner Meinung nach darf der Vermieter, sobald er die Wohnung im Eigenbedarf zu nutzen beginnt, keine Miete mehr von der bisherigen Mieterin verlangen. Denn das wäre doppelt kassieren.
Re: Eigenbedarfskündigung
Die Nutzung beginnt aber erst mit dem Einzug, bzw der Renovierung für den neuen Mieter.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Eigenbedarfskündigung
Richtig. Solange der Vermieter die Wohnung leer stehen lässt, hätte er Anspruch auf Miete von der alten Mieterin, sofern eine wirksame Kündigungsfrist noch nicht rum ist. Fraglich ist auch, ob er die Übernahme samt Übernahmeprotokoll und Schlüsselübergabe vorzieht.
Re: Eigenbedarfskündigung
Danke für Eure Antworten. Ist es sinnvoll, beim Vermieter schriftlich anzufragen, ob er auf Kündigungfristen verzichtet, wenn meine Bekannte die Wohnung dadurch schneller verlassen kann. Das SA übernimmt wohl keine Doppelmiete. Kann ich die Anfrage an den RA des Vermieters schicken, ohne Kosten zu verursachen? Oder direkt an den Vermieter schicken?
Re: Eigenbedarfskündigung
Guck mal hier - die Argumentation dort erscheint mit schlüssig - http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=30&t=20290
Du kannst beim Anwalt nachfragen, gleichzeitig "zart" darauf hinweisen, dass es sich hier vermutlich um einen Härtefall handeln wird. Damit "ahnt" der dann - das kann noch lange dauern und teuer werden, wenn die Mieterin "auf bockig" schaltet. Also ihr vielleicht deutlich entgegenkommen, ist unterm Strich die bessere Lösung für meinen Mandanten.
Du kannst beim Anwalt nachfragen, gleichzeitig "zart" darauf hinweisen, dass es sich hier vermutlich um einen Härtefall handeln wird. Damit "ahnt" der dann - das kann noch lange dauern und teuer werden, wenn die Mieterin "auf bockig" schaltet. Also ihr vielleicht deutlich entgegenkommen, ist unterm Strich die bessere Lösung für meinen Mandanten.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Eigenbedarfskündigung
Wenn sie selbst kündigt, handelt sie sich ggf. üblen Streß mit dem Sozialamt ein. Es sei daran erinnert, daß selbst von der Sozialgerichtsbarkeit erwartet wurde, daß der Hilfsbedürftige alle Rechtsmittel zum Erhalt der Wohnung ausreizt, bevor man die Ämter zur Genehmigung und Finanzierung eines Umzuges verpflichtete.
Man sollte ihr eine Beratung bei einem im Sozialrecht versierten Anwalt dringend nahelegen, weil Anwälte, die die Belange Hilfsbedürftiger nicht berücksichtigen, mit einer im Mietrecht an sich korrekten Prozeßführung grobe Schnitzer zum Nachteil des Mandanten begehen können. So fehlt bspw. die Einsicht, daß ein Hilfsbedürftiger keinen an sich sinnvollen Vergleich schließen kann, weil er schlichtweg nichts anzubieten hat, nicht selten sowohl dem Richter, als auch dem Prozeßvertreter.
Wenn die Dame allerdings streßfrei aus der Situation raus will, sollte sie dem Vermieter signalisieren, daß sie an sich in ihrer Situation keine Wahl hat, es auf einen Prozeß ankommen zu lassen und auch bei schlechten Aussichten in Berufung zu gehen, daß man sich aber einigen könne, wenn der Vermieter ihr bei der Anmietung einer Wohnung behilflich ist sowie die Rechnung der Umzugsfirma und notwendige neue Möbel übernimmt. Wenn er rechnen kann, wird er einsehen, daß ihn das erheblich schneller und billiger zum Ziel führen wird, als der Rechtsweg.
Man sollte ihr eine Beratung bei einem im Sozialrecht versierten Anwalt dringend nahelegen, weil Anwälte, die die Belange Hilfsbedürftiger nicht berücksichtigen, mit einer im Mietrecht an sich korrekten Prozeßführung grobe Schnitzer zum Nachteil des Mandanten begehen können. So fehlt bspw. die Einsicht, daß ein Hilfsbedürftiger keinen an sich sinnvollen Vergleich schließen kann, weil er schlichtweg nichts anzubieten hat, nicht selten sowohl dem Richter, als auch dem Prozeßvertreter.
Wenn die Dame allerdings streßfrei aus der Situation raus will, sollte sie dem Vermieter signalisieren, daß sie an sich in ihrer Situation keine Wahl hat, es auf einen Prozeß ankommen zu lassen und auch bei schlechten Aussichten in Berufung zu gehen, daß man sich aber einigen könne, wenn der Vermieter ihr bei der Anmietung einer Wohnung behilflich ist sowie die Rechnung der Umzugsfirma und notwendige neue Möbel übernimmt. Wenn er rechnen kann, wird er einsehen, daß ihn das erheblich schneller und billiger zum Ziel führen wird, als der Rechtsweg.