Polemik hilft Dir aber nicht weiter. Der Punkt ist vielmehr, daß die steuerrechtliche Regelung, wonach ein Arbeitszimmer nur zum Arbeiten genutzt werden können soll (und nicht etwa zum Durchlaufen zum Balkon oder Schlafzimmer), für das JC eigentlich keine Relevanz haben dürfte. Wenn jemand nur eine gedanklich abgeteilte Wohnzimmerecke hat, kann er nicht die anteiligen Kosten für fünf Quadratmeter, sondern nur die Arbeitsmittel absetzen. Daneben hat der Fiskus aber noch die Frage auf dem Schirm, inwieweit der Rest der Wohnung nach der Abteilung des Arbeitszimmers überhaupt noch zum Wohnen geeignet sei. Und diesen Gedanken kann man - vor allem bei einer Einraumwohnung - so ohne weiteres nicht von der Hand weisen.Wissenschaftl. Autor hat geschrieben: ↑Sa 24. Jun 2017, 15:50 Hier die notwendigen Details:
Wohnung 1-Zimmer mit 55 qm
Grundmiete: 458,00 €
Vorauszahl. Betriebskosten: 92,03 €
Vorausz. Heizkosten: 70,00 €
Gesamtmiete: 620,03 €
Interessant ist, dass der SB im Brief vom 19.6.17, um den es hier geht, angab, dass "nur noch die angemessenen Unterkunftskosten (Kaltmiete in Höhe von 415,-- € u. Heizkosten anteilig für 45 qm) für Ihre Wohnung als hilfeberechtigt berücksichtigt werden können" und ab 1.1.18 übernommen würden.
Es geht also eigentlich um 45,- € "zu hohe" Kaltmiete, wenn man das Arbeitszimmer NICHT abzieht!
Die für Tübingen "angemessene" Wohnungsgröße beträgt für 1 Person 45 qm. (In Bamberg z.B. beträgt sie angeblich 65 qm laut dem Juristen, den mir meine Rechtsschutzversicherung für die Beratung vermittelte.)
Das Arbeitszimmer bzw. die Arbeitsecke wurde meinem damaligen Sachbearbeiter angegeben, die gesamte Wohnung mit FOTOS (unaufgefordert) in Innenansicht gezeigt. Er wusste also auch, dass es keine "Trennwand mit Tür" gibt, sondern nur einen fixen, etwas abgetrennten Bereich mit den Regalen (Bücher), dem Schreibtisch u. den Druckern. Dies ist der "Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit." Zieht man diesen Bereich ab, so ist der "private" Bereich der Wohnung sogar kleiner als für 1 Person "angemessen" (45 qm - natürlich ist das die Obergrenze, das JC würde sicher auch eine Wohnung in der Größe eines Elektrons "angemessen" finden).
Der Clou für das Jobcenter besteht aber darin, daß sie Dir, nachdem eine finanzielle Unangemessenheit zu Kürzungen geführt hat, und seien die auch noch so marginal, auch keine Betriebskostennachzahlungen mehr erstatten müssen. Letztlich wird Dir nichts anderes übrig bleiben, als Dich um eine angemessene Wohnung zu bemühen, die Suche akribisch zu dokumentieren und somit - nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Vorliegen einer Ausnahme (aus Sicht des Gesetzgebers) nachzuweisen:
und jetzt kommt esSoweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, ...
aber im Ausnahmefalle eben solange, bis Du etwas Billigeres findest. Dazuin der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Das Problem ist hierbei, daß das JC nicht etwa die tatsächlichen Umzugskosten, sondern nur die für einen Umzug am Ort erstatten würde. Wer also von Berlin nach Ludwigsfelde wollen würde, müßte sowieso einen erklecklichen Teil drauflegen, obwohl ein früherer "Sozial"senator die eLB explizit aus der Stadt haben wollte.Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Da steht "beziehungsweise wir informieren Sie jetzt", womit der Satz insgesamt nicht falsch ist.Wissenschaftl. Autor hat geschrieben: ↑Sa 24. Jun 2017, 15:50 In dem jetzigen Schreiben vom 19.6.17 steht am Anfang: „Wir hatten mit Ihnen bereits darüber gesprochen bzw. wir informieren Sie jetzt, dass Ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch sind“. Der kursive Teil des Satzes entspricht nicht den Tatsachen. Seit 7 Jahren!
Ja, aber die Sichtweise der Leitung der Leistungsabteilung oder dieses Jobcenters ist es nicht. Der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung ist ohnehin nicht mehr derselbe, denn die grassierenden Befristungen sind allgemein bekannt. Wobei ich nicht glaube, daß seine Vorgänger einen eigenen Ermessensspielraum hatten. Realistisch gesehen kannst Du froh sein, daß man Dich solange in Ruhe ließ.Wissenschaftl. Autor hat geschrieben: ↑Sa 24. Jun 2017, 15:50 Und es sind in den verflossenen 7 Jahren auch KEINERLEI ÄNDERUNGEN an diesem status quo eingetreten. Die Kaltmiete ist heute noch dieselbe wie vor 7 Jahren!
Rechtssicherheit bedeutet vordergründig, daß man Dich nicht Dispositionen in Vertrauen auf die aktuelle Rechtslage treffen läßt und diese dann rückwirkend ändert, so daß Deine ehemals richtige Entscheidung plötzlich falsch wird. Man unterstellt Dir nicht, Du hättest wissen müssen, daß die alten Bescheide rechtswidrig waren (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) und fordert darauf gestützt nach § 50 Abs. 2 SGB X die Kohle zurück. Im Gegenteil, Du kannst auf die Anforderung des Amtes reagieren, indem Du JETZT (und nicht vor sieben Jahren) nach einer Wohnung suchst, die Suche akribisch dokumentierst und je nach den Ergebnissen Deiner Suche, die Unmöglichkeit eines Umzuges, die Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges (drei Angebote von diversen Umzugsfirmen vorlegen) nachweist oder einen Umzug in eine kleinere Wohnung beantragst.Wissenschaftl. Autor hat geschrieben: ↑Sa 24. Jun 2017, 15:50 Daher habe ich mich auf diese Regelung verlassen. Ich kann hier wohl einen "Vertrauensschutz" beanspruchen (oder wie formuliert ein Jurist das?), bzw. die Wahrung der "Rechtssicherheit" fordern, dass mit dem Amt vereinbarte und von ihm anerkannte Verfahrensweisen (= die kalkulatorische Geltendmachung einer Arbeitsecke in der eigenen Wohnung) beibehalten und nicht plötzlich – ohne Begründung – aufgegeben werden.
Zur Ergänzung: ‹Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verlässlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen.› (Wikipedia)
In diesem Sinne habe ich mich auf die Vereinbarungen mit meinem ersten Sachbearbeiter verlassen (einem "alten Hasen" übrigens, keinem unerfahrenen Neuling) und es als meine "Berechtigung" angesehen, hier in dieser Weise so zu wohnen - und das genauso verlässlich, wie das Jobcenter bisher sicher sein konnte, dass ich alle Änderungen mitteile und alle Einnahmen offenlege.