Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Breymja

Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#26

Beitrag von Breymja »

Irre Entscheidung. Absolut Irre. Das wurde gar nicht berücksichtigt.
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Koelsch
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#27

Beitrag von Koelsch »

Jein, aber dieses LSG meint, wenn Du dann wieder in ALG II rztschest, dann weisst Du ja, dass Wohnung unangemessen und dann braucht man Dir das nicht noch mal zu sagen. Ich lese nix, zu der wichtigeren Frage: Wie lange hat man denn dann Zeit, sich "was Neues" zu suchen? Genauso lese ich nix zu der Frage: Und wie sieht's aus, wenn zwischenzeitlich der Angemessenheitswert geändert wurde?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#28

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Mi 6. Dez 2017, 16:13 Ich lese nix, zu der wichtigeren Frage: Wie lange hat man denn dann Zeit, sich "was Neues" zu suchen?
Meiner Meinung nach mindestens sechs Monate.
Genauso lese ich nix zu der Frage: Und wie sieht's aus, wenn zwischenzeitlich der Angemessenheitswert geändert wurde?
:ka:
Das Jobcenter hat doch eine Beratungspflicht, die seit der letzten Rechtsvereinfachung noch einmal konkretisiert worden ist. Das Jobcenter müsste daher von sich aus auf die geänderten Angemessenheitswerte hinweisen, anderenfalls ....... :verwirrt:

Theoretisch müsste es ja ansonsten alle ehemaligen Leistungsempfänger, die eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben, anschreiben und vorsorglich die neuen Werte mitteilen.
Breymja

Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#29

Beitrag von Breymja »

Naja, ergeht keine Kostensenkungsaufforderung mehr, weil bekannt und Zeitverstrichen, wird die Miete doch gleich nur in angemessener Höhe übernommen und das ist es ja, was nicht sein darf. Sofern man die 6 Monate wieder hat, ist es doch völlig egal ob es die Aufforderung nochmal gibt - aber dann würde man sie doch einfach schon deswegen nochmal geben, damit man erneut über die 6 Monate informiert ist. Ziel des Nichterlasses der Aufforderung kann doch nur sein, gleich nur die angemessene Miete zu bezahlen - und das kanns halt nicht sein, weil sonst jeder Ex-ALG2-Bezieher nur noch in einer Wohnung leben darf, die auch mit ALG2 angemessen wäre - und das ist, mit Verlaub, Irrsinn.
Olivia
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#30

Beitrag von Olivia »

Also noch einmal. Man muss auch dann, wenn man den Leistungsbezug verlässt, dafür sorgen, dass man beim Wiedereintritt in einen erneuten Leistungsbezug eine angemessene Wohung hat.

Gleichzeitig aber haben Gerichte festgestellt, dass man nur einen einzigen Monat ohne ALG II leben braucht, um erlaubterweise in eine teurere Wohnung umzuziehen, die noch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt, aber eben teurer ist als die alte Wohnung, und die im gleichen Jobcenter-Bezirk liegt.

Wie passt das alles zusammen?
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kleinchaos
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#32

Beitrag von kleinchaos »

Das ist die Meinung des LSG Berlin-Brandenburg. Das BSG hat zu dieser Frage soweit ich weis noch nie entschieden.

Allenfalls finde ich es höchst bedenklich, dass einem Nichtleistungsbezieher auch nach 1 Jahr Nichtleistungsbezug noch vorgeschrieben werden soll "angemessen" wie ein Leistungsbezieher zu wohnen. Wenn das alle so machen würden, wären die Vermieter mit den teureren Wohnungen aber echt sauer.
Und mal ehrlich: ein ehemaliger Leistungsbezieher, der rein theoretisch bei Porsche als Schichtleister arbeitet mit einem brutto von 4800, der soll weiter eine "Sozialwohnung" blockieren, nur weil er irgendwann vielleicht mal entlassen wird wegen was auch immer?
Meiner Meinung ist diese Urteilsbegründung in keiner Weise lebensnah und vor allem durch nichts gerechtfertigt
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#33

Beitrag von Peter I. »

kleinchaos hat geschrieben: Di 28. Nov 2017, 23:05 Nee, es gab da mal ein Urteil, dass nicht erneut aufgefordert werden muss, da ihm der Fakt ja bekannt ist. Aber trotzdem würd ich versuchen zu kämpfen
Man könnte mal in das Urteil des BSG schauen, in dem es um die Deckelung nach ungenehmigtem Umzug ging und der eLB die neuen KdU bekommen mußte, weil er derweil mehrere Monate auf Grund eigener, bedarfsdeckender Einkünfte aus dem Bezug heraus war. Dabei spielte es keine Rolle, daß es um eine Saisonarbeiterstelle ging und die neue Hilfsbedürftigkeit bereits abzusehen war.
Von Nicht-LB kann man nicht verlangen, eine bezahlbare Wohnung gegen eine billigere zu tauschen, so das BSG. Folglich müßte die Frist nach einer unbefristeten Tätigkeit erst recht erneut zu laufen beginnen.
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kleinchaos
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#34

Beitrag von kleinchaos »

Da gehe ich grundsätzlich mit dir konform. Jedoch werden sich die JC auf das oben zitierte Urteil stürzen und es mit Klauen und Zähnen für sich nutzen wollen. Es ist also ein langer Atem nötig und ein wenig Glück dabei bis zum BSG und zur "richtigen" Kammer zu kommen
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Re: Kostensenkungsaufforderung nach vorübergehender Bedarfsdeckung

#35

Beitrag von Peter I. »

Der Mann, der beim BSG durchkam, war ohne Zustimmung des JobCenters von einem billigen Loch in eine zwar teurere, aber per se immer noch angemessene Wohnung gezogen. Der Streitpunkt war dabei, daß das JC auch nach dem Herausfallen aus dem Bezug die Deckelung auf die historischen unter der absoluten Angemessenheit liegenden Kosten fortschreiben wollte. Der Honig, der sich aus dem Urteil eventuell saugen läßt, könnte daher nur in den Argumenten liegen, mit denen das BSG die Lebensumstände außerhalb des Leistungsbezugs würdigt.

Wenn jemand aber aus einer unangemessenen Wohnung in Arbeit kommt, dann stellt sich bei einem späteren Eintritt in den Leistungsbezug eigentlich die Frage, ob die Aufgabe der Wohnung überhaupt zumutbar gewesen wäre. Mit einer Neuvermietung steigen üblicherweise die Preise, der Nicht-mehr-eLB müßte dazu vielleicht von der neuen Arbeitsstelle wegziehen und für den weiteren Weg höhere Fahrtkosten in Kauf nehmen. Dazu kommt, daß manche Arbeitgeber nur Leute aus der näheren Umgebung haben möchten.
Wenn die KdU der beibehaltenen Wohnung beim neuen Leistungsbezug tatsächlich immer noch unangemessen sind (die aktuellen Grenzwerten halte manche JC bekanntlich geheim), muß den Wieder-eLB erneut Gelegenheit zur Bereinigung der Situation gegeben werden, bevor man eine Unterdeckung herbeiführt.
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