Kopfteil Prinzip

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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der ratlose
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Kopfteil Prinzip

#1

Beitrag von der ratlose »

Moin,
wir hatten hier neulich erst die Diskussion hinsichtlich der Aufteilung nach Kopfteilen bei Mehrpersonnenhaushalten.
Gerade bei Tacheles gesehen.

3. 1 SG Speyer, Beschluss v. 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben, d.h. die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (Anschluss an SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 289 ff. und SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER -, Rn. 31 ff.; entgegen BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, Rn. 28 f.; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -, Rn. 19).

Es kann auch nicht anders sein,da die anderen keiner Mietvertraglichen Verpflichtung ausgesetzt sind.
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tigerlaw
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Re: Kopfteil Prinzip

#2

Beitrag von tigerlaw »

Ich wage mal folgende Prognose:

Das SG Speyer wird - wenn der Streitwert < 750 € sein sollte - die Beschwerde zugelassen haben, und das LSG Rheinland-Pfalz wird den Beschluss vermutlich kippen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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tigerlaw
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Re: Kopfteil Prinzip

#3

Beitrag von tigerlaw »

Habe mal unter juris nachgeschaut. Der Tenor (= Entscheidungsformel) lautet
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von weiteren 520,55 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017, in Höhe von weiteren 968,38 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2017 und in Höhe von weiteren 297,77 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 4 Arbeitslosengeld II in Höhe von 116,10 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.11.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Daraus ergibt sich, dass eine Beschwerde auf jeden Fall möglich ist.

Und es ist ein interessanter Ansatz in der Argumentation (Rn 41):
Ich bin der Ansicht, dass die Festschreibung des Kopfteilprinzips in § 22 SGB II verfassungswidrig ist, wie auch schon der Kollege am SG Mainz. Über dessen Richtervorlage wurde nur aus formellen Gründen nicht entschieden, das Verfassungsgericht hat sich mit der (materiellen) Frage noch nicht befasst.

Art 100 GG würde mich nur daran hindern, in der Hauptsache zu entscheiden, wenn ich von der Rechtswidrigkeit der Norm überzeugt bin. Im ER-Verfahren ist es aber gerade eine vorläufige Entscheidung, die später natürlich wieder geändert werden könnte. Wegen dieser Vorläufigkeit kann ich schon jetzt meine Ansicht der Verfassungswidrigkeit der Eilentscheidung zugrunde legen
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Kopfteil Prinzip

#4

Beitrag von Koelsch »

.....und auf geschickte Art, den "Wust" Richtervorlage von sich schieben
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
der ratlose
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Re: Kopfteil Prinzip

#5

Beitrag von der ratlose »

Nun ja,
das Sozialrecht kann nicht das Zivilrecht, das BGB aushebeln. Es kollidiert hier mit dem BGB.

Nur den Mieter trifft eine Zahlungsverpflichtung. Das JC kann also nicht anderen in der BG Gelder für die KDU bewilligen, wenn diese keiner Zahlungsverpflichtung für die Miete ausgesetzt sind.

Das wäre Begünstigung im Amt.

Spätestens bei Rückforderungen wird das sehr anschaulich, das JC verlangt von Kindern Geld für KDU zurück obwohl diese niemals einer Mietzahlungsverpflichtung ausgesetzt waren, und daher auch keine KDU beantragt haben und ergo diese niemals so bewilligt werden dürfte.
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Koelsch
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Re: Kopfteil Prinzip

#6

Beitrag von Koelsch »

Das ist falsch, selbstverständlich gibt es in unterschiedlichen Rechtsgebieten unterschiedliche Regelungen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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