folgender Sachverhalt:
- eLB bekommt Kostensenkungsaufforderung
- eLB verfügt über ein richtig miesen Schufa Score
- eLB ist total überfordert mit der Kostensenkungsaufforderung (Mutter gestorben, die er zuvor gepflegt hat psychisch angeschlagen)
- eLB kommt bei der Suche kaum in die Puschen, will jedoch in die Nachbarstadt ziehen, da er dort Unterstützung durch Freunde erhält
- eLB findet eine Wohnung die angemessen ist und wo der Vermieter bzgl. des Schufa Scores keine zicken macht
- eLB kann alte Wohnung aber erst kündigen, wenn a) zusage JC ist angemessen b) Mietvertrag wird unterschrieben
- JC alte Stadt verweigert zusage mit Hinweis auf neue Gemeinde
- JC zahlt pauschal 400 EUR für den den Umzug
- JC alte Stadt verweigert jedoch doppelte Miete
- Klage eingereicht
- JC braucht für ne Antwort 8 Monate!
Die sieht so aus:
Problem hier:In dem Rechtsstreit B gegen Jobcenter wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Streitig ist der Bescheid des Jobcenters vom 07.04.2017 (BI. 84 Ausdruck eAkte 2017) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2017 (BI. 96 Ausdruck eAkte 2017) über die Ablehnung der Übernahme der doppelten Mietaufwendungen für die Wohnung „IRGENDWO" für die Monate April und Mai 2017.
Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II. Wohnungsbeschaffungskosten können nach vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Der Beklagte hat jedoch die notwendige vorherige Zusicherung nicht erteilt.
Der Kläger unterschrieb den Mietvertrag für die neue Wohnung „IRGENDWO NEU" (BI. 69 bis 74 Ausdruck eAkte 2017) am 23.02.2017. Damit begründete der Kläger eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung der Mietaufwendungen für die neue Wohnung ab dem 01.04.2017. Den Antrag auf Übernahme der weiterhin für das alte Mietverhältnis für die Monate April und Mai 2017 anfallenden Mietaufwendungen stellte der Betreuer des Klägers jedoch erst mit Schriftsatz vom 18.03.2017 (BI. 82 Ausdruck eAkte 2017), also nach Begründung der vertraglichen Verpflichtung zur Tragung der neuen Unterkunftskosten.
Zudem können doppelte Mietaufwendungen nur übernommen werden, wenn sie unvermeidbar sind. Unvermeidbar sind doppelte Mietaufwendungen zwar u. a. dann, wenn ein Mieter bei seiner Kündigung der Wohnung gezwungen ist, Kündigungsfristen einzuhalten. Der Kläger war seit der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 06.12.2016 (BI. 96 Ausdruck eAkte 2016) darüber unterrichtet, dass seine bisherige Wohnung „IRGENDWO" unangemessen ist. Er hatte somit ausreichend Zeit, Wohnraum ohne doppelte Mietverpflichtung zu suchen, zumal der Beklagte ihm die Berücksichtigung der tatsächlichen Miete bis zum 30.06.2017 zugesagt hatte, wenn er sich stetig um eine angemessene Wohnung bemüht. Bemühungen zur Anmietung einer (ggf. anderen) angemessenen Wohnung ohne den Anfall doppelter Mietzahlungen hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen.
Im Auftrag
der eLB kann seine Bemühungen nicht nachweisen, jedoch ist der Wohnungsmarkt dermassen schlecht, dass er halt das erstbeste Angebot genommen hat (gerade in Hinblick auf seine Schufa!) Formulierungshilfe hierzu ...!?
Gibt es keine neuere Rechtsprechung, als das Urteil SG Kiel und folgende?
Das hätte ich schonmal:
Es verwundert doch sehr, dass die Beklagte nun anführt, es sei keine Zustimmung der Beklagten erfolgt. Im Schreiben vom 01.02.2017 führt die Beklagte aus, dass die Zustimmung nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen würde und aus diesem Grunde generell keine Zustimmung zur Anmietung einer neuen Unterkunft von der Beklagten erfolgen könne. Zudem solle sich der Kläger an das Jobcenter IRGENDWO NEU zur Klärung der Angemessenheit und der zustimmung zur Anmietung wenden.Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II. Wohnungsbeschaffungskosten können nach vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Der Beklagte hat jedoch die notwendige vorherige Zusicherung nicht erteilt.