eLB hat (durch eigene Blödheit, WBA nicht gestellt, weil er "tolle Gewinne im Gewerbe erwartete) 5 Monate Mietrückstand.
Die Begeisterung des Vermieters darüber ist ausgesprochen überschaubar, aber er hat noch keine fristlose Kündigung ausgesprochen, sondern hofft und harrt auf Bitten des eLB darauf, dass JC diesem ein Darlehen zur Deckung der Mietschulden gewährt. Wohnung ist angemessen, von daher ist die Chance durchaus gegeben. ALG II Antrag ist noch im Juli gestellt, von daher wäre das Darlehen für 2 Mieten.
Inzwischen weiß ich, zusätzlich zu den Mietrückständen gibt's auch einige "nette" Forderungen des Finanzamts, er möge doch mal seine USt. zahlen.
Mein derzeitiger Eindruck, Insoanmeldung ist unvermeidlich aber noch nicht erfolgt, das Gewerbe hat er inzwischen dicht gemacht, er sieht ein, das bringt nix (oder er kann's nicht).
- Wenn jetzt JC ankommt, und hinsichtlich Mietschuldenantrag mittem Kopp schüttelt
- dagegen Widerspruch eingelegt wird
- danach Inso beantragt wird
- fiele eine dann doch noch erfolgende Kündigung des Vermieters unter den Kündigungsschutz des § 112 InsO. Dach überm Kopp wäre also erst mal gesichert, aber
- kann sich dann JC im Widerspruchs- bzw. nachfolgenden Klageverfahren hinsichtlich Mietschuldenübernahme auch auf den
§ 112 InsO berufen und erklären: Wir brauchen nix rauszurücken, Wohnung ist ja nicht gefährdet?
- In einem anderen Fall (http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... mungsklage) zog sich JC ja "erfolgreich" auf den § 112 InsO zurück. Dort aber erfolgte der Antrag auf Mietschuldenübernahme erst nach Inso-Anmeldung und Kündigung