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Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Koelsch
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#1

Beitrag von Koelsch »

Elisabeth Straßfeld
Mehrbedarf wg dezentraler Warmwassererzeugung/Pauschbetrag/Separate Verbrauchserfassung in SGb 2018, 567-570

Hat das zufällig jemand? Wenn ja, bitte Kopie per mail an mich (Mailadresse im Impressum)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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benedetto
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#2

Beitrag von benedetto »

Das Dokument mit 7 Seiten kostet 10,95 EUR inkl. MwSt. Wie wäre es alternativ mit einem kostenlosen 4-Wochen Probeabo > und nach Bestätigung mit Freischaltung > Download als PDF?
Grundsicherung: Mehrbedarf wg. dezentraler Warmwassererzeugung/Pauschbetrag/Separate Verbrauchserfassung

Elisabeth Straßfeld

§ 21 Abs. 7 S. 1 u. S. 2 SGB II

Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II setzt nicht den Nachweis des Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung durch separate Verbrauchszähler voraus.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 7.12.2017 – B 14 AS 6/17 R – ECLI:DE:BSG:2017:071217UB14AS617R0
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
Zitierfähig mit Smartlink:
https://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/SGb.09.2018.564

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Koelsch
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Re: Suche einen Fachartikel

#3

Beitrag von Koelsch »

Das isses mir nicht wert - mein Interesse ist auch dadurch begründet, dass ich Frau Straßfeld (Vorsitzende 19. Senat LSG Essen) aus einem sehr langen Gerichtstermin (wir haben uns dort etwa 3,5 Stunden lang "unterhalten") kenne und schätze und mich nach dem Verfahren auch noch auf dem Flur einige Zeit mit ihr und ihrem Stellvertreter Herrn Lütz unterhalten habe.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Koelsch
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Re: Suche einen Fachartikel

#4

Beitrag von Koelsch »

Die von mir in dem Artikel gesuchte Stelle:
Eine Schätzung setzt voraus, dass eine realistische Abbildung des Verbrauchsanteils – Anteil der
elektrischen Warmwasserbereitung am Gesamtstromverbrauch – existiert.19 Als solche kommen
die in der Studie der EnergieAgentur NRW „Erhebung – Wo im Haushalt bleibt der Strom?“ Stromverbrauchsanteile verschiedener Anwendungsbereiche in Ein- bis Fünf-Personen-Haushalten – 2015
und 2011 im Vergleich“20 ausgewiesenen Verbrauchsanteile für Warmwasser verschiedener Haushaltsgrößen (Ein-Personen-Haushalt bis Fünf-Personen-Haushalt) in Betracht. Danach beträgt der Verbrauchsanteil einer Warmwassererzeugung bei Haushalten mit einer elektrischen Warmwasserbereitung 23,59 % bei einem Ein-Personen-Haushalt, 27,71 % bei einem Zwei-Personen-Haushalt, 27,79
% bei einem Drei-Personen-Haushalt, 28,32 % bei einem Vier-Personen-Haushalt und 28,2 % bei einem Fünf-Personen-Haushalt. Der durchschnittliche Verbrauchanteil beträgt 27,12 %. Die Energie-Agentur NRW hat die Daten mit Hilfe des Online-Tools „Stromchecks für Haushalte“ erhoben (vgl.
www.energieagentur.nrw.de/stromcheck). Dieser Check ist ein interaktives Befragungstool, das insgesamt 15 Verbrauchsbereiche im Privathaushalt berücksichtigt. Für jeden Bereich fragt der Stromcheck
individuelle Ausstattung und persönliche Nutzungsgewohnheiten ab. Als Ergebnis liefert er – im Sinne
eines „Nachbarschaftsvergleichs“ – eine Gegenüberstellung der individuellen Teilverbräuche mit entsprechenden Vergleichswerten.
Das BSG hat in dem Urteil vom 27. 2. 2008 – B 14/11b AS 15/07 R21 den Energieaufwand für Warmwasserbereitung unter Zugrundelegung der Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991
auf 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie geschätzt.
Diese Schätzung entspricht im Wesentlichen den in der Studie ausgewiesenen Werten.
Unter Zugrundelegung der in der Studie der EnergieAgentur NRW ausgewiesenen prozentualen Verbrauchsanteile für die Warmwassererzeugung kann die Höhe der in den Stromabschlägen bzw. Jahresabrechnung enthaltenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung geschätzt werden, z. B. bei einem Ein-Personen-Haushalt auf 23,59 % der Kosten.
Dieser (geschätzte) monatliche Kostenanteil ist anschließend mit den maßgeblichen Warmwasserpauschalen nach § 21 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 SGB II zu vergleichen.22 Bei Unterschreiten der Warmwasserpauschalen sind die geschätzten Kosten als Mehrbedarf zu Grunde zu legen. Überschreiten die Kosten die maßgeblichen Warmwasserpauschalen nach § 21 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 SGB II ist im nächsten
Schritt zu prüfen, ob diese Kosten angemessen sind.
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kleinchaos
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#5

Beitrag von kleinchaos »

Wenn ich mich nicht irre, dann hat damals der Rüdiger Böker den Regelsatz auseinandergepflückt und sich besonders mit den Energiekosten beschäftigt. Wenn du unter seinem Namen im Internet nix findest, sag mir bitte Bescheid, ich frag den Rüdiger dann konkret nach dem Artikel bzw zu seiner Stellungsnahme
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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kleinchaos
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#6

Beitrag von kleinchaos »

Ja
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