Erstattung von Renovierungskosten - RA Jan Häußler

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Erstattung von Renovierungskosten - RA Jan Häußler

#1

Beitrag von Koelsch »

Hallo,

den folgenden Text schicke ich mit der Bitte um
Veröffentlichung. Anbei zwei Tabellen im Format staroffice
und Excel, die gerne mit veröffentlicht werden können:


Erstattung von Renovierungskosten



Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher
Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und
bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen.
Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge
tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22
Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu
übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen
sind.



Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das
BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des
Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie
der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden
müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise
durch ein

Sachverständigengutachten zu klären ist.



Hierbei bietet es die Prozessordnung an, ein bereits existierendes
Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren zu diesem Sachverhalt
in dem aktuellen Verfahren zu verwerten (§§ 118 SGG, 411a ZPO). Ein solches
gerichtliches Gutachten des von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen für Maler- und Lackiererhandwerk
Michael Huschens vom 04.12.09 soll hier besprochen werden. Es wurde durch
das Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 27 AS 502/08 eingeholt.



Zu beantworten war die Beweisfrage, welche Kosten bei einer Renovierung bzw.
Schönheitsreparatur entstehen, die in Selbsthilfe von dem Bewohner
durchgeführt wird. Abgedeckt werden sollten typische Leistungen: Tapeten
oder Farben für Wand- und Deckenfläche einschließlich erforderlichen
Zusatzmaterials z.B. Farbrollen, Pinsel, Kleister, Schutzabdeckung und Lacke
für Heizkörper- und Türanstrich.



Der Gutachter hat aus dem Durchschnittspreis der von ihm als notwendig
erachteten Mittel bei Baumärkten (Bauhaus, Obi, Toom) eine Matrix erstellt,
die für variable Flächengrößen bzw. Anzahl von Türen und Heizkörpern jeweils
angemessene

Kosten errechnet:



Für jeden Renovierung entstehen Grundkosten zum Transport des Materials von
8,00 Euro.



Je nach der Art des Gewerkes entstehen für Tapezierarbeiten (38,29 Euro),
Streicharbeiten (29,20 Euro) und/oder Lackierarbeiten (17,98 Euro) Kosten
für Werkzeug und Hilfsmittel, die unabhängig von der zu renovierenden Fläche

sind.



Letztlich kommen Materialkosten hinzu, die flächen- bzw. stückzahlabhängig
sind.



1. Deckanstrich bis 30 qm (6,99 Euro) + 0,15 Euro pro zusätzlichem qm

2. Wandanstrich bis 30 qm (13,98 Euro) + 0,60 Euro pro zusätzlichem qm

3. Raufasertapete m. Kleister und Anstreichmittel bis 30 qm (107,15 Euro) +
3,37

Euro pro zusätzlichem qm

4. Dekortapete mit Kleister bis 30 qm (75,31 Euro) + 2,43 Euro pro
zusätzlichem qm

5. Türanstrich für die ersten 3 Türen (15,31 Euro) + 7,66 Euro pro weiterer
Tür

6. Heizkörperanstrich für die ersten 3 Heizkörper (14,98 Euro) + 7,49 Euro
pro

weiterem Heizkörper

7. Abdeckarbeiten bis 30 qm (10,53 Euro) + 0,65 Euro pro zusätzlichem qm



Die Materialkosten für 2., 3. und 4. erhöhen sich dabei bei Raumhöhen ab
2,71 m um 12,5 %, ab 2,91 m um 22 % und ab 3,21 m um 30 %. Von dem
Vorhandensein von Tapeziertisch und Leiter, Zangen, Hammer, Schraubendreher
ist der Sachverständige ausgegangen.



Nach meiner Einschätzung ist das Gutachten transparent und neutral
erstattet. Es ist allen mir bekannten kommunalen Richtlinien durch
Genauigkeit und Vollständigkeit überlegen.



Einschränkend ist nur zu bemerken, dass auch nur die Beweisfrage des
Gerichts beantwortet wurde – wie es auch die Aufgabe des Sachverständigen
ist - und keine abschließende Betrachtung von Renovierungsarbeiten jeder Art
gegeben wurde. Das betrifft insbesondere die Kosten, die durch notwendige
Anschaffung und Verlegung von Bodenbelag und Fußleisten entstehen, welche
nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Dieses Kosten müssen zusätzlich
berücksichtigt werden. Für Personen, die wegen Alters oder Behinderung nicht
in der Lage sind, die Arbeiten selbst durchzuführen, können zusätzliche
Leistungen für Helfer anfallen.



Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen den 17.05.2010

--

Mit freundlichem Gruß



Rechtsanwalt Jan Häußler

Pferdemarkt 4

45127 Essen



Telefon: 0201-3603975

Telefax: 0201-3612686



email: rechtsanwalt@jan-haeussler.de

http://www.jan-haeussler.de/


Ergänzung dazu:
Hallo,

ich habe die Tabellen auf Version 1.01 aktualisiert und
dabei die Eintragungsmöglichkeiten für tatsächliche Kosten
vereinfacht. Da ich mir auch weitere Aktualisierungen
vorbehalte, werde ich die aktuellen Versionen jeweils unter
den folgenden Links bereitstellen:

s.u.
s.u.

Verbesserungsvorschläge sind natürlich immer erwünscht.

--
Mit freundlichem Gruß


Rechtsanwalt Jan Häußler
Pferdemarkt 4
45127 Essen

Telefon: 0201-3603975
Telefax: 0201-3612686

email: rechtsanwalt@jan-haeussler.de
http://www.jan-haeussler.de/download/renokosten_akt_ods
http://www.jan-haeussler.de/download/renokosten_akt_xls
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „Kosten der Unterkunft (KdU) - ALG II/Hartz IV“