Verrechnung zwischen Leistungsträgern

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Koelsch
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Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#1

Beitrag von Koelsch »

Isch hätt do ens en Problemsche

Beispiel: JC hat ALG II geleistet, im Nachhinein aber stellt sich heraus, da bestand ein ALG I Anspruch für diese Zeit

Wie sie das gehört, kungeln JC und BA das jetzt nach § 102 ff SGB X untereinander aus.

Frage: Hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung dieser Kungelei?
Der hat nämlich den Verdacht, das JC hat sich zu viel von meinem ALG I gekrallt.
Wer muss diese Abrechnung ggf. liefern - JC oder BA?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#2

Beitrag von marsupilami »

Beide anschreiben?
Also getrennt - nix von wegen Verteiler oder so.

Die werden dann schon entsprechend meckern.


Was man machen könnte evtl.: gleich in jedes Anschreiben reinschreiben, dass Kopie an Regionaldirektion geht.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#3

Beitrag von Günter »

Was ist denn in dem Fall mit den 56 % der KdU.

Und was ist mit dem Recht auf Akteneinsicht?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#4

Beitrag von Koelsch »

:1: deswegen will ich ja die genaue Abrechnung sehen. Ohne die kommt man da ja gar nicht hinter.

KdU sehe ich aber so, da ist nur der Teilbetrag zu verrechnen, denn es ginge ja durchaus Wohngeld plus ALG I und ich bezweifele, dass diese "Kungelei" untereinander als Versagung bzw. Erstattung angesehen wird, die ja Voraussetzung für den § 28 SGB X wäre, also die rückwirkende Wohngeldbeantragung
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quinky
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#5

Beitrag von quinky »

ALGI-Bescheid verlangen (hat nichts mit der Verrechnung nach 102ff SGBX und 56% der KDU zu tun). WENN der ALGI-Betrag höher ist als der ALGII-Anspruch, rückwirkend (6-Monate-möglich) Wohngeld beantragen, was NICHT!!! auf zukünftiges ALGII angerechnet werden kann.
Weiterhin Widerspruch beim Jobcenter gegen die rechtswidrige Forderung nach § 102ff über den überschreitenden Betrag nach Bedarf ALGII minus Versicherungspauschale UND ggfs. KFZ-Haftpflicht und SOFORTIGE Auszahlung des Überschussbetrages (Nachfrist-Setzung, nach Beendigung der Nachfrist Strafanzeige wegen Betruges! sowie Veröffentlichung)

Gruß
Ernie
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benedetto
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#6

Beitrag von benedetto »

Der damalige SGB II-Leistungsträger ist verpflichtet, wegen Änderung der Leistungsvoraussetzungen - Einkommenszufluß in Folge Deines Anspruchs gegen einen ALG I-Leistungsträger - Deinen damaligen Bedarf rückwirkend neu festzusetzen und die damaligen Bescheide gemäß § 48ff. SGB X aufzuheben. Aus den beizufügenden Berechnungsnachweisen/Monat könntest Du danach prüfen, ob die Neufestsetzung evtl. Fehler enthält, möglicherweise zu Unrecht ergangen ist und Anfechtungsgründe bestehen. Denn der Änderungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

In dieser oben beschriebenen Weise ist bei meinem Wechsel von ALG 2 zur Altersrente mein zuständiges Sozialamt verfahren, weil der SGB XII-Leistungsträger wegen meines Anspruchs gegen die DR-Bund (fehlender Rentenbescheid) ab 1.Mai 2016 sämtliche mir zustehenden Leistungen auf Lebensunterhalt vorläufig in voller Höhe übernommen hatte unter gleichzeitiger Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gegen die DRV.

Also frage beim Jobcenter an, wann Dir ein erforderlicher Änderungs- und Aufhebungsbescheid zugehen wird.
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Koelsch
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#7

Beitrag von Koelsch »

Und weiter geht's hier:

JC hat sich vom anderen Leistungsträger "sein Geld" geholt - und dabei 100% der Unterkunftskosten berechnet.

Kann das richtig sein?

Beispiel 1:

Selbstständiger eLB bekommt nach Monaten und hartem Kampf endlich seine dicke Kundenrechnung bezahlt. Ergebnis, unzweifelhaft, für den derzeitigen BWZ besteht kein ALG II Anspruch mehr. JC "bittet" den eLB also um Überweisung von

6 mal Regelsatz
6 mal 44% der Unterkunftskosten
_________________

Beispiel 2:

eLB bekommt nach Monaten und hartem Kampf endlich seinen ALG I Bescheid. Ergebnis, unzweifelhaft, es bestand kein ALG II Anspruch. JC "bittet" also die BA um Überweisung von

6 mal Regelsatz
6 mal 100% der Unterkunftskosten
6 mal KV und PV Beitrag

Hat das so seine Richtigkeit?
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Günter
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#8

Beitrag von Günter »

Ich sag mal nee, da muss ein Aufhebungsbescheid her und dann 44 % KdU wg des Wohngeldanspruchs.

Da die keinen Aufhebungsbescheid geschickt haben, kann der §28 SGB X nicht greifen. Das ist deren Verschulden also her mit den 56 % KdU.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#9

Beitrag von kleinchaos »

Sehe ich wie Günter. Das betrifft aber nur noch Fälle von vor 01.08.2016 bzw bis 31.12.2016
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#10

Beitrag von Koelsch »

Die 44/56% Regelung gilt weiter - gucksu § 40 Abs. 9 SGB II
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#11

Beitrag von Olivia »

Beides zusammen geht nicht, also sich das Geld vom eLB und der BA zu holen.
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Koelsch
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Re: Verrechnung zwischen Leistungsträgern

#12

Beitrag von Koelsch »

Leider richtig
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