Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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MINA04
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Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#1

Beitrag von MINA04 »

Hallo an alle,


ich habe einige Fragen zum Thema Zahlung von RV Beiträge für pflegende Angehörige.
Wir sind Pflegende Angehörige und der Pflegende ist unser Vater. Die Pflege (2016 noch Pflegest. 2)
Schwerbeh.80% diverse Erkr.. Unser Vater bezieht eine Rente und ist über das Grundscherungsamt Krankenvers.. weil er die Versicherungszeiten aufgrund von fehlenden Monaten nicht erfüllte?? Die Pflege wird seit ca. 2015 geleistet. Den Antrag für Pflegende Angehörige Beiträge an die Rentenvers. haben wir Nov. 2016 gestellt. Ablehnung erhalten- Widerspruch gestellt, es tut sich nichts weiter.

Ich habe hierzu einige Fragen: Laut Grusi hat der Vater nur einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Regelungen des Sozialgesetzbuch. XII Aus diesem Grund besteh für uns (die Angehörigen/ Pflegen etc.) keine Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 Satz I Nr. 1 a SGB VI.

Unser Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch hat bisher keine weitere Rückmeldung gebracht nur(!) das wir erneut Unterlagen an das Grusi senden sollten und neue Anträge(!) stellen sollten. Als Grund wird angegeben wegen dem neuen Pflegestärkungsgesetz 2017..
Hierbei verstehe ich nicht weshalb die Anträge von 2016 abgelehnt wurden aufgrund der Voraussetzungen die nicht vorliegen??
Gleichzeitig sollen wir neue Anträge stellen. Wenn wir das nicht tun, würden die beantragten Leistungen versagt werden´´...Wozu nochmals alles ausfüllen ? Sie haben Unterlagen von meinem Arbeitgeber Bescheinigungen alles was sie wissen wollten um am ende den Antrag abzulehnen..? Man weis doch vorher ob die voraussetzungen gegeben sind beim Pflegeden oder nicht, und verlangt nicht erst Persönliche Daten um dann eine Absage zu erteilen?

Kennt sich hier jemand in Sachen Alterssicherungsbeiträge/ f. Pflegende Angeh.. aus? Freue mich über Rückmeldungen..

Gruß

M.
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tigerlaw
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#2

Beitrag von tigerlaw »

:willkommen:

Habe ich richtig verstanden: Dein Vater hatte in 2016 (vielleicht auch schon in 2015) Pflegestufe II? Und jetzt also Pflegegrad III nach SGB XI?

Aber er hat - wegen fehlender Vorversicherungszeit - keinen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung und deshalb Anspruch auf Leistungen des Sozialamts?

Die mir zugänglichen Kommentare zum SGB XII sind noch "veraltet", die Vorschriften in der Fassung vom 1.1.2017 sind noch nicht eingearbeitet.

Wenn, dürfte § 64f SGB XII für Euch einschlägig sein.

Ich schaue aber einmal zu einer ersten Orientierung in die sog. "Materialien" (Bundestagsdrucksachen etc.) und melde mich wieder!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#3

Beitrag von Günter »

:willkommen:

Ich verstehe da was nicht. Auch GruSi Empfänger ohne eigene KV unterliegen der Versicherungspflicht und die Beiträge werden vom Sozialamt bezahlt (und wieder an anderer Stelle abgezogen) ab Seite 30 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads ... cationFile Das Pflegegeld und die Rentenbeiträge für die Pfleger werden von der Pflegeversicherung bezahlt.

Irgend was stimmt da bei euch nicht. Ich denke tigerlaw wird da kompetenter antworten.

Huch, da isser schon.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
MINA04
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#4

Beitrag von MINA04 »

hallo

danke für ´s Welcom...und eure Rückmeldungen
Ich verstehe es auch nicht.. Mein Vater hatte Schlaganfall´´war viel Selbstän.. gewesen früher zahlte Beiträge etc.. Ich kann nur sagen als er Rente beantragen musste (da lag er auf der intensiv(!!)) wurde überprüft ob er die Versicherungszeiten erfüllte für KV der Rentner?? bzw. so ähnlich.
Leider hab ich die unterlagen nicht vor mir. Aber er ist in die grusi gefallen bekam dann später seine kleine Rente und wir hatten damals wirklich nicht geglaubt aufgrund der schwere des SA´s das er es schaffen würde, hat er aber was ich echt bewundere.. weil damals alles so unsicher war. Der SA hat uns alle verändert. Zusammengeschw.. Leider hinterlässt ein SA immer Spuren´´was die Einschränk.. angehen..

Laut Grusi ist unser Vater nicht über die Krankenkasse versichert als mitglied und zahlt auch keine pflegeversicherung als das beantragt wurde wurde es abgelehnt ich muss das schreiben mal finden das war ca. 2005 ?????
Er hat Pflegest. 2 - ende 2016 bekommen.. vom GRUSI...

Ich danke euch für die Beiträge.

Gruß

Mfg
M.
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tigerlaw
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#5

Beitrag von tigerlaw »

So, ich habe was gefunden:

Das siebte Kapitel SGB XII wurde durch das "3. Pflegestärkungsgesetz" neugefasst. In der Erläuterung zum Gesetzentwurf http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809518.pdf (auf S. 96) steht, dass der "alte" § 65 Abs. 2 SGB XII übernommen wurde.

Und in einer Kommentierung dazu steht (Bieritz-Harder u.a., Rn 15 ff zu § 65 SGB XII):
6 Alterssicherung als Pflichtleistung ab erheblicher Pflegebedürftigkeit – Abs. 2

Randnummer 15 Nach Abs. 2 stehen für Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 64 „erhalten“ (ab Stufe I), die Leistungen für eine angemessene Alterssicherung einer Pflegeperson oder Pflegekraft nicht im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe, es handelt sich hier im Gegensatz zu Abs. 1 Satz 1 HS 2 (s. Rn 7) um eine Pflichtleistung. Ein tatsächlicher Bezug von Pflegegeld ist nicht Anspruchsvoraussetzung (so auch H. Schellhorn in Schellhorn u.a. Rn 21; Lachwitz in Fichtner/Wenzel Rn 49); soweit jedenfalls die Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld nach § 64 (das bestimmen die §§ 85 ff. u. § 90 – s. § 64 Rn 15) erfüllt sind (a.A. Grube in ders./Wahrendorf Rn 20). Das liegt in der Logik des Wunsch- und Wahlrechts i.S.v. § 9 SGB XII sowie des § 2 SGB XI, das den Betroffenen ab Stufe I berechtigt, kein Pflegegeld in Anspruch zu nehmen, wohl aber Sachleistungen i.S.v. § 36 SGB XI bzw. ambulante Leistungen i.S.v. § 65 SGB XII. Für die nichtprofessionelle Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI gelten die vorrangigen Leistungen des § 44 SGB XI. Bei einer professionellen Pflegekraft, die bei einem Pflegedienst angestellt ist, wird ihre angemessene Alterssicherung in der Regel über die Beschäftigung gesichert und von dort in die vereinbarten Vergütungssätze einbezogen sein. Für eine professionelle Pflegekraft kommt also eine Alterssicherungsbeitragsübernahme nur dann in Frage, wenn die Alterssicherung ausnahmsweise nicht anderweitig sichergestellt ist, als Beispiele wären Minijobber (s. H. Schellhorn in Schellhorn u.a. Rn 25) oder auf der Basis von Einzelverträgen i.S.d. § 77 Abs. 1 SGB XI tätige Pflegekräfte zu nennen. Wird die Pflegekraft von dem Pflegebedürftigen selbst angestellt (§ 66 Abs. 4 Satz 2), sind vom Pflegebedürftigen auch die Arbeitgeberanteile zur Alterssicherung zu entrichten (s. § 66 Rn 12). Zum Begriff der „Erstattung“ s. Rn 4, zur Angemessenheit der Alterssicherung (und zur eingeschränkten Möglichkeit, damit Altersarmut von Pflegepersonen grundsätzlich zu verhindern) s. Rn 7. Die Regelung des § 19 Abs. 6, dass Pflegepersonen, die die Pflege geleistet haben, nach dem Tode des Pflegebedürftigen ein vom Sozialhilfeträger nicht geleistetes Pflegegeld i.S.v. § 64 zusteht, erstreckt sich nicht auf den Anspruch auf Altersicherungsbeiträge, d.h. letzerer Anspruch geht mit dem Tode des Pflegebedürftigen unter (LSG NW 19.4.2010 – L 20 SO 44/08 – ZFSH/SGB 2010, 428, 431).
Wenn man § 3 Nr. 1a SGB VI für sich alleine wörtlich nimmt, dürfte die Ansicht des Sozialamts stimmen. Ich gehe aber eher von einer "planwidrigen Regelungslücke" aus. Also: Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, dann Klage zum SG einreichen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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tigerlaw
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#6

Beitrag von tigerlaw »

MINA04 hat geschrieben: So 4. Jun 2017, 20:51 hallo

danke für ´s Welcom...und eure Rückmeldungen
Ich verstehe es auch nicht.. Mein Vater hatte Schlaganfall´´war viel Selbstän.. gewesen früher zahlte Beiträge etc.. Ich kann nur sagen als er Rente beantragen musste (da lag er auf der intensiv(!!)) wurde überprüft ob er die Versicherungszeiten erfüllte für KV der Rentner?? bzw. so ähnlich.
Leider hab ich die unterlagen nicht vor mir. Aber er ist in die grusi gefallen bekam dann später seine kleine Rente und wir hatten damals wirklich nicht geglaubt aufgrund der schwere des SA´s das er es schaffen würde, hat er aber was ich echt bewundere.. weil damals alles so unsicher war. Der SA hat uns alle verändert. Zusammengeschw.. Leider hinterlässt ein SA immer Spuren´´was die Einschränk.. angehen..

Laut Grusi ist unser Vater nicht über die Krankenkasse versichert als mitglied und zahlt auch keine pflegeversicherung als das beantragt wurde wurde es abgelehnt ich muss das schreiben mal finden das war ca. 2005 ?????
Er hat Pflegest. 2 - ende 2016 bekommen.. vom GRUSI...

Ich danke euch für die Beiträge.

Gruß

Mfg
M.
Wenn er selbständig war: Dann gab es doch die Verpflichtung, sich in der PKV-Pflegeversicheurng abzusichern (wer das nicht macht, bekommt sogar ein Bußgeld!).
Also kläre doch die Leistungspflicht der privaten Pflegeversicherung ab!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
MINA04
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#7

Beitrag von MINA04 »

Hallo und vielen Dank für die so schnelle Rückmeldung.
Ich denke das grusi scheint wirklich Recht zu haben somit können wir wohl nichts machen.
Gegen was sollen wir Klagen wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind? Wie soll man da die Klage bloß begründen? Wir haben so viele Unterlagen ich muss die Schreiben von 2005 von der Krankenvers. finden um sicher zu sein..
Vorher geht wohl gar nichts.

Vielen Dank nochmals

Gruß
M.
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Koelsch
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#8

Beitrag von Koelsch »

Also Widerspruchsbescheid abwarten und hier mal zum Querlesen einstellen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#9

Beitrag von MINA04 »

tja da kommt leider nichts seit 2016.. also Rückmeldung von unserem Widerspruch ..
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Koelsch
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#10

Beitrag von Koelsch »

Dann Untätigkeitsklage einreichen. Das Sozialgericht hilft da bei der Formulierung.

Widerspruch mitnehmen, allen dazu eventuell ergangenen Schriftverkehr mitnehmen und Klage einreichen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#11

Beitrag von MINA04 »

tja die Ablehnung war im April 2017 auf die gestellten Anträge von 2016..
Kann uns keiner helfen was die Formulierung hierbei angeht?

Dagegen haben wir Widerspr.. eingelegt aber es kam nur ein Anschreiben vom Abt. Leiter des Grus..mit folgenden Inhalt:
Antrag auf Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige

Von ihnen wurde 2016 ein Antrag/ gestellt ( gültige Fragebögen eingereicht). Eine Bearbeitung erfolgte tatsächlich tatsächlich nicht zu dem Zeitpunkt da an Jan. 2017 eine neue gesetzl. Regelung bevorstand und eine durchgängige bearb. über den Dez. hinaus angestrebt war..

HIERZU muss ich erwähnen das Anschreiben was die Bearbeitung der eingereichten Anträge nie beantwoprtet wurden..

Weiter schreibt Grusi: Aufgrund der geänderten Regelung ab 2017 wurden ihnen neue Anträge zuges.. Die Benötigten Fragebögen haben sie nicht neu eingereicht?? Sie haben auf ihre Antragstellung von. 2016 verwiesen..(also wir..) Damit ist nur eine bearbeitung für das Jahr 2016 möglich gewesen (dann frage ich mich warum sie dies nicht rechtzeitig mitgeteilt haben bzw. unsere Anträge nicht bearbeitet ahben) sie haben doch abgelehnt..
Eine Prüfung ihres Anspruchs ist somit nicht möglich?? Weil wir die Anträge nicht neu ausgefüllt haben für 2017??

Ehrlich gesagt weis ich nicht was die Optimalste Lösung wäre? Erst Absage dann weitere Anträge einreichen ??
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Koelsch
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#12

Beitrag von Koelsch »

Also läuft der Widerspruch erst seit "ein paar Tagen".

Der Antrag ab 2017, wurde der denn eingereicht? Die sagen nein, wurde er nicht.
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#13

Beitrag von MINA04 »

Seit ende April 2017.. Und das war ein Anschreiben vom Abt. Leiter also eine direkte Rückmeldung zu dem Widerspr.. steht eventuell noch an oder auch nicht ?? Werde abwarten müssen mal wieder?
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Koelsch
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#14

Beitrag von Koelsch »

Bleibt die Frage, wurde der Neuantrag 2017 eingereicht?
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#15

Beitrag von MINA04 »

Nein bisher nicht alles wieder von vorne?
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Re: Pflegende Angehörige -Antrag auf Zahlung von Beiträge..

#16

Beitrag von Koelsch »

Ja, vermutlich ja. Wenn Amt dazu auffordert, weil sich die Rechtslage geändert hat, dann sollte man den Antrag auch stellen.
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#17

Beitrag von MINA04 »

tja und was ist mit den anderen Anträgen? von 2016 gehen da die Fristen verloren?
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#18

Beitrag von Koelsch »

Da läuft doch der Widerspruch, oder blick ich jetzt gar nicht mehr durch?
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#19

Beitrag von MINA04 »

ja da läuft der Widerspruch aber eine Rückmeldung fehlt.. und ich weis nicht wie lange man da warten sollte? Und wie es danach weitergehen sollte?
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Koelsch
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#20

Beitrag von Koelsch »

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#21

Beitrag von MINA04 »

Ja danke Koelsch, die sind sowieso immer im Recht egal was wann wie lange dauert..Mitwirkungspflichten haben nur wir?
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