Änderungsbescheid

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
Olivia
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Re: Änderungsbescheid

#51

Beitrag von Olivia »

schimmy hat geschrieben: Do 15. Mär 2018, 13:35 Die geforderten Unterlagen bezüglich der Mitwirkung wurden am 16.2.18 gegen Empfangsbestätigung abgegeben, das sind morgen genau 4 Wochen.
Also heißt es weiterhin abwarten oder?
Nein, vier Wochen entsprechen 20 Arbeitstagen. Ab dem darauf folgenden Arbeitstag kannst Du über die Jobcenter-Hotline eine Mahnung veranlassen.
schimmy
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Re: Änderungsbescheid

#52

Beitrag von schimmy »

Hallo zusammen,

Es gibt Neuigkeiten vom Jobcenter, Aufforderung zur Mitwirkung bis zum 7.04.2018, sie hätten gerne die Nebenkostenabrechnung von 2017, die liegt uns noch nicht vor.

Was schreibe ich denn dem Jobcenter, so das sie es auch verstehen?
IMG_20180323_112032.jpg
IMG_20180323_111808.jpg
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Günter
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Re: Änderungsbescheid

#53

Beitrag von Günter »

Liebe Anhänger der Wahrsagerei und Zukunftsdeuter,


leider ist es mir nicht möglich in die Zukunft zu schauen und noch nicht existierende Abrechnugen weiterzugeben. Bei allem Verständnis für ihren Willen, den Schreibtisch aufzuräumen und anfallende Arbeit zu erledigen, muss ich sie trotzdem auffordern sich in Geduld zu fassen,bis die Hausverwaltung die NK-Abrechnung erstellt und übermittelt hat. Ich werde dieselbe nach Erhalt an sie zwecks Bearbeitung und Begleichung weiterleiten.

Mit fröhlichen Ostergrüßen,

wer suchet der findet, vielleicht liegt sie im Osterkörbchen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Änderungsbescheid

#54

Beitrag von Koelsch »

Ganz einfach - NK Abrechnung liegt noch nicht vor, ich werde die unaufgefordert einreichen, sobald sie vorliegt-
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Änderungsbescheid

#55

Beitrag von marsupilami »

Kurz und knackig wie Koelsch schrub.

Wenn Du SB ärgern willst, kannst Du evtl. noch dazuschreiben, dass lt. BGB der Vermieter ein Jahr lang Zeit, die entsprechende Wirtschaftsperiode abzurechnen.

Den passenden § sollen die sich selber raussuchen.
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schimmy
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Re: Änderungsbescheid

#56

Beitrag von schimmy »

Ich danke euch allen für die schnellen Antworten.
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tigerlaw
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Re: Änderungsbescheid

#57

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Fr 23. Mär 2018, 12:59 Kurz und knackig wie Koelsch schrub.

Wenn Du SB ärgern willst, kannst Du evtl. noch dazuschreiben, dass lt. BGB der Vermieter ein Jahr lang Zeit, die entsprechende Wirtschaftsperiode abzurechnen.

Den passenden § sollen die sich selber raussuchen.
Schimmy hat aber eine Eigentumswohnung. In § 28 III WEG steht keine genaue Frist, und Urteile dazu habe ich auf die Schnelle auch nciht finden können.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Änderungsbescheid

#58

Beitrag von marsupilami »

:arge:
Stimmt.
Aber ich würde mich nicht wundern, wenn ein "Wirtschafter" in Anlehnung an den § im BGB ebenfalls ein Jahr Zeit hat, die Abrechnung zu erstellen.

Denn es dauert ja schon mehrere Monate, bis man die Unterlagen von der Gemeinde (z.B. Abwasser) alle zusammen hat.

Also einfach schreiben: wenn das Teil bei mir eintrudelt, mach ich für euch kopie und schick euch das dann zu.
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Olivia
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Re: Änderungsbescheid

#59

Beitrag von Olivia »

Wenn der Verwalter auch ein Jahr Zeit hat, wie verträgt sich das dann mit der Pflicht des Vermieters, seinem Mieter innerhalb von einem Jahr eine Abrechnung zukommen zu lassen? Soll die Weiterleitung dann am Silvestertag geschehen?
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marsupilami
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Re: Änderungsbescheid

#60

Beitrag von marsupilami »

Ha!
Doch was gefunden:
In der Wohnungseigentümerversammlung wird die Jahresabrechnung mehrheitlich beschlossen.
Erst wenn dieser Beschluss gefasst ist, ist die NK-Abrechnung gültig und kann den jeweiligen Eigentümern zugestellt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresabrechnung
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Günter
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Re: Änderungsbescheid

#61

Beitrag von Günter »

Oli, bei der selbstbewohnten Eigentumswohnung gibt es keinen Vermieter, bei Mietwohnungen ist der Verwalter der Bevollmächtigte des Vermieters und keine separate Partei. Die Abrechnung muss innerhalb eines Jahres beim Mieter im Briefkasten liegen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

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Re: Änderungsbescheid

#62

Beitrag von Olivia »

Wenn aber in einer gemischten Wohnanlage ein Verwalter die Miet- und Eigentumswohnungen betreut, dann muss der Verwalter sowohl den Eigentümern als auch den Mietern innerhalb eines Jahres die Abrechnung erstellen. Bei den Mietern kraft Gesetz, bei den Eigentümern damit diese die Abrechnung innerhalb der Jahresfrist an ihre Mieter weiterleiten können. Oder habe ich da einen Denkfehler?
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Koelsch
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Re: Änderungsbescheid

#63

Beitrag von Koelsch »

So würde ich auch denken
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Änderungsbescheid

#64

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Fr 23. Mär 2018, 18:34 Wenn der Verwalter auch ein Jahr Zeit hat, wie verträgt sich das dann mit der Pflicht des Vermieters, seinem Mieter innerhalb von einem Jahr eine Abrechnung zukommen zu lassen? Soll die Weiterleitung dann am Silvestertag geschehen?

:Daumenhoch: :Daumenhoch: :Daumenhoch:

Sehr gute Frage! Es gibt dazu auch eine Antwort des BGH:
1. Der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung darf die Betriebskosten auch ohne Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung des Verwalters gegenüber dem Mieter abrechnen und demzufolge aus der Betriebskostenabrechnung einen Nachzahlungsanspruch gegen den Mieter geltend machen.(Rn.5)

2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung entfaltet gegenüber einem Dritten wie dem Mieter keine Bindung. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten für die vermietete Eigentumswohnung ist damit allein nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen (Festhaltung BGH, 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15).(Rn.7)
BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – VIII ZR 50/16 –, juris
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Günter
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Re: Änderungsbescheid

#65

Beitrag von Günter »

Alles hochinteressant, hat aber nix mit schimmy und seiner Wohnung zu tun.
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Re: Änderungsbescheid

#66

Beitrag von Olivia »

Stimmt. Erst mal kommt Ostern und danach erst wieder Weihnachten und Silvester. :zwinker:
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tigerlaw
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Re: Änderungsbescheid

#67

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben: Fr 23. Mär 2018, 19:42 Alles hochinteressant, hat aber nix mit schimmy und seiner Wohnung zu tun.
Ja, aber seine ursprüngliche Frage dürfte ja auch erledigt sein: "Ham mer nit, kriejen mer irjendwann wieder rin, dann kricht ihr dat zur rechten Zeit".

Danach konnte man durchaus noch etwas "schreddern"
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Re: Änderungsbescheid

#68

Beitrag von schimmy »

Hallo zusammen,

Danke nochmal für die vielen Antworten.

Das mit der NK Abrechnung wird auch noch etwas dauern,unser Verwalter versendet die NK Abrechnung kurz vor der Eigentümerversammlung, die Guthaben Auszahlung bzw Nachzahlungen erfolgen erst nach der Eigentümerversammlung.

Ich schreibe kurz und knapp an das Jobcenter.

Die Nebenkostenabrechnung von 2017 liegt noch nicht vor und wird nach Erhalt nachgereicht.
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