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Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Fr 6. Apr 2018, 09:11
von Tester
Mahlzeit,

eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, besteht da Anwaltszwang?

Fristablauf Montag, geht es auch die Klage per Fax einzureichen? Oder noch schnell hin in den Briefkasten werfen?

Wenn der Bescheid einen Fehler enthält (km Angabe falsch) reicht das, um den ganzen Bescheid zu kippen?

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Fr 6. Apr 2018, 09:18
von Günter
Kein Anwaltszwang in der ersten Instanz

https://www.jurion.de/gesetze/vwgo/67/

Wenn der Bescheid fehlerhaft ist, dann kannst mM nach gegen den ganzen Bescheid klagen.

Notfalls mach doch folgendes

,,,,

Fristwahrend beantrage ich den Bescheid ..... wegen Sachfehlern aufzuheben.

Begründung folgt.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Fr 6. Apr 2018, 09:43
von Koelsch
Fax sollte zur Fristwahrung reichen, natürlich muss die richtige Unterschrift erkennbar sein.
Besser aber sicher der Weg zum Gerichtsbriefkasten

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Fr 6. Apr 2018, 22:19
von tigerlaw
Fax reicht vollkommen aus!

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 18:31
von Tester
Vielen Dank für eure Antworten!

Darf ich eigentlich im zuge einer Vorsorgevollmacht eine Klage im Namen des Vollmachtgebers einreichen (innerhalb der Familie, also keine gewerbliche "Rechtsbesorgung")? Oder brauch ich noch die Unterschrift des Klrägers?

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 20:27
von Tester
Mal zum Bemeckern:
Gem. § 5a RettG NRW sind die besonderen Belange behinderter Menschen angemessen zu berücksichtigen. Die Klägerin hat nach einem multiplen Hirnschlag einen Pflegegrad II und einen Grad der Behinderung von 100 % mit den Merkzeichen G aG H RF. Aufgrund einer chronischen Spastik ist das Gehen ohne besondere Hilfsmittel unmöglich. Für die Fortbewegung innerhalb der Wohnung benutzt die Klägerin einen Rollstuhl.

Es ist richtig, dass der Sohn der Klägerin am 11.03.2017 den Rettungsdienst alarmiert hat, da die Klägerin über nicht definierte starke Schmerzen in der Seite klagte. Als es um den Transport in das örtliche Krankenhaus ging, wurden die Sanitäter vom Sohn gebeten, doch eine (Sitz-)Trage zu holen. Dies wurde jedoch mit der Begründung verweigert, „der Eingang vorne sei so eng“. Die Wohnung der Betreuten liegt im Erdgeschoss und der vorläufige Garten ist jedoch keinen Falls zu eng und sollte ohne Probleme mit einer Trage passierbar sein.
Unter Mühe mit beiden Händen gestützt begleitete der Sohn, ohne Hilfe der Sanitäter, die Klägerin aus dem Haus. Dabei nahm die Besatzung des RTW billigend in Kauf, dass gemindert durch den Einsatz einer Trage die Klägerin unter zusätzlichen Schmerzen durch die anstrengende Bewegung litt.

Es entspricht nicht der Wahrheit, wenn im Widerspruchsbescheid geschrieben steht, dass die beiden Besatzungsmittglieder „durch Unterstützung rechts und links“ die Klägerin gehend zum RTW gebracht hätten. Vielmehr war es gerade so, dass die Besatzung vorsätzlich ihre Pflichten aus § 5a RettG NRW missachteten, voraus liefen und der Klägerin keine Aufmerksamkeit schenkten.

Am RTW angekommen öffnete einer der Sanitäter die seitliche Tür. Die Stufe hinauf in den RTW stellte jedoch eine unüberbrückbare Barriere dar. Aufgrund der Vorerkrankung ist es der Klägerin nämlich nicht möglich eine normale Treppe in einem Haus zu erklimmen, dazu bedarf es der Unterstützung durch eine weitere Person. Die Stufenhöhe des RTW hingegen liegt deutlich über dem einer normalen Treppe. Selbst mit Unterstützung wäre es nicht möglich gewesen, in den RTW zu kommen. Trotz dessen, dass die zwei Sanitäter die Situation beiwohnten und noch dazu mitgeteilt bekommen haben, die Stufe sei nicht zu überwinden, schauten diese sich nur fragend an.

Der Sohn der Klägerin entschied dann den Transport selbst durchzuführen, da der Transport mit dem RTW unmöglich war und durch das vorsätzliche Verhalten der Sanitäter verhindert wurde. Das Verhalten der Sanitäter kommt einer unterlassener Hilfeleistung gleich. Selbst als der Sohn der Klägerin Anstalten machte, den Transport in eigener Person zu übernehmen, ergriffen die beiden Sanitäter weiterhin nicht die Initiative und holten z.B. die notwendige Trage weiterhin nicht heraus oder deuteten an dies nun endlich tun zu wollen. Wie lange dabei der Einsatz vor Ort gedauert hat, ist dabei unerheblich, zumal es im Widerspruchbescheid widersprüchliche Angaben gibt. einmal wird die Uhrzeit 23.36 als Einsatzabbruch genannt, an anderer Stelle erfolgte der Abbruch angeblich 23:43. Die Angaben können von der Klägerin jedoch nicht nachvollzogen werden und sind allemal Schutzbehauptungen der Sanitäter ähnlich wie die vorsätzliche falsche Angabe, man habe die Klägerin links und rechts gestützt.

Die Entscheidung den Transport selbst durchzuführen kann nicht als missbräuchliches Verhalten/missbräuchliche Alarmierung interpretiert werden, da die Benutzung des RTW durchaus gewünscht war, jedoch aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Besatzung, einfach unmöglich war. Die Besatzung hat billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin weitere zu vermeidende Schmerzen, verursacht durch das Gehen zum RTW, erlitten hat.

Weiterhin ist die Gebührenhöhe zu beanstanden, der Gebührenbescheid also sachlich falsch. Unter 4.2 des Widerspruchsbescheids erfolgt eine detaillierte Aufschlüsselung er erhobenen Gebühren. Demnach wird eine km Pauschale von 6 km x 2,50 € in Rechnung gestellt. Die Wegstrecke von der Feuerwache D. zum Einsatzort entspricht jedoch einer einfachen Wegstrecke von 1,4 km. Aufgrund der im Widerspruchsbescheid angeführten kurzen Anfahrtszeit von wenigen Minuten und dem Wortlaut „da der Rettungswagen nach Alarmierung am 11.03.2017 ausgerückt ist“, ist davon auszugehen, dass der RTW ab Feuerwache D. gestartet ist. Bei Abbruch des Einsatzes vor Ort und Neuaufnahme eines weiteren Einsatzes wären daher entweder höchsten 1,4 km in Rechnung zu stellen oder bei wieder Einrückung zur Feuerwache Dinslaken höchstens 2 x 1,4 km. Die Gebührenberechnung ist mangelhaft, der Gebührenbescheid ist daher schon allein aus sachlichen Mängeln aufzuheben.

Im Nachgespräch dieses merkwürdigen Einsatzes kam übrigens heraus, dass Jahre zuvor ähnlich gehandelt wurde (Patient nicht mehr ansprechbar, kreidebleich, Herzinarkt, keine Vitalwerte gemessen, statt Trage geholt, den Patienten mit Infarkt die Treppe runterlaufen lassen, selbst in den RTW klettern lassen, keinen Notarzt kommen lassen, im RTW verstorben! gesagt wurde damals, Patient sei im Krankenhaus verstoben. Gleiche Wache, kein Notarzt gerufen.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 20:51
von Koelsch
Liest sich schlüssig (und erschütternd).

Scheiße, das so was leider ab und an vorkommt (ich hoffe zumindest nur ab und an),

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 20:56
von Günter
Ohne Verneinungen (es ist nicht richtig ....) Und ohne sollte und könnte.

Zweiter Absatz: Der Sohn der Klägerin hat am ... um .... den Notdienst alarmiert, ....

Die Sanitäter weigerten sich, trotz mehrfacher Aufforderung ..... Die Begründung der Durchgang sei zu eng ist falsch, die Durchgangsbreite beträgt .... cm.

Die Behauptung im Widerspruchsbescheid, die Sanitäter hätten .... ist nachweislich falsch. Richtig ist, dass die Sanitäter vorneweg liefen und die Kranke der Obhut des Sohnes überließen.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 21:09
von Koelsch
Ja, das wird dann noch griffiger

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 22:33
von tigerlaw
Wieder eine Situation, wo einem das Messer in der Hosentasche aufklappen kann! :kotz: :kotz:

Ansonsten dreierlei: Du schreibst einmal "Betreute". Wenn sie es tatsächlich ist (und du der Betreuer bist) und Dein Aufgabenbereich auch die gesundheitliche Sorge mit umfasst und den Verkehr mit Behörden, reicht es vollkommen aus, wenn Du Deine Bestallung beifügst.

Schreibe durchgehend "Klägerin".

Und wenn Du nicht Betreuer bist, aber eine eine (Vorsorge-) Vollmacht der guten Frau vorlegen kannst, braucht sie ebenfalls nicht noch einmal die Klageschrift zu unterzeichnen.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 8. Apr 2018, 08:11
von marsupilami
Die bisherigen Anmerkungen und dann noch:
"Unter großer Mühe, mit beiden Händen stützend, begleitete der Sohn, ohne Hilfe der Sanitäter, ..."

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 8. Apr 2018, 11:34
von Tester
Vielen Dank an alle für die Korrekturvorschläge, alles eingebaut! Danke!
Koelsch hat geschrieben: Sa 7. Apr 2018, 20:51 Liest sich schlüssig (und erschütternd).

Scheiße, das so was leider ab und an vorkommt (ich hoffe zumindest nur ab und an),
Ja und das schrecklich daran ist, dass leider erst im Nachgang die andere Sache besprochen wurde und da leider die Verjährung eingetreten ist. Letztendlich hatte sogar einer der damaligen Sanitäter eine Stellungnahme aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben und gelogen, das sich die Bretter biegen (der Patient sei ansprechbar gewesen, habe lediglich über Verdauungsprobleme geklagt). Allein aufgrund dieser Aussage wurde mir bewußt, dass da zu 100 % was schief gelaufen ist. Ich vermute sogar ein Mißstand bei der gesamten Feuerwache. Zum kotzen ist das. :-/
tigerlaw hat geschrieben: Sa 7. Apr 2018, 22:33 Wieder eine Situation, wo einem das Messer in der Hosentasche aufklappen kann! :kotz: :kotz:
Ja ich sags Dir. Und der Bürgermeister sieht keinerlei Fehlverhalten "seiner" Truppe. Einfach nur zum kotzen.
tigerlaw hat geschrieben: Sa 7. Apr 2018, 22:33 Ansonsten dreierlei: Du schreibst einmal "Betreute". Wenn sie es tatsächlich ist (und du der Betreuer bist) und Dein Aufgabenbereich auch die gesundheitliche Sorge mit umfasst und den Verkehr mit Behörden, reicht es vollkommen aus, wenn Du Deine Bestallung beifügst.
Huch, glatt übersehen! Danke habe es geändert!
tigerlaw hat geschrieben: Sa 7. Apr 2018, 22:33 Und wenn Du nicht Betreuer bist, aber eine eine (Vorsorge-) Vollmacht der guten Frau vorlegen kannst, braucht sie ebenfalls nicht noch einmal die Klageschrift zu unterzeichnen.
Ne, "nur" Vorsorgevollmacht, da ja Familie.

So, vielleicht gleich noch nach Düsseldorf düsen und die Klage in den Briefkasten befördern.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 8. Apr 2018, 11:39
von Günter
Dann viel Erfolg :Daumen: :Daumen:

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 8. Apr 2018, 12:13
von Koelsch
:Daumen: :Daumen:

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 8. Apr 2018, 13:19
von marsupilami
Viel Erfolg.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 17. Jun 2018, 17:09
von Tester
Mal die Reaktion der Stadt auf meine Klage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf ihre Email vom XX.XX.2018 teile ich mit, dass der
Gebührenboscheld vom XX.XX.2018 an Frau XY, Kassenzeichen XX zu Recht erlassen wurde.
Germ. 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des
Rettungsdienstes im Kreis XX vom XX.XX.2016 ist gebührenpflichtig, wer den Krankenkraftwagon benutzt oder bestellt. Dass für Frau XY der Rettungsdienst gerufen wurde und der Rettungsdienst des Kreises X tätig geworden ist unabhängig von einem durchgeführten Transport - ist, denke ich, unstrittig.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ausrücken des Fahrzeuges bzw. mit der Obernahme dos Einsatzes. Die Notwendigkeit des Transportes in ein Krankenhaus ist ebenfalls unbestritten.
Die Aussagen des Klägers weichen deutlich von den Aussagen des Rettungsdienstpersonals und auch den Einträgen im einsatzbericht der Kreisleitstelle ab.

Frau XY war nach fachkundiger Einschätzung der Rettungsassistenten sehr wohl in der Lage, gestützt von den beiden Rettungsdienstmitarbeitern, den Weg zum Fahrzeug gehend" zurückzulegen. Es wurden keine Schmerzen oder Probleme geäußert, die einem „Gehen" entgegengestanden hätten.

Während am RTW für den Transport zum Krankenhaus die Fahrtrage aus dem Fahrzeug geholt wurde, um Frau XY in das Fahrzeug zu befördern, führte Herr XY seine Mutter zu seinem PKW und fuhr mit seiner Mutter zum Krankenhaus.

Das Argument, dass der Vorgang zu lange gedauert habe, kann nicht gelten, da die Einsatzzeiten der Dokumentationsanlage der Kreisleltstelle einen zügigen Ablauf bestätigen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei einem privaten Aufsuchen der Notfallambulanz In einem Krankenhaus sicherlich eine längere Wartezeit entsteht, als bei der Krankenhauseinlieferung durch den Rettungsdienst.

Weiterhin, wäre während der Fahrt bereits eine qualifizierte Betreuung sichergestellt gewesen.

Aufgrund der Tatsache, dass sich Frau XY während des Einsatzes entschieden hat, mit Ihrem Sohn selbst zum Krankenhaus zu fahren, obwohl sie vorher den Rettungsdienst angefordert haben, werte ich die Alarrnierung als missbräuchlich.

Auf eine Kommentierung zu der von Herrn XY beanstandeten Kilometerberechnung möchte Ich verzichten.

Das Rettungsdienstporsonal trägt nach bestem Wissen und Gewissen bei Jedem Einsatz die von der Übernahme des Einsatzes bis zum Einrücken in die Wache bzw. Übernahme eines weiteren Einsatzes zurückgelegten Kilometer in den Elnsatzdatensatz ein.

Ich beantrage daher, die Klage abzuweisen.

Für, evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Zum kotzen, elendes Lügenpack!

Auf einmal ist eine km Falschangabe "Ermessensspielraum" und der Rest keine Lügen sondern alternative Fakten ....

In der Zwischenzeit kam eine Vollstreckungsankündigung ins Haus geflatert.

Übermittelt wurde es "zur Kenntnisnahme" ... trotzdem eine Stellungnahme drauf schreiben?

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 17. Jun 2018, 17:15
von Koelsch
Ich würde durchaus schreiben, dass diese Stellungnahme auf der Basis von Aussagen der "Beschuldigten" erfolgt, im Zweifel also Aussage gegen Aussage steht.

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 17. Jun 2018, 18:42
von Tester
Koelsch hat geschrieben: So 17. Jun 2018, 17:15 Ich würde durchaus schreiben, dass diese Stellungnahme auf der Basis von Aussagen der "Beschuldigten" erfolgt, im Zweifel also Aussage gegen Aussage steht.
Naja das Argument "Aussage gegen Aussage" spielt ja leider nur der Stadt zu .... oder?

Re: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfasst: So 17. Jun 2018, 18:53
von Koelsch
Nicht unbedingt, es zeigt, der Gebührenbescheid basiert auf nicht beweisbaren Behauptungen