Beauftragung eines Anwalts?
Beauftragung eines Anwalts?
Es kommt an: "Böses" Schreiben eines Anwalts, in diesem wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Mandanten anwaltlich versichert.
Angeblicher Mandant ist behindert, aber nicht entmündigt und, wie gerade eben noch vor einem Gerich festgestellt, durchaus in der Lage, rechtsgültige Verträge abzuschließen, selbst wenn diese Kosten verursachen.
Angeblicher Mandant versichert glaubhaft - ich kenne diesen Anwalt nicht, hab ich nie gesehen, nie mit gesprochen.
Meine Vermutung: Der Betreuer des angeblichen Mandanten hat ihm die Anwaltsvollmacht vorgelegt und gesagt: Unterschreib mal hier.
Frage: Ist das eine ordnungsgemäße Beauftragung eines Anwalts?
Angeblicher Mandant ist behindert, aber nicht entmündigt und, wie gerade eben noch vor einem Gerich festgestellt, durchaus in der Lage, rechtsgültige Verträge abzuschließen, selbst wenn diese Kosten verursachen.
Angeblicher Mandant versichert glaubhaft - ich kenne diesen Anwalt nicht, hab ich nie gesehen, nie mit gesprochen.
Meine Vermutung: Der Betreuer des angeblichen Mandanten hat ihm die Anwaltsvollmacht vorgelegt und gesagt: Unterschreib mal hier.
Frage: Ist das eine ordnungsgemäße Beauftragung eines Anwalts?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- angel6364
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Wenn er in der Lage ist, Verträge abzuschließen, wie will er dann mit der Nummer "wurde mir vorgelegt, hab ich halt mal eben so unterschrieben" rauskommen?
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
- marsupilami
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Wenn die Unterschrift durch den Betreuer erschlichen wurde - nach meiner nach Auffassung nicht.
Will denn der Mandant das "Böse", was der Anwalt da schreibt selber auch?
Wenn Mandant sagt: nö, will ich so nicht, hab ich so nicht in Auftrag gegeben, dem Anwalt das Mandat schriftlich entziehen.
Dann sollte das doch funktionieren.
Evtl. Kosten-Noten dem Betreuer auf's Auge drücken.
Will denn der Mandant das "Böse", was der Anwalt da schreibt selber auch?
Wenn Mandant sagt: nö, will ich so nicht, hab ich so nicht in Auftrag gegeben, dem Anwalt das Mandat schriftlich entziehen.
Dann sollte das doch funktionieren.
Evtl. Kosten-Noten dem Betreuer auf's Auge drücken.
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Muss das sein?
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Nein, der Mandant will genau das nicht, was "sein" Anwalt da verlangt
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- kleinchaos
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Das Mandat kündigen mit der Begründung, dass der Betreuer die Unterschrift erschlichen hat, indem er eventuell mehrere zu unterzeichnende Dokumente vorgelegt hat und dies eben so mit untergejubelt hat.
Gleichzeitig beim Betreuungsgericht eine Rüge gegen den Betreuer beantragen oder gleich einen Betreuerwechsel.
Dass er geschäftsfähig ist zeigt doch, dass der Anwalt sich an ihn wendet und dass der Betreuer seine Unterschrift braucht.
Gleichzeitig beim Betreuungsgericht eine Rüge gegen den Betreuer beantragen oder gleich einen Betreuerwechsel.
Dass er geschäftsfähig ist zeigt doch, dass der Anwalt sich an ihn wendet und dass der Betreuer seine Unterschrift braucht.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Beauftragung eines Anwalts?
Die Lage dort ist echt besch.....
Der Behinderte ist nach Krankheit im Kindesalter unzweifelhaft behindert. Laut Aussage seiner Betreuerin liegt eine 90%-ige geistige Behinderung vor. Keine Ahnung, wie man das "messen" kann.
Ich hab mit ihm einmal kurz per Telefon zu tun gehabt, da konnte man sich normal mit ihm unterhalten und er hatte offenbar auch verstanden, was er gleich bei seiner Krankenkasse beantragen wollte, nämlich zusätzliche Betreuungsleistungen. Krankenkasse hat da auch nicht gemuckt und den Antrag anstandslos aufgenommen.
Nur - die verstorbenen Eltern wussten das und haben daher ihr behindertes Kind wohl besonders üppig im Erbe bedacht.
Betreuerin ist die deutlich jüngere Schwester als einzige noch lebende Angehörige. Deren gerichtliche Betreeungsurkunde sagt:
In der Praxis bedeutet das, die Schwester und Alleinerbin hält recht intensiv die Finger auf dem Vermögen - kleines Beispiel: Er erhält von seiner Schwester ein Taschengeld von € 5,00 im Monat, wird von seiner Schwester zum Frühstück zu einer Tafel oder so geschickt, weil da kostet es nix.
Der Behinderte ist nach Krankheit im Kindesalter unzweifelhaft behindert. Laut Aussage seiner Betreuerin liegt eine 90%-ige geistige Behinderung vor. Keine Ahnung, wie man das "messen" kann.
Ich hab mit ihm einmal kurz per Telefon zu tun gehabt, da konnte man sich normal mit ihm unterhalten und er hatte offenbar auch verstanden, was er gleich bei seiner Krankenkasse beantragen wollte, nämlich zusätzliche Betreuungsleistungen. Krankenkasse hat da auch nicht gemuckt und den Antrag anstandslos aufgenommen.
Nur - die verstorbenen Eltern wussten das und haben daher ihr behindertes Kind wohl besonders üppig im Erbe bedacht.
Betreuerin ist die deutlich jüngere Schwester als einzige noch lebende Angehörige. Deren gerichtliche Betreeungsurkunde sagt:
Mehr Einwilligung ist da nicht.Folgende Willenserklärung des Betroffenen bedarf der Einwilligung der Betreueuerin: Vermögenssorge
In der Praxis bedeutet das, die Schwester und Alleinerbin hält recht intensiv die Finger auf dem Vermögen - kleines Beispiel: Er erhält von seiner Schwester ein Taschengeld von € 5,00 im Monat, wird von seiner Schwester zum Frühstück zu einer Tafel oder so geschickt, weil da kostet es nix.
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- marsupilami
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Die Vorgehensweise von kc hat was.
Kommt man/vrau an den "Mandanten" ran, ohne dass die Schwester dabei ist?
Dann sollte das doch machbar sein.
Die Frage ist dann halt wohl: wer macht dann den Betreuer?
Kriegt er dann auch einen, der wirklich in seinem Sinne handelt und sich nicht womöglich von der Schwester bezircen läßt?
Kommt man/vrau an den "Mandanten" ran, ohne dass die Schwester dabei ist?
Dann sollte das doch machbar sein.
Die Frage ist dann halt wohl: wer macht dann den Betreuer?
Kriegt er dann auch einen, der wirklich in seinem Sinne handelt und sich nicht womöglich von der Schwester bezircen läßt?
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Muss das sein?
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Der junge Mann könnte einen anderen RA mit der Sache beauftragen, finanzielle Mittel scheinen ja vorhanden zu sein.
- marsupilami
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Wie aber kommt der junge Mann an pekuniäre Mittel, wenn die Schwester/Betreuer den Daumen drauf hat?
Und welcher Anwalt läßt sich auf dann auf sowas ein?
Und welcher Anwalt läßt sich auf dann auf sowas ein?
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Muss das sein?
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Der beauftragte Anwalt ist, oh Wunder, Anwalt der Betreuerin.
Das durchaus zusätzlichee Problem: Der Behinderte steht verständlicherweise auf dem Standpunkt: "Das ist doch meine Schwester" - und Betreuungsgericht kannst Du in die Tonne klopfen. Der Behinderte hatte sich bereits schriftlich (!) an das Betreuungsgericht gewandt und sich dort beklagt, dass er von seiner Schwester geschlagen wird, wenn er nicht "brav" ist. Den Vorwurf konnte man nach Rücksprache mit der Betreuerin nicht nach vollziehen, so das Gericht.
Das durchaus zusätzlichee Problem: Der Behinderte steht verständlicherweise auf dem Standpunkt: "Das ist doch meine Schwester" - und Betreuungsgericht kannst Du in die Tonne klopfen. Der Behinderte hatte sich bereits schriftlich (!) an das Betreuungsgericht gewandt und sich dort beklagt, dass er von seiner Schwester geschlagen wird, wenn er nicht "brav" ist. Den Vorwurf konnte man nach Rücksprache mit der Betreuerin nicht nach vollziehen, so das Gericht.
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Dann braucht der junge Mann eigentlich ein starkes Gegengewicht auf seiner Seite.Der beauftragte Anwalt ist, oh Wunder, Anwalt der Betreuerin.
Nur...du kannst dir auch nicht sicher sein, ob die Angaben des jungen Mannes alle der Wahrheit entsprechen.
Re: Beauftragung eines Anwalts?
Versuche doch mal an das Testament heranzukommen.
M.E. ist es ungsechickt formuliert, und in der Durchführung entspricht es ganz bestimmt nicht dem Willen und den Vorstellungen der Eltern: Diese wollten nämlich nur vermeiden, dss das Sozialamt sein Patschehändchen aufhält. Gleichwohl sollte eigentlich dem behinderten Kind die Mögliuchkeit gegeben werden, sich auch mal "etwas zu gönnen"
Ein solches "Behindertentestament" wird auch vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt.
M.E. ist es ungsechickt formuliert, und in der Durchführung entspricht es ganz bestimmt nicht dem Willen und den Vorstellungen der Eltern: Diese wollten nämlich nur vermeiden, dss das Sozialamt sein Patschehändchen aufhält. Gleichwohl sollte eigentlich dem behinderten Kind die Mögliuchkeit gegeben werden, sich auch mal "etwas zu gönnen"
Ein solches "Behindertentestament" wird auch vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Beauftragung eines Anwalts?
Ist einen Versuch wert - danke
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Ich würde einen eigenen Anwalt beauftragen, das Testament anzufechten, die Vermögensvwerwaltung dahingehend zu überprüfen, ob die Betreuerin sich selbst bedient hat und die Absetzung der Betreuerin zu Gunsten eines Betreuers des eigenen Vertrauens bei Gericht beantragen. Der Betreute ist nicht entmündigt, also kann er nicht zwangsbetreut werden sondern hatr selber das Heft des Handelns im Patschepfötchen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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- kleinchaos
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Handelt es sich denn überhaupt um eine rechtliche Betreuung? Oder ist es eher eine Form der Patientenverfügung/Legat der verstorbenen Eltern? Das ist natürlich immer angreifbar. In diesem Fall ist die Schwester auch eine Art Testamentsvollstrecker für ihren Bruder. Auf jeden Fall befangen. Erst recht, wenn sie aus dem Vermögen ihre Betreuungsdienste mit frei wählbaren Beträgen vergüten darf.
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Das Riesenproblem ist leider - die Schwester ist vom Betreuungsgericht als Betreuerin eingesetzt und der behinderte Bruder hat natürlich den, von seiner Schwester wohl auch sorgfältig gepflegten Gedanken im Kopp: "Ich hab doch nur noch sie."
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- kleinchaos
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Scheußlich, aber gar nichtmal so selten
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
??kleinchaos hat geschrieben: ↑Sa 26. Mai 2018, 18:01 Erst recht, wenn sie aus dem Vermögen ihre Betreuungsdienste mit frei wählbaren Beträgen vergüten darf.
Sie ist ehrenamtliche Betreuerin ihres Bruders und darf sich, sofern der Betreute vermögend ist 399 EUR pro Jahr als Aufwandspauschale aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen. Mehr nicht.
Da hier ein Insich-Geschäft besteht (die Schwester vertritt den Bruder ja gegenüber der Erbengemeinschaft, die wiederrum aus Schwester und Bruder besteht), sollte ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, der dann z.B. nur die Vermögenssorge übernimmt:
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/bet ... gsbetreuerEin Verhinderungsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betreuer in eigener Person ein Rechtsgeschäft mit dem Betreuten nicht abschließen kann (verbotenes Insichgeschäft, § 181 BGB) oder wenn der Betreuer wegen eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers (in gerader Linie, vgl. § 1795 BGB) verhindert ist (BayObLG BtPrax 1998, 32 = NJW-RR 1998, 869; BayObLG FamRZ 2002, 61)
Außerdem kann der Bruder einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen.
- marsupilami
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Re: Beauftragung eines Anwalts?
Aber letztendlich muss der Betreute in Aktion treten.
Und solange der fest im Glauben an seine Schwester verankert ist, wird sich - vermutlich - nichts tun.
Oder kann ein anderer, Außenstehender zu Gericht gehen und sagen: die Schwester behumst den Bruder, der will alles so lassen wie's ist, aber das verstößt eigentlich gegen § Dingsbums.
Und solange der fest im Glauben an seine Schwester verankert ist, wird sich - vermutlich - nichts tun.
Oder kann ein anderer, Außenstehender zu Gericht gehen und sagen: die Schwester behumst den Bruder, der will alles so lassen wie's ist, aber das verstößt eigentlich gegen § Dingsbums.
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