WBA-EK Antrag ALG 2

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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schimmy
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WBA-EK Antrag ALG 2

#1

Beitrag von schimmy »

Hallo zusammen,

Weiß jemand von euch wo ich am besten die aktuellen Anträge WBA und EK ALG 2 runterladen kann?

Danke im voraus.
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Koelsch
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Re: WBA-EK Antrag ALG 2

#2

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schimmy
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Re: WBA-EK Antrag ALG 2

#3

Beitrag von schimmy »

@Koelsch... ich danke dir für die Hilfe.

Es ist wieder an der Zeit die neuen Anträge auf den Weg zu bringen.
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Koelsch
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Re: WBA-EK Antrag ALG 2

#4

Beitrag von Koelsch »

Ja, beim JC gilt oftmals nicht "alle Jahre wieder" die wollen das öfter
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schimmy
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Re: WBA-EK Antrag ALG 2

#5

Beitrag von schimmy »

Koelsch hat geschrieben: Sa 30. Jun 2018, 22:03 Ja, beim JC gilt oftmals nicht "alle Jahre wieder" die wollen das öfter
Wenn ich an den letzten Bewilligungszeitraum denke von Februar 2017-Februar 2018, der Bescheid war für 12 Monate bewilligt wobei der jetzige Bescheid nur vom 1.03.2018-31.08.2018 bewilligt wurde, also nur für 6 Monate.

Aber wie gesagt lange Rede kurzer Sinn, die Anträge werden eingereicht und gut ist.
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Koelsch
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Re: WBA-EK Antrag ALG 2

#6

Beitrag von Koelsch »

So isses
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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friys
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Re: WBA-EK Antrag ALG 2

#7

Beitrag von friys »

schimmy hat geschrieben: So 1. Jul 2018, 08:30 Wenn ich an den letzten Bewilligungszeitraum denke von Februar 2017-Februar 2018, der Bescheid war für 12 Monate bewilligt wobei der jetzige Bescheid nur vom 1.03.2018-31.08.2018 bewilligt wurde, also nur für 6 Monate.
Die JC-Leistungsabteilung wurde vielleicht der Änderung des § 41 SGB II gerecht und hat die heute geltende Fassung des § 41 SGB II umgesetzt:
SGB II § 41 (3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
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