Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Wohngeld wird beantragt.
Wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs eine einmalige Nachzahlung von ALG II als Einkommen berücksichtigt?
Wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs eine einmalige Nachzahlung von ALG II als Einkommen berücksichtigt?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Kann ich mir nicht vorstellen. ALG II ist kein Einkommen, nicht mal eine Einkommensersatzleistung. Und erst recht kann eine Nachzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt keine Anrechnung beim Wohngeld als Einkommen auslösen.
- marsupilami
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Bei der zuständigen Wohngeldantragsstelle fragen?
Wenigstens mal telefonisch?
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Muss das sein?
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
BGH, 24.01.2018, VII ZB 21/17 – Leitsatz:
"Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17)."
Für mich aus Gerechtigkeitsgründen nicht nachvollziehbar, aber seit dem sogenannten Rechtsvereinfachungsgesetz gilt seit 01.08.2016 leider, dass nachgezahlte laufende Leistungen wie einmaliges Einkommen angerechnet werden. Das gilt nicht nur für Sozialleistungen, sondern auch für die Nachzahlung anderer laufender Einnahmen wie Lohnnachzahlungen und Unterhaltsnachzahlungen.
Deshalb kann mir vorstellen, dass auch bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs die einmalige Nachzahlung von ALG II anrechenbar ist.
"Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17)."
Für mich aus Gerechtigkeitsgründen nicht nachvollziehbar, aber seit dem sogenannten Rechtsvereinfachungsgesetz gilt seit 01.08.2016 leider, dass nachgezahlte laufende Leistungen wie einmaliges Einkommen angerechnet werden. Das gilt nicht nur für Sozialleistungen, sondern auch für die Nachzahlung anderer laufender Einnahmen wie Lohnnachzahlungen und Unterhaltsnachzahlungen.
Deshalb kann mir vorstellen, dass auch bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs die einmalige Nachzahlung von ALG II anrechenbar ist.
- marsupilami
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Es geht aber nicht um "Bemessung pfändungsfreien Betrages", sondern um Berechnung Wohngeld.
Abgesehen davon ist das ja wohl eine einmalige Zahlung und nichts, was regelmäßig hereinkommt und somit den Wohngeldanspruch dauerhaft negieren würde.
Spätestens im nächsten Monat kann wieder Antrag gestellt werden, denn dann gibt es ja keine Nachzahlung.
Außer die Wohngeldstelle argumentiert: diese Nachzahlung kann/muß auf x Monate gestreckt werden, somit über die x Monate kein Anspruch auf Wohngeld.
Abgesehen davon ist das ja wohl eine einmalige Zahlung und nichts, was regelmäßig hereinkommt und somit den Wohngeldanspruch dauerhaft negieren würde.
Spätestens im nächsten Monat kann wieder Antrag gestellt werden, denn dann gibt es ja keine Nachzahlung.
Außer die Wohngeldstelle argumentiert: diese Nachzahlung kann/muß auf x Monate gestreckt werden, somit über die x Monate kein Anspruch auf Wohngeld.
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- kleinchaos
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Wenn ein Erbe zufließt oder eine fette Lohnnachzahlung, dann sind die beim Wohngeld auch nicht anzurechnen. Das ist Vermögen und wird beim Wohngeld weit toleranter gehandhabt als beim JC
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Nachtürlich geht es um die Wohngeldberechnung.marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 11. Jul 2018, 12:21 Es geht aber nicht um "Bemessung pfändungsfreien Betrages", sondern um Berechnung Wohngeld.
Wenn meine Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil irrelevant sein sollte, wäre es interessant, die eindeutige Rechtsprechung dazu zu lesen.
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Gucksu z.B. hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ ... 21213.html
In VG Hamburg, 21.09.2006 - 4 K 132/06 (nur in juris (keine "public domain") nachgewiesen), kann man unter Rn 34 f lesen:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 1498568480
Ansonsten schaue man in die aktuelle Fassung von § 15 II WoGG.
--> Ggf ist die Nachzahlung nicht mit zu berechnen!
In VG Hamburg, 21.09.2006 - 4 K 132/06 (nur in juris (keine "public domain") nachgewiesen), kann man unter Rn 34 f lesen:
Wobei der § 11 in der ursprünglichen Fassung in etwa das ist, was jetzt in §§ 13 f WoGG n.F. steht. Die alte FAssung von § 11 WoGG findet man in:Randnummer34
Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens ist in § 11 WoGG geregelt: Nach Abs. 1 Satz 1 ist eine Prognose über das verlässlich im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zu treffen, wobei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Wird Wohngeld nur für einen verkürzten Bewilligungszeitraum (weniger als 12 Mon.) gewährt, darf nur das zu erwartende Einkommen in diesem Zeitraum berücksichtigt werden (Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, a.a.O., § 11 Rdnr. 15). Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WoGG sind Änderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum nur zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind. Dies war nicht der Fall. Hier hat die Beklagte sechs Monate als Bewilligungszeitraum angesetzt, vom 1.4.-30.9.2005. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.4.2005 war innerhalb dieses Zeitraums nicht mit der Gewährung eines Alleinerziehendenbedarfs nach SGB II zu rechnen. Der Widerspruch gegen den SGB II-Bescheid vom 21.4.2005 wurde erst im Mai nach der Stellung des Wohngeldantrags eingelegt; die – aus der Sicht der Klägerin erhoffte, aber nicht sicher erwartete - Abhilfe erfolgte am 12.10.2005. Die später nachbewilligten € 41,- monatlich sind also zu Recht nicht in die Prognose eingeflossen.
Randnummer35
Sie sind auch nicht als einmaliges Einkommen anzusehen, das nachträglich zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich gilt im Wohngeldrecht das Zuflussprinzip (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, a.a.O., § 11 Rdnr. 18), d.h. als Einkommen werden nur die finanziellen Mittel gewertet, die im Bewilligungszeitraum zugeflossen sind. Nur diese Mittel stehen zur Deckung der Unterkunftskosten im Bewilligungszeitraum zur Verfügung; von einem später erzielten Einkommen kann die Miete des laufenden Monats nicht beglichen werden. Von diesem Prinzip macht § 11 Abs. 4 WoGG zwei Ausnahmen. Zum einen soll einmaliges Einkommen, das im Bewilligungszeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, so behandelt werden, als sei es in dem anderen Zeitraum zugeflossen. Um solches Einkommen handelt es sich nicht, da vorliegend die Nachzahlung nicht im Bewilligungszeitraum zugeflossen ist, aber für diesen bestimmt war. Die andere Ausnahme greift ebenfalls nicht ein. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 WoGG ist einmaliges Einkommen, das dem Bewilligungszeitraum zuzurechnen, aber zu einem früheren Zeitpunkt zugeflossen ist, unter bestimmten Voraussetzungen so zu behandeln als sei es erst im Bewilligungszeitraum zugeflossen. Hier ist ein Zufluss nicht vor, sondern nach dem Bewilligungszeitraum erfolgt, wofür der Gesetzgeber – bewusst - keinen Ausnahmetatbestand vorgesehen hat.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 1498568480
Ansonsten schaue man in die aktuelle Fassung von § 15 II WoGG.
--> Ggf ist die Nachzahlung nicht mit zu berechnen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Danke, hab' geguckt - und bin in die Anfangszeit des SGB II (seit 01.01.2005) eingetaucht ;-/
Gegebenenfalls, eventuell, möglicherweise. Also wie immer: Es kommt letzlich auf den jeweiligen Einzelfall an.
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Jein (wie so häufig ) : Es kommt darauf an, ob auf ihn die Ausnahmetatbestände in Abs. 2 des § 15 WoGG Anwendung finden, er also "in die Schublade passt". Wenn ja, dann ist das Einkommen nicht anzurechnen.
Hier dürfte Satz 1 a.a.O. zutreffen:
Und da in jenem Zeitraum kein Wohngeldbezug bestand (ALG-II schließt das definitiv aus), erfolgt hier auch keine Anrechnung!Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen.
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Jein, wie so häufig ...
Bernd Eckhardt © hat in seine Online-Publikationen Juni 2018 zu Wohngeld und SGB II - Leistungen als PDF vier Fallkonstellationen dargestellt, wo ein Anspruch auf Wohngeld für Zeiträume des SGB-II-Leistungsbezugs besteht. Wie siehst Du das @tigerlaw?
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Stimmt, wobei die vierte Alternative keine solche ist, weil ja - im Nachhinein - gar kein SGB-II-Anspruch bestanden hat.
Dem Anfangsbeitrag entnehme ich aber keinerlei Sachverhalt, der unter eine der drei anderen Alternativen subsumiert werden könnte.
Dem Anfangsbeitrag entnehme ich aber keinerlei Sachverhalt, der unter eine der drei anderen Alternativen subsumiert werden könnte.
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Ich häng mich hier mal rein:
JC verlangt Nachweis Probeberechnung beim Wohngeldamt, sonst felhende Mitwirkung, Sanktion. Jedoch wurde bereits der Antrag auf Wohngeld nachgewiesen, sollte das nicht ausreichend sein? Sofern irgendwann mal Wohngeld bewilligt wird, wird doch eh zurückgefordert. Ebenso hat eine Proberechnung doch keinerlei rechtsverbindlichen Charakter. Daher finde ich die Forderung nach dieser Proberechnung absurd.
JC verlangt Nachweis Probeberechnung beim Wohngeldamt, sonst felhende Mitwirkung, Sanktion. Jedoch wurde bereits der Antrag auf Wohngeld nachgewiesen, sollte das nicht ausreichend sein? Sofern irgendwann mal Wohngeld bewilligt wird, wird doch eh zurückgefordert. Ebenso hat eine Proberechnung doch keinerlei rechtsverbindlichen Charakter. Daher finde ich die Forderung nach dieser Proberechnung absurd.
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Seh ich auch so, insbesondere, als das Wohngeldamt ja nach Antragstellung (und auch davor) überhaupt nicht zu einer "Proberechnung" verpflichtet ist. JC soll bitte nachweisen, welche Rechtsvorschrift das Wohngeldamt dazu verpflichtet
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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- marsupilami
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Woher stammt diese Info?
Ich kann sie aus den bisherigen Postings nicht entnehmen.
Abgesehen davon: Wohngeld und ALG II schließen sich ja aus.
Entweder das eine oder das andere.
Da bin ich bei Dir und Koelsch und würde eine Rechtsgrundlage vom JC verlangen.Tester hat geschrieben: ↑Di 17. Jul 2018, 09:52Jedoch wurde bereits der Antrag auf Wohngeld nachgewiesen, sollte das nicht ausreichend sein? Sofern irgendwann mal Wohngeld bewilligt wird, wird doch eh zurückgefordert. Ebenso hat eine Proberechnung doch keinerlei rechtsverbindlichen Charakter. Daher finde ich die Forderung nach dieser Proberechnung absurd.
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Muss das sein?
Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
Tester hängt hier einen "neuen" Fall mit rein
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Wohngeldberechnung - was wird eingerechnet?
"Wer SGBII-Leistungen erhält, kann kein Wohngeld erhalten, heißt es oft pauschal. Das stimmt zwar grundsätzlich, aber eben nur grundsätzlich, also nicht immer." Vergleiche hierzu auch #11 und "Stimmt, wobei ..." #12 @tigerlawmarsupilami hat geschrieben: ↑Di 17. Jul 2018, 11:59 Abgesehen davon: Wohngeld und ALG II schließen sich ja aus.
Entweder das eine oder das andere.