Gläubger rührt sich nicht

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Tester
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Gläubger rührt sich nicht

#1

Beitrag von Tester »

Mal folgendes:

eLB erbt sowohl Schulden als auch Vermögen. eLB erhält Sozialleistungen.

Vermögen minus Schulden würde ca Schon ermögen ergeben. Das Vermögen ist deutlich (!) über Schonvermögen.

Nun das Problem: Gläubiger wird angeschrieben "hey XY hat das Erbe angenommen, er kann die Forderung begleichen, schickt mal ne Schlussrechnung mit der Endforderung gegen die Erben, dann ist das Thema erledigt"

Der Gläubiger "nö machen wir nicht, wir brauchen noch n Erbnachweis". (unhabhängig wie dämlich dieser Gläubiger ist: sollte nicht jeder Gläubiger in die Hände klatschen, wenn jemand anbietet die Schulden zu bezahlen? Erbnachweiss? Erbschein kostet Geld, Erbe wurde ohne Erbschein ausgezahlt.)

Die Lust des eLB hält sich in Grenzen für Gläubiger noch den Sachbearbeiter zu spielen. Gläubiger wurde ne Frist gesetzt, zur Forderungsaufstellung. Andernfalls wird von der Niederlegung der Forderung ausgegangen.

Gibt es für Gläubiger eine Bestimmung zur Frist zu denen diese ihre Forderung geltend machen müssen?

Hier ist nämlich der Fall: fordert Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt, geht dies zu Lasten des Schonvermögens.
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Koelsch
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#2

Beitrag von Koelsch »

:1: :1: Ob's da Fristen gibt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#3

Beitrag von Günter »

Wenn Vermögen vorhanden, warum hat der Gläubiger nicht vorher zugegriffen? Existiert die Forderung überhaupt?






















ß
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Tester
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#4

Beitrag von Tester »

Günter hat geschrieben: Mi 17. Okt 2018, 21:15 Wenn Vermögen vorhanden, warum hat der Gläubiger nicht vorher zugegriffen? Existiert die Forderung überhaupt?
Ganz einfach: Erblasser hat Kredit laufen und kein Vermögen, aber ne Lebensversicherung die ausgezahlt hat. Ja die Forderung existiert noch.
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Koelsch
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#5

Beitrag von Koelsch »

Das dürfte der Grund sein, warum der Gläubiger Erbschein verlangt, der will dass die Forderung förmlich auf den Erben übergeht

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 44099.html
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tigerlaw
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#6

Beitrag von tigerlaw »

Wenn die Forderung des Gläubigers exakt feststeht: Was hindert den eLB daran, diesen Betrag "unter Verzicht auf die Rücknahme" beim Amtsgericht zu hinterlegen? Dann muss Gläubiger gegenüber dem Amtsgericht die Beweise führen, dass er der Berechtigte ist.

Und wenn der hinterlegte Betrag nicht innerhalb von 30 Jahren abgefordert wird, fällt er an den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes.

Die Details findet man seit 2010 im jeweiligen Landesrecht. In NRW ist es das Hinterlegungsgesetz (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=314121)

Ich hatte noch nach "Hinterlegungsordnung" (Bundesrecht, seit 1937 in Kraft gewesen) gesucht, die aber jetzt nicht mehr wirksam ist.

Ich habe das Anwalt Office Premium abonniert. Im Link von Kölsch ist nur der erste Teil des Zeitschriftenbeitrags angezeigt. Den Rest kopiere ich hierhin:
Hinweis
Ein Inkassounternehmen soll nach einer Entscheidung des AG Meldorf (v. 9.11.2010, 43 VI 82/10 = ErbR 2011, 31) mangels eines Antragsrechts nicht berechtigt sein, für einen Gläubiger des Erblassers einen Erbschein zu beantragen oder anderweitig als Bevollmächtigter vor dem Nachlassgericht aufzutreten, um die Umschreibung eines gegen den Erblasser gerichteten Titels auf den Erben nach § 792 ZPO durchzuführen. Die Entscheidung verkennt jedoch, dass das Antragsrecht des Gläubigers auf § 792 ZPO beruht und diese Vorschrift Teil der Mobiliarzwangsvollstreckung ist. Nach § 79 Abs. 2 Nummer 4 ZPO sind registrierte Inkassodienstleister nach Paragraph 10 Abs. 1 RDG aber berechtigt, die Mobiliarzwangsvollstreckung durchzuführen. Der Entscheidung kann mithin nicht zugestimmt werden. Soweit das Amtsgericht auf die Beschränkung des Erbscheinsantragsrechtes der Erbenermittler abstellt und diesbezügliche auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abstellt (BVerfGE 121, 317) verkennt es, das den Erbenermittlern die privilegierte Vollstreckungsstellung nicht eingeräumt ist. Einem registrierten Inkassounternehmen kann deshalb nur geraten werden, die Rechtsansicht einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen.

Die Kosten des Erbscheinsantrages

Für den Erbscheinsantrag ist eine volle Gebühr nach § 107 KostO zu entrichten. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses. Die Kosten sind dabei überschaubar. Da es sich um einen einseitigen Antrag handelt, fällt eine 10/10-Gebühr an, die bei einem Nachlasswert von 1.000 EUR lediglich 10 EUR beträgt, bei einem Nachlasswert bis 11.000 EUR 54 EUR und bei einem Nachlasswert von 100.000 EUR lediglich 207 EUR netto jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten. Diese Kosten kann der Gläubiger nach § 788 ZPO von dem Schuldner ersetzt verlangen d.h. nach Umschreibung des Vollstreckungstitels von den Erben. Über den Wert des Nachlasses haben die Erben Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft kann dem Gläubiger zugleich als Ansatzpunkt für weitere Vollstreckungen dienen.

Nach der Erbscheins­erteilung ist Umschreibung zu veranlassen

Hat der Gläubiger eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins nach §§ 13, 357 FamFG, 792 ZPO aus den Nachlassakten erhalten oder aber selbst einen Erbschein beantragt und erwirkt, so muss er nun noch die Erteilung der titelübertragenden qualifizierten Klausel nach § 727 ZPO beantragen. Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger des Prozessgerichtes, welches den Titel erlassen hat, oder der Notar, der die vollstreckbare Urkunde verwahrt.
Der Artikel schildert das Verfahren, wenn bereits ein förmlicher Titel gegen den Schuldner vorliegt.

In Testers Fall dürfte noch kein Titel vorliegen.

Meine Anregung: Den Gläubiger anschreiben und vor die Wahl stellen: Entweder nimmt er das Geld sofort an (und quittiert die Forderung), oder aber das Geld wird hinterlegt (unter Abzug der Gerichtsgebühren), und dann hat er nachher die Lauferei damit ...
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#7

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Mi 17. Okt 2018, 21:31 Das dürfte der Grund sein, warum der Gläubiger Erbschein verlangt, der will dass die Forderung förmlich auf den Erben übergeht

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 44099.html
Da geht es ja um titulierte Forderung, wo angenommen werden kann, dass keine Zahlungsbereitschaft vorliegt.

Hier ist es ja so, dass Erbe sagt "huhu hier ist viel Geld, ich möchte die Verbindlichkeit komplett begleichen, benötige nur ne Schlussrechnung".

tigerlaw hat geschrieben: Mi 17. Okt 2018, 22:04 Wenn die Forderung des Gläubigers exakt feststeht: Was hindert den eLB daran, diesen Betrag "unter Verzicht auf die Rücknahme" beim Amtsgericht zu hinterlegen? Dann muss Gläubiger gegenüber dem Amtsgericht die Beweise führen, dass er der Berechtigte ist.
Naja, das wäre halt unnötige Mehrarbeit für den eLB (oder die ihn unterstützen) und vom Aufwand genauso lässtig wie einen Erbschein holen und dem Gläubiger in die Hand geben.
Und wenn der hinterlegte Betrag nicht innerhalb von 30 Jahren abgefordert wird, fällt er an den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes.
Dann kanns auch gleich mit den sozialen Leistungen verrechnet werden (sprich, Anspruchsvoraussetzungen sind erst später nach Verbrauch des Geldes gegeben). Dann würds wenigstens eine Bank treffen.
Ein Inkassounternehmen soll nach einer Entscheidung des AG Meldorf (v. 9.11.2010, 43 VI 82/10 = ErbR 2011, 31) mangels eines Antragsrechts nicht
Ich finde die Quelle geht ja an den Sachverhalt hier komplett vorbei. Der Erbe ist ja zahlungsbereit und zahlungsfähig, er benötigt halt nur n Schreiben des Gläubigers "wir bekommen noch XXX EUR". Warum unnötigen kostspieligen Erbschein ....
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tigerlaw
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#8

Beitrag von tigerlaw »

Tester hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 11:39
tigerlaw hat geschrieben: Mi 17. Okt 2018, 22:04 Wenn die Forderung des Gläubigers exakt feststeht: Was hindert den eLB daran, diesen Betrag "unter Verzicht auf die Rücknahme" beim Amtsgericht zu hinterlegen? Dann muss Gläubiger gegenüber dem Amtsgericht die Beweise führen, dass er der Berechtigte ist.
Naja, das wäre halt unnötige Mehrarbeit für den eLB (oder die ihn unterstützen) und vom Aufwand genauso lässtig wie einen Erbschein holen und dem Gläubiger in die Hand geben.
Auch die Besorgung eines Erbscheins ist mit Laufereien verbunden (Gang zum Nachlassgericht bzw. Notar, dort Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen, bei gesetzlicher Erbfolge Personenstandsdokumente vorlegen, über die Richtigkeit der Angaben eine eidesstattliche Versicherung abgeben, etc. p.p.) und kostet auch Geld (gut, ggf. mit PKH auch keins ...)

Aber: Das GAnze sollte sehr schnell erfolgen, bevor das Geld beim eLB angekommen ist, also tunlichst noch vom Erblasserkonto, nicht dass das JC auf die glorreiche Idee des "Zuflussprinzips" kommt und eLB erst einmal aus dem Bezug fliegt ... :unschuld:
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#9

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 12:26 Auch die Besorgung eines Erbscheins ist mit Laufereien verbunden (Gang zum Nachlassgericht bzw. Notar, dort Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen, bei gesetzlicher Erbfolge Personenstandsdokumente vorlegen, über die Richtigkeit der Angaben eine eidesstattliche Versicherung abgeben, etc. p.p.) und kostet auch Geld (gut, ggf. mit PKH auch keins ...)
Das Erbe wurde bereits angenommen, Lebensversicherungen ausgezahlt, teilweise Nachlassverbindlichkeiten bezahlt. Warum sollte eLB einen Erbschein selbst holen gehen?
tigerlaw hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 12:26 Aber: Das GAnze sollte sehr schnell erfolgen, bevor das Geld beim eLB angekommen ist, also tunlichst noch vom Erblasserkonto, nicht dass das JC auf die glorreiche Idee des "Zuflussprinzips" kommt und eLB erst einmal aus dem Bezug fliegt ... :unschuld:
Versteh ich jetzt nicht. Das Geld ist ja bereits eingegangen und das Konto des Erblassers übernommen, ebenso hat Leistungsträger (Teilhabe) eine Meldung zum Kontostand erhalten und wird einstellen. Andere Möglichkeit habe ich hier jetzt nicht gesehen, als den Leistungsträger pflichtgemäß zu informieren!?

Hier mit Zahlen:

67.000 auf dem Konto
42.000 Kredite, die als Passivnachlass noch bedient werden müssen
======
25.000 Überschuss wird zum Schonvermögen
Gläubiger mit 37.000 sagt "nö bin bockig, will n Erbschein", obwohl Erbe sagt "ich will zahlen, macht mir ne Rehcnung".

Jesses ist des alles kompliziert.
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marsupilami
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Re: Gläubger rührt sich nicht

#10

Beitrag von marsupilami »

Trotzdem gefällt mir die Verfahrensweise von tiger aus # 6.

Insbesondere dann, wenn es keine Möglichkeit für den Gläubiger gibt, den Erben zur Beschaffung eines Erbscheines zu zwingen.

"Lieber Gläubiger, ich habe Geld in Höhe von x.xxx €, dem mir bekannten Betrag, bei Gericht hinterlegt.
Entweder Du holst es Dir dort, oder es fällt nach XX Jahren der Staatskasse zu.

Ansonsten gibt es nix, ich bin damit raus aus der Geschichte."
Signatur?
Muss das sein?
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