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KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Mi 24. Okt 2018, 19:54
von Koelsch
Etliche Fakten fehlen mir noch, hoffe die aber noch zu bekommen und hoffe hier auch Anregungen zu bekommen, wo ich noch "graben" sollte:

eLB (selbstständig) sieht die Chance, mit Freunden und Bekannten im Ausland (meines Wissens nicht EU) "was aufzubauen".

eLB hat in weiser Voraussicht schon mal seine derzeitige GKV befragt: Was ist denn, wenn ich nach einigen Jahren mit Null Käsch en de Täsch zurück kommen nach Deutschland.

Komm ich dann über ALG II wieder bei Euch unter?

KV (Techniker) sagt - das ist nicht so einfach. Nur wenn Du nachweisen kannst, dass Du im Ausland ebenfalls gesetzlich KV-versichert warst mit gleichem Versicherungsumfang wie hier bei uns, dann kommst Du wieder bei uns unter, anderenfalls nur in der PKV. Es wurde gleich darauf hingewiesen, wenn z.B.im Ausland Zahnersatz nicht als Versicherungsleistung galt, dann kommst Du nicht mehr in die GKV, dann nur PKV.

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Mi 24. Okt 2018, 21:01
von Olivia
Die Kasse möge bitte die konkrete Rechtsgrundlage dazu nennen und für das betreffende Land einen Lösungsvorschlag unterbreiten, d.h. welche gesetzliche Krankenversicherung existiert dort, welcher Tarif ist zu wählen und welches Rückkehrrecht wird aufgrund dieser Konstellation bereits jetzt verbindlich zugesichert.

Ersatzweise Antrag am Sozialgericht, die Kasse zu dieser Auskunft und zu dieser verbindlichen Zusicherung zu verpflichten, da es sich bei der späteren Rückkehr und der gesetzlichen Widerversicherungsmöglichkeit um eine Entscheidung von enormer finanzieller und faktischer Tragweite handelt.

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Mi 24. Okt 2018, 22:15
von tigerlaw
Ansatzpunkt dürfte § 5 I Nr. 13, VIIIa SGB V sein: In der GKV-Auffangversicherung bist Du nur, wenn Du zuletzt in der GKV warst, ansonsten musst Du zur PKV.

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Mi 24. Okt 2018, 22:43
von Koelsch
Heißt also, die KV hat dummes Zeug erzählt. eLB ist derzeit über JC gesetzlich pflichtversichert, versucht sein Glück im fernen Ausland, klappt nicht, kommt mit leerer Tasche nach Deutschland zurück, klopft erneut beim JC an "hier bin ich wieder" und bei seiner alten GKV. Und das war's und JC zahlt GKV wieder an die alte und jetzt wieder neue GKV.

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Mi 24. Okt 2018, 22:50
von tigerlaw
SO sehe ich das auf den ersten schnellen Blick.

Aber meine Aussagen haben natürlich keinen Anspruch eines "Evangeliums", ich kann mich auch irren ...

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Do 25. Okt 2018, 20:49
von Koelsch
Sodele, nun wird's etwas klarer - Ausland hier ist EU und nicht außerhalb EU, wie von mir geschrubt

eLB schickte mir die folgende Erläuterung per Mail
Selbständige Aufstockerin/ AlG2 hat die Möglichkeit, in einem in
Gründung befindlichen, deutschen Verein als Honorarkraft regelmäßiges
Einkommen zu erwirtschaften. Sie würde auf dem Betriebsgelände des
Vereins in Italien leben und arbeiten. AlG2 will sie zum Ende des BWZ
auslaufen lassen, die Gründungsgesellschaft (Vorform des Vereins) wird
ihr Unterkunft und Verpflegung finanzieren, bis der Verein sich und sie
finanziell tragen kann. Sie will zunächst auf ein Jahr für den Verein
nach Italien gehen, und während dieser Zeit ihre Wohnung untervermieten,
um sich die (räumliche) Rückkehrmöglichkeit offen zu halten. D.h. ein
dt. Wohnsitz bliebe zunächst weiter bestehen.

Entwickeln sich das Arbeitsverhältnis bzw. die Vereinsfinanzen positiv,
plant die Frau, ihren Wohnsitz in Deutschland abzumelden. Eine Anmeldung
in Italien könnte ab 2019 erfolgen; allerdings gibt es in Italien keine
Versicherungspflicht, und aufgrund ihrer Tätigkeit für einen dt. Verein
wäre die Selbständige beschränkt in Deutschland zu besteuern, nicht in
Italien - also in Italien auch nicht berechtigt, in das
(steuerfinanzierte) öffentliche Krankenversicherungssystem einzutreten.

Dringendes Anliegen der Selbständigen ist es, sich bei einer Abmeldung
aus der dt. gesetzlichen Krankenkasse (Träger ist TKK, in der sie
momentan als Aufstockerin pflichtversichert ist) die Möglichkeit der
Rückkehr in die dt. gesetzliche Krankenversicherung offen zu halten.
Weiter zu erwägen ist der Einfluß einer Abmeldung aus D und der GKV auf
die notwendigen Vorversicherungszeiten für die KV im Rentenalter.


Lt. Information der TKK sei die problemlose Wiederaufnahme nach einer
Abmeldung aus der GKV (z.B. um Beitragskosten - z.Zt. rd. 180€/m - als
freiwillig Versicherte während des Auslandsaufenthaltes zu vermeiden)
nur bedingt möglich.

Nämlich wenn sie bei Rückkehr nachweisen könne, dass sie während des
Auslandsaufenthaltes lückenlos anderweitig und gleichwertig versichert
gewesen sei (gesetzliche KV des Gastlandes oder private KV mit
äquivalentem Leistungsumfang wie die dt. GKV (sic!)). Desweiteren wurde
der Selbständigen die Anwartschaftsversicherung empfohlen, die allein
die Garantie auf Wiederaufnahme in die GKV (in diesem Fall TKK als
letzte GKV) böte. 56€/m ohne KV-Leistungsanspruch.

Andernfalls könne die TKK der Wiederaufnahme nach Austritt bzw. Rückkehr
aus dem Ausland grundsätzlich! nicht zustimmen. In dem Fall müsse die
Selbständige dann von der privaten KV aufgenommen werden. Eine
finanziell erheblich ungünstigere Situation als in der GKV.

1. Frage:
Stimmt das? Muss ich mich während des Auslandsaufenthaltes privat
krankenversichern, um zurückkehren zu können in die GKV? Wie ist die
Rechtsgrundlage? Konnte mir der Sachbearbeiter der TKK-Telefonzentrale
nicht nennen, außer "SGB V".

2. Frage:
Lt. Sachbearbeiter käme die TKK, bliebe ich nach Auslaufen des AlG2s
freiwillig versichert (d.h. Beibehalten des dt. Wohnsitzes), zeitlich
unbegrenzt für Gesundheitskosten auf, die mir im Ausland entstünden. An
anderer Stelle im Internet habe ich aber gefunden, dass die GKV nur 8
Wochen lang im Ausland entstandene Schäden deckt, danach nicht mehr. Was
stimmt? Rechtsgrundlage?

3. Frage:
Käme ich nach Auslandsaufenthalt mehr oder weniger bedürftig zurück und
müsste sofort wieder Sozialleistungen beantragen, müsste mich die GKV
dann pflichtversichern, auch wenn ich im Ausland weder gesetzlich noch
privat krankenversichert gewesen wäre?

Und wenn isch nun 'ne fiese Möpp wär, der ich ja bekanntlich nicht bin, käme mir noch 'ne 4. Frage in den Sinn:

4. Frage
Nach der Darstellung wäre eLB während der Beschäftigung in Italien ziemlich glaskla als Scheinselbstständige einzustufen. Das weiß eLB natürlich nicht.
Wenn eLB jetzt "arm" zurück kommt, kann eLB dann gegen den Verein auf Zahlung der SV-Beiträge vorgehen und damit eine ununterbrochene GKV-Mitgliedschaft erstreiten?
Und wie sieht das aus, wenn Anspruch darauf ja, aber Tasche von Verein leer, also Beiträge nicht mehr eintreibbar sind?

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Do 25. Okt 2018, 22:10
von Günter
Ich würde unter Bezug auf das BGH, Urteil v. 2.8.2018, III ZR 466/16 sowohl das Arbeits- als auch das Gesundheitsministerium anschreiben und gerichtsfeste Auskünfte zu den o.g. Fragen verlangen.

Re: KV bei Rückkehr aus dem Ausland

Verfasst: Do 25. Okt 2018, 22:18
von Koelsch
Gute Idee