Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
-
- Benutzer
- Beiträge: 4174
- Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
- Wohnort: nah am Mittelgebirge
Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Hallo zusammen,
ich habe irgendwo diese Info zur Mitwirkungspflicht aufgeschnappt:
"Was nicht zur Leistungsberechnung notwendig ist, muss nicht vorgelegt werden..."
Ich vermute, dass es im Zusammenhang mit der Leistungsberechnung "gültig" ist. Vermutlich ist gemeint, dass man in Kontoauszügen Namen schwärzen darf/soll usw.
Aber, weiß jemand, ob dieser "Satz" so in einem "Gesetz" zu finden ist?
Und ob das auch Gültigkeit für die Vorlage von anderen Dokumenten wie Geschäftsplan, Marketingideen usw. hat?
Ist auch die Zusammenarbeit mit einem "Arbeitsvermittler" gemeint?
Danke für eure Meinungen, Infos und eventuelle Schellte, wie ich so "blöd" fragen kann ;-)
ich habe irgendwo diese Info zur Mitwirkungspflicht aufgeschnappt:
"Was nicht zur Leistungsberechnung notwendig ist, muss nicht vorgelegt werden..."
Ich vermute, dass es im Zusammenhang mit der Leistungsberechnung "gültig" ist. Vermutlich ist gemeint, dass man in Kontoauszügen Namen schwärzen darf/soll usw.
Aber, weiß jemand, ob dieser "Satz" so in einem "Gesetz" zu finden ist?
Und ob das auch Gültigkeit für die Vorlage von anderen Dokumenten wie Geschäftsplan, Marketingideen usw. hat?
Ist auch die Zusammenarbeit mit einem "Arbeitsvermittler" gemeint?
Danke für eure Meinungen, Infos und eventuelle Schellte, wie ich so "blöd" fragen kann ;-)
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Die "eierlegende Wollmilchsau" auf die sich JC bei Mitwirkung ja immer beziehen ist § 60 SGB I und da stehen die "goldenden Worte"
und erheblich ist nun mal deutlich mehr als "hätten wir gerne" oder "wäre schön, wenn wir das auch noch sehen könnten".....die für die Leistung erheblich sind.....
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
-
- Benutzer
- Beiträge: 4174
- Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
- Wohnort: nah am Mittelgebirge
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Verstehe ich das richtig?
a) Wenn ich z.B. einen Geschäftsbericht bei einem Sachbearbeiter (Vermittlung) vorlegen soll, dann hat SB eigentlich keinen Anspruch darauf, denn der Bericht ist ja nicht Leistungsrelevant?
b) deshalb wird bei Anforderung dieser Unterlagen zwar auf eine Mitwirkungspflicht und die Folgen aus Nichtmitwirkung hingewiesen, aber der betreffende Paragraph wird nicht genannt?
a) Wenn ich z.B. einen Geschäftsbericht bei einem Sachbearbeiter (Vermittlung) vorlegen soll, dann hat SB eigentlich keinen Anspruch darauf, denn der Bericht ist ja nicht Leistungsrelevant?
b) deshalb wird bei Anforderung dieser Unterlagen zwar auf eine Mitwirkungspflicht und die Folgen aus Nichtmitwirkung hingewiesen, aber der betreffende Paragraph wird nicht genannt?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35651
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Schwärzungen in Kontoauszügen:
Geldempfänger (Vermieter, Energieanbieter, Mamazon, Beate Uhse, Tee und Kraut, .....) dürfen die Namen geschwärzt werden.
Auch die Beträge.
Bei Geldzugängen müssen die Beträge garantiert offenbleiben.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Jobcen ... 76553.html
Allerdings:
Schwieriger wird es bei selbstständigen Aufstockern: darf bei Eingangsrechnungen der Name des Lieferanten geschwärzt werden, bei Ausgangsrechnungen der Name des Kunden? Bzw. Schwärzungen der entsprechenden Geldflüsse auf dem Kontoauszug?
Im Prinzip ja, denn das sind zum einen unbeteiligte Dritte und zum anderen sind gerade die neuen Datenschutzregelungen strenger und es müsste von den Absendern bzw. Empfängern der Rechnungen jeweils das Einverständnis eingeholt werden, die Daten an das JC weiterzugeben.
Es gibt aber auch hier keine eindeutigen Gesetze, Vorschriften - im SGB -, wie das zu handhaben ist.
Geldempfänger (Vermieter, Energieanbieter, Mamazon, Beate Uhse, Tee und Kraut, .....) dürfen die Namen geschwärzt werden.
Auch die Beträge.
Bei Geldzugängen müssen die Beträge garantiert offenbleiben.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Jobcen ... 76553.html
Allerdings:
https://www.datenschutzzentrum.de/artik ... ungen.htmlKlare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger bei der Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf und welche Angaben ggf. vom Antragsteller geschwärzt werden dürfen, lassen sich den genannten Vorschriften leider nicht entnehmen.
Schwieriger wird es bei selbstständigen Aufstockern: darf bei Eingangsrechnungen der Name des Lieferanten geschwärzt werden, bei Ausgangsrechnungen der Name des Kunden? Bzw. Schwärzungen der entsprechenden Geldflüsse auf dem Kontoauszug?
Im Prinzip ja, denn das sind zum einen unbeteiligte Dritte und zum anderen sind gerade die neuen Datenschutzregelungen strenger und es müsste von den Absendern bzw. Empfängern der Rechnungen jeweils das Einverständnis eingeholt werden, die Daten an das JC weiterzugeben.
Es gibt aber auch hier keine eindeutigen Gesetze, Vorschriften - im SGB -, wie das zu handhaben ist.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35651
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Geschäftsbericht vorlegen?
Du bist der Chef - nicht der SB beim JC!
Damit bist Du ihm gegenüber nicht berichtspflichtig!
Der darf EKS haben, der darf entsprechend geschwärzte Belege haben bzw. im Zweifelsfall Originalbelege ungeschwärzt einsehen.
Der darf Kassenbuch einsehen, Fahrtenbuch, EÜR,
Aber das war's!
Abgesehen davon möge SB doch bitte genauer darlegen, was er/sie mit "Geschäftsbericht" meint!
Du bist der Chef - nicht der SB beim JC!
Damit bist Du ihm gegenüber nicht berichtspflichtig!
Der darf EKS haben, der darf entsprechend geschwärzte Belege haben bzw. im Zweifelsfall Originalbelege ungeschwärzt einsehen.
Der darf Kassenbuch einsehen, Fahrtenbuch, EÜR,
Aber das war's!
Abgesehen davon möge SB doch bitte genauer darlegen, was er/sie mit "Geschäftsbericht" meint!
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsberichtDer Begriff Geschäftsbericht hat sich zwar in der Verkehrssprache eingebürgert, wird aber im Handelsrecht und Aktienrecht seit Dezember 1985 nicht mehr verwendet.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
-
- Benutzer
- Beiträge: 4174
- Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
- Wohnort: nah am Mittelgebirge
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Kann ich mich dann über die Aufforderung des SB beschweren?
Ich habe diese Aufforderung mit seiner Einladung erhalten. Ich soll die Unterlagen vorlegen, damit SB meine "Förderfähigkeit" (was immer damit gemeint ist) beurteilen kann. Und der Hinweis auf meine "Mitwirkungspflicht" (ohne Nennung einer rechtl. Grundlage) war auch dabei.
Meine Nachfrage zur rechtl. Grundlage wurde nicht beantwortet.
Ich habe diese Aufforderung mit seiner Einladung erhalten. Ich soll die Unterlagen vorlegen, damit SB meine "Förderfähigkeit" (was immer damit gemeint ist) beurteilen kann. Und der Hinweis auf meine "Mitwirkungspflicht" (ohne Nennung einer rechtl. Grundlage) war auch dabei.
Meine Nachfrage zur rechtl. Grundlage wurde nicht beantwortet.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Die sog. Mitwirkungspflichten werden vom Jobcenter liebend gern überstrapaziert. Hast Du nicht ...
Als Rechtsfolgen gilt: Leistungen können nur ganz oder teilweise entzogen werden (wenn bereits Bezug vorliegt) oder versagt werden (wenn noch keine Leistungen bezogen werden) - sofern die fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 SGB I).
Wenn deine vorgelegten Tabellen & Daten nicht ausreichen sollten, hast Du das Recht auf Nachholung der Mitwirkungspflicht.
"Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Mitwirkung nachzuholen. Holt er sie nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Träger gem. § 67 SGB I die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen."
Aber - diese Rangeleien mit der JC muss sich der SGB-II-Selbstständige auch > leisten können.
... Sollte doch m. E. erst einmal genügen.HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Sa 19. Jan 2019, 21:30 [...] mittlerweile habe ich die Daten aus meinem Buchhaltungsprogramm in eine Tabelle gebracht.
Als Rechtsfolgen gilt: Leistungen können nur ganz oder teilweise entzogen werden (wenn bereits Bezug vorliegt) oder versagt werden (wenn noch keine Leistungen bezogen werden) - sofern die fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 SGB I).
Wenn deine vorgelegten Tabellen & Daten nicht ausreichen sollten, hast Du das Recht auf Nachholung der Mitwirkungspflicht.
"Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Mitwirkung nachzuholen. Holt er sie nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Träger gem. § 67 SGB I die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen."
Aber - diese Rangeleien mit der JC muss sich der SGB-II-Selbstständige auch > leisten können.
-
- Benutzer
- Beiträge: 4174
- Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
- Wohnort: nah am Mittelgebirge
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
#7
Habe ich denn überhaupt eine Mitwirkungspflicht? Aus dem § 60 SGB 1 kann ich das nicht entnehmen.
Ich habe keine Lust darauf, in Zukunft immer wieder Zeit für solche unsinnigen Dokumente zu vergeuden. Das behindert mich in der Ausübung meiner selbständigen Tätigkeit.
Abgesehen davon, fählt es an einer Beratung urch das JC. Selbst Rückfragen von mir werden nicht beantwortet, sonder nur die Anforderung der Unterlagen und die "Mitwirkungspflicht" wiederholt.
Solch eine dumme Behandlung muss sich keiner gefallen lassen, oder?
Nachtrag:
Leisten können? Was ist denn günstiger? Immer kuschen und Zeit damit vergeuden, eventuell auch noch beschi.... werden oder die Zeit in das Unternehmen investieren?
Habe ich denn überhaupt eine Mitwirkungspflicht? Aus dem § 60 SGB 1 kann ich das nicht entnehmen.
Ich habe keine Lust darauf, in Zukunft immer wieder Zeit für solche unsinnigen Dokumente zu vergeuden. Das behindert mich in der Ausübung meiner selbständigen Tätigkeit.
Abgesehen davon, fählt es an einer Beratung urch das JC. Selbst Rückfragen von mir werden nicht beantwortet, sonder nur die Anforderung der Unterlagen und die "Mitwirkungspflicht" wiederholt.
Solch eine dumme Behandlung muss sich keiner gefallen lassen, oder?
Nachtrag:
Leisten können? Was ist denn günstiger? Immer kuschen und Zeit damit vergeuden, eventuell auch noch beschi.... werden oder die Zeit in das Unternehmen investieren?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Beschwerde bringt nix. Hingehen, und wenn er fragt, wo sind die Unterlagen, zurückfragen: "Wo ist die Rechtsgrundlage?"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Beschwerde bringt nix. Hingehen, und wenn er fragt, wo sind die Unterlagen, zurückfragen: "Wo ist die Rechtsgrundlage?"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
-
- Benutzer
- Beiträge: 4174
- Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
- Wohnort: nah am Mittelgebirge
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
#10
Ja, das ist auch schneller.
Ja, das ist auch schneller.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Kuschen? Niemals nicht!HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mo 21. Jan 2019, 13:11 Leisten können? Was ist denn günstiger? Immer kuschen und Zeit damit vergeuden, eventuell auch noch beschi.... werden oder die Zeit in das Unternehmen investieren?
Nur was nützt mir das Recht auf meiner Seite, wenn ich bis zur Durchsetzung meiner Rechte nur von der Luft und Liebe leben muss?
Also hingehen, die bis jetzt angefertigten Tabellen & Daten vorlegen. Dann auf die Reaktion entsprechend reagieren.
- marsupilami
- Benutzer
- Beiträge: 35651
- Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
- Wohnort: Zu Hause
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Notier die Argumente pro Selbstständigkeit auf Papier und nimm das mit!
Dann hast Du was in der Hand, an dem Du Dich entlanghangeln kannst.
Genauso Fragen, die Du dem SB stellen willst.
Bist Du denn z.B. über die Schwärzungsmöglichkeiten aufgeklärt worden?
Wenn Nein, vielleicht mal den SB fragen, warum eigentlich nicht?
Dann hast Du was in der Hand, an dem Du Dich entlanghangeln kannst.
Genauso Fragen, die Du dem SB stellen willst.
Bist Du denn z.B. über die Schwärzungsmöglichkeiten aufgeklärt worden?
Wenn Nein, vielleicht mal den SB fragen, warum eigentlich nicht?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
-
- Benutzer
- Beiträge: 4174
- Registriert: Mi 27. Jun 2018, 18:10
- Wohnort: nah am Mittelgebirge
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
@ Marsu
Pro Selbständigkeit kann ich im Schlaf runter beten und mit Zahlen sowie mit langfristigen Verträgen untermauern.
Ich arbeite seit ein paar Tagen an einer Frage-Liste. Immer mal wieder, zwischendurch.
Ich bin über nichts aufgeklärt worden. Sonst bräuchte ich nicht dauernd eure Unterstützung ;-)
Danke!
Pro Selbständigkeit kann ich im Schlaf runter beten und mit Zahlen sowie mit langfristigen Verträgen untermauern.
Ich arbeite seit ein paar Tagen an einer Frage-Liste. Immer mal wieder, zwischendurch.
Ich bin über nichts aufgeklärt worden. Sonst bräuchte ich nicht dauernd eure Unterstützung ;-)
Danke!
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Mitwirkungspflicht - Vorlage nur zur Leistungsberechnung?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?