Beschlagnahmedauer

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Koelsch
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Beschlagnahmedauer

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB hat "etwas" Ärger mit Vermieter und diesem wohl SMS und Mails geschickt, die "ungeschickt" waren. U.a. wurde Vermieter wohl in diesen "Schriften" darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit schon vergekommen sei, dass Menschen, die eLB "Übles" wollten selbst "Übles" widerfahre.

Ich sach mal nix dazu - aber Vermieter stellte sofort Strafantrag wegen Bedrohung und solchen Sachen. Staatsanwaltschaft und Polizei reagieren bei so was ja sofort (ist ja nicht so was harmloses wie in Lügde), es erfolgt Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Handy und 3 Laptops. Da eLB keine Sicherungskopien der Sachen angelegt hat, steht sie "leer" da - welche Auswirkungen das auf die Selbstständigkeit von eLB hat, kann man sich vorstellen.

Die Beschlagnahme erfolgte in den ersten Novembertage 2018 - und auf einen ersten, eigenen Vorstoß, die Sachen zurück zu erhalten, antwortete der Ermittlungsrichte: Nöö, das muss erst alles ausgewertet werden.

Ist Polizei/Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, sofort Kopien anzufertigen und diese dann für die Auswertung zu nutzen?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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keindurchblickmehr
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Re: Beschlagnahmedauer

#2

Beitrag von keindurchblickmehr »

Komisch, normalerweise geht eine Spiegelung der Daten eigentlich recht schnell. Hat eLB einen Rechtsanwalt ? Der könnte das ganze tatsächlich etwas beschleunigen.
HarzerUrvieh
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Re: Beschlagnahmedauer

#3

Beitrag von HarzerUrvieh »

keindurchblickmehr hat geschrieben: So 3. Mär 2019, 16:29 Komisch, normalerweise geht eine Spiegelung der Daten eigentlich recht schnell. Hat eLB einen Rechtsanwalt ? Der könnte das ganze tatsächlich etwas beschleunigen.
Hmm? Hast Du damit Erfahrung oder kauft die Pol bei Dir die Wolle für Schutzwesten ein? :-)
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Re: Beschlagnahmedauer

#4

Beitrag von HarzerUrvieh »

Koelsch hat geschrieben: So 3. Mär 2019, 16:13 eLB hat "etwas" Ärger mit Vermieter und diesem wohl SMS und Mails geschickt, die "ungeschickt" waren. U.a. wurde Vermieter wohl in diesen "Schriften" darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit schon vergekommen sei, dass Menschen, die eLB "Übles" wollten selbst "Übles" widerfahre.

Ich sach mal nix dazu - aber Vermieter stellte sofort Strafantrag wegen Bedrohung und solchen Sachen. Staatsanwaltschaft und Polizei reagieren bei so was ja sofort (ist ja nicht so was harmloses wie in Lügde), es erfolgt Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Handy und 3 Laptops. Da eLB keine Sicherungskopien der Sachen angelegt hat, steht sie "leer" da - welche Auswirkungen das auf die Selbstständigkeit von eLB hat, kann man sich vorstellen.

Die Beschlagnahme erfolgte in den ersten Novembertage 2018 - und auf einen ersten, eigenen Vorstoß, die Sachen zurück zu erhalten, antwortete der Ermittlungsrichte: Nöö, das muss erst alles ausgewertet werden.

Ist Polizei/Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, sofort Kopien anzufertigen und diese dann für die Auswertung zu nutzen?
Selbst wenn die Kopien ziehen müssen; vermutlich behalten sie die Originale trotzdem und die Kopien sind "nur" Sicherungsdateien?
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keindurchblickmehr
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Re: Beschlagnahmedauer

#5

Beitrag von keindurchblickmehr »

HarzerUrvieh hat geschrieben: So 3. Mär 2019, 17:03
keindurchblickmehr hat geschrieben: So 3. Mär 2019, 16:29 Komisch, normalerweise geht eine Spiegelung der Daten eigentlich recht schnell. Hat eLB einen Rechtsanwalt ? Der könnte das ganze tatsächlich etwas beschleunigen.
Hmm? Hast Du damit Erfahrung oder kauft die Pol bei Dir die Wolle für Schutzwesten ein? :-)

Sagen wir mal so ... ich hatte wegen einer "ehemals besten Freundin" mal kurzzeitig damit zu tun. :Fränkin:
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Koelsch
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Re: Beschlagnahmedauer

#6

Beitrag von Koelsch »

Jetzt erhielt eLB die fristlose Kündigung ersatzweise fristgemäße für die Wohnung, gleich über Anwalt.

Ich halte die fristlose und auch die fristgemäße Kündigung für sehr fragwürdig - eLB wird Anwalt einschalten
  1. Das Strafverfahren wegen der "bösen" SMS und Mails läuft ab November letzten Jahres
  2. parallel dazu lief auch ein Zivilverfahren. Das wurde am im Januar diesen Jahres mittels Vergleich ("Jetzt sind wir alle brav und gehen zivilisiert miteinander um") beendet. Strafverfahren läuft aber noch
  3. Am 15.1.19 erst kauft der jetzt kündigende Vermieter das Häusle
  4. fristlose Kündigung aber wird begründet mit den "bösen" SMS aus November 17
  5. weiter wird begründet, eLB würde ohne Genehmigung untervermiten. Nur kann eLB etliche NK-Abrechnungen des Vorbesitzers vorweisen, in denen immer von 2 Personen die Rede ist, nämlich von eLB plus Untermieter. Zustimmung des Vorbesitzers erfolgte aber tatsächlich nur mündlich.
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Olivia
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Re: Beschlagnahmedauer

#7

Beitrag von Olivia »

So geht das nicht. Wenn der Erwerb erst nach der vermeintlichen Beleidigung stattfand, kann deswegen keine Kündigung ausgesprochen werden!

Die NK-Abrechnungen sind der Beweis für die mündliche Zustimmung zur Untervermietung. (Was ist, wenn im Mietvertrag Schriftform dafür gefordert wird? Genügt die schriftliche NK-Abrechnung der Schriftform?)
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kleinchaos
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Re: Beschlagnahmedauer

#8

Beitrag von kleinchaos »

Die Kündigung begründen mit den SMS vor Zeiten des Erwerbs ist Blödsinn.

Die NK-Abrechnung für 2 Personen beweist nur, dass der VM von 2 Personen wusste. Es beweist nicht die mündliche Zustimmung zur Untervermietung.
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Günter
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Re: Beschlagnahmedauer

#9

Beitrag von Günter »

Das nennt sich konkludentes Verhalten
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Beschlagnahmedauer

#10

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich auch so
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marsupilami
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Re: Beschlagnahmedauer

#11

Beitrag von marsupilami »

Man könnte auch sagen: er hat gewußt, dieses Wissen in der NK "verarbeitet" und hat nichts dagegen unternommen.

Nicht handeln kann Zustimmung bedeuten.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Beschlagnahmedauer

#12

Beitrag von Olivia »

Der vorherige Vermieter hat die Untervermietung mündlich erlaubt. Erlaubt auch der jetzige Vermieter diese weiter? Muss seine Zustimmung erneut eingeholt werden oder kann die mündliche Zustimmung des Altvermieters auf den neuen Vermieter übergeleitet werden?
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Koelsch
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Re: Beschlagnahmedauer

#13

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat geschrieben: Mo 11. Mär 2019, 22:09 Erlaubt auch der jetzige Vermieter diese weiter?
Wohl eher nicht, wenn er das als Grund für die fristlose Kündigungh anführt :unschuld: :unschuld:

Problematisch aber ist, kann er das, oder hat er die Vereinbarungen des Vorbesitzers zu akzeptieren?
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tigerlaw
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Re: Beschlagnahmedauer

#14

Beitrag von tigerlaw »

"Erste Hauptverteidigungslinie": Der Käufer übernimmt ein Haus mit Mann und Maus!
Also auch mit der stillschweigenden Kenntnis des Vorbesitzers von der Untervermietung .
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: Beschlagnahmedauer

#15

Beitrag von Günter »

Erste Front Untervermietung wurde durch konkludente Handlungen genehmigt.

Zweite Front der neue Vermieter unterliegt dem Grundsatz Kauf bricht Miete nicht §566 BGB.

Dritte Front, der Vermieter hat keine Möglichkeit die Untervermietung zu verbieten, es außer bei massiver Störung der Hausordnung.

https://www.mietrecht.org/untervermietu ... abgelehnt/
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Beschlagnahmedauer

#16

Beitrag von Koelsch »

Es ging in der Kündigungssache jetzt Antwort des beauftragten Anwalts raus
Beschlagnahmedauer_Kündigung_ano.docx
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Beschlagnahmedauer

#17

Beitrag von Koelsch »

Hab dazu 'nen neuen Fred aufgemacht - http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=3&t=24343
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Re: Beschlagnahmedauer

#18

Beitrag von Koelsch »

In der Mietsache hier hat eLB pflichtgemäß an die Wohnungsverwaltung geschrieben
Sehr geehrte Frau Wohnungsverwalterin,

bis zum July 2018 hatte ich mit ihrem Einverständnis ein Zimmer meiner Wohnung an Frau G. untervermietet. Die Zahlung der Nebenkosten für 2 Personen an Sie habe ich beibehalten.
Heute habe ich vom Jobcenter die Zusage erhalten, dass das möblierte Zimmer an Frau K als neue Mitbewohnerin finanziert wird und ihre Miete wird in einigen Tagen auf meinem Konto eingehen vom JobCenter.
Die Führung einer Wohngemeinschaft ist zwingend notwendig, da ich sonst mein Zuhause nicht weiter finanzieren könnte.

Dies zu Ihrer Information.

Mit freundlichen Grüßen,
Daraufhin kam gestern:
....nach Rücksprache mit den Eigentümern teile ich Ihnen mit, dass einer erneuten Untervermietung nicht zugestimmt wird.
Ich gedenke darauf kurz und schmerzbefreit zu antworten und bitte um Bemeckerung:
Sehr geehrte Frau Wohnungsverwalterin,

danke für Ihre Mail vom 25.3.2019. Sicher ist Ihnen als Fachfrau bewusst, dass ich in meiner Mail an Sie aus Unwissen den falschen Fachausdruck gewählt habe. Ich habe die Wohnung zu keinem Zeitpunkt "untervermietet" und ich habe dies auch nicht vor.
Ich betrachte Ihre Mail daher als hinreichend beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
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marsupilami
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Re: Beschlagnahmedauer

#19

Beitrag von marsupilami »

Wenn nicht untervermietet, was dann?

Steht was im Mietvertrag zum Thema Untervermietung?

Warum sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen bzw. nichts sagen/tun, nicht widersprechen heißt Zustimmung?


Der Zahlung der NK - mit entsprechender Erklärung - für 2 Personen wurde nicht ausdrücklich [schriftlich] widersprochen.
Dies wurde und wird weiterhin als Zustimmung zu einer Wohngemeinschaft [mit Frau G.] interpretiert.
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Günter
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Re: Beschlagnahmedauer

#20

Beitrag von Günter »

Die Verweigerung einer Untervermietung ist schwierig, zumal wenn bereits eine Duldung des vorigen Eigentümers vorlag.

https://www.mietrecht.org/untervermietu ... -ablehnen/

Ich würde antworten.

Ihnen ist bekannt, dass der vorige Eigentümer die Wohngemeinschaft genehmigt hatte. Bitte erläutern sie mir gerichtsfest Ihre Auffassung, warum Kauf Miete brechen soll, denn ich werde mich entsprechend vor Gericht zu wehren wissen,.
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Re: Beschlagnahmedauer

#21

Beitrag von marsupilami »

Günter: so hart würde ich nicht vorgehen.
Warum dem Tuss nicht auflaufen lassen?

Wenn nach Deiner Gangart, dann würde ich aber formulieren:
"Ihnen ist bekannt, dass der vorige Eigentümer die bestehende Wohngemeinschaft durch langanhaltendes Stillschweigen geduldet und damit genehmigt hatte. Bitte erläutern sie mir Ihre Auffassung, warum ein Kauf den Mietvertrag mit allen Pflichten aber auch Rechten brechen soll."

Mit Gericht würde ich nicht drohen, sondern erst im Ernstfall knallhart zuschlagen.
Ohne Vorankündigung und/oder Warnung.
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Re: Beschlagnahmedauer

#22

Beitrag von Günter »

Mein Gedanke ist, wenn man dem anderen klarmacht, ich kenne meine Rechte ich werde mich wehren und du weißt, dass du auf die Fresse fällst, dann spart man sich (ein Mindest IQ beim Gegner vorausgesetzt, also nicht bei Politikern anwendbar) den Gang vor Gericht.
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Re: Beschlagnahmedauer

#23

Beitrag von Koelsch »

Ich denke, das hab ich der Wohnungstussi schon klar ghemacht, wenn ich schreibe, ich habe die Wohnung nie untervermietet (§ 540 BGB) = komplett untervermietet, sonder hier handelt es sich um einen Fall des § 553 BGB, und da muss Vermieter Gründe nennen und das tut er nicht. Also ist das ohnehin für die Tonne.

Der Mietervertrag sagt das Übliche: Untervermietung (beide §§) muss Vermieter zustimmen. Das aber hat der frühere Eigentümer und neuer Eigentümer bedeutet m.E. keineswegs, alles wieder auf Null.

Ziel ist hier, dass eLB "freiwillig" aus der Wohnung auszieht und der Vermieter ordentlich was "abdrückt" plus evtl. notwendige Umzugskosten übernimmt. Ich hab den Endruck, dass der eingeschaltete eLB-Anwalt das als realistisches Ziel ansieht.
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marsupilami
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Re: Beschlagnahmedauer

#24

Beitrag von marsupilami »

Abgesehen davon: wenn der alte Eigentümer den neuen nicht informiert, Unterlagen (in Kopie) rausrückt, etc. ist das nicht das Problem des Mieters.

Alter Vermieter hat einer Mitbenutzung/Gebrauch Teile der Wohnung durch Duldung und Nicht-Reagieren zugestimmt.
Also ist Erlaubnis erteilt.

Wenn neuer Eigentümer erst per Zufall davon erfährt, muss er sofort/unverzüglich ... schriftlich reagieren.
Hat er nicht.
Also bleibt da alles beim Alten.


Mal abgesehen davon: da ist angeblich eine Mail gekommen. Hab ich nie bekommen.
Also erst gar nicht auf die Mail der Verwaltung reagieren.
Der Eigentümer soll sich kümmern!!
Mit dem hat eLB Vertrag! Nicht mit der Verwaltung.
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