Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

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Tester
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Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

#1

Beitrag von Tester »

Moin moin,

wie ist das eigentlich mit dem Schonvermögen bei Tod des Leistungsbeziehers (Teilhabe, 25.000 frei)?

Kann dann der Träger von den Erben die Leistungen zurück fordern, oder sind die 25.000 sicher?
Olivia
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Re: Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

#2

Beitrag von Olivia »

Meiner Erinnerung nach ist der Erbenregress seit August 2016 abgeschafft worden.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz ... 46673.html
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marsupilami
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Re: Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

#3

Beitrag von marsupilami »

Moment, langsam.
Der in Olivia's Link verwandte § 35 SGB II ist tatsächlich aufgehoben.
https://www.buzer.de/gesetz/2602/a37320.htm

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/35.html

Die Stichworte "Teilhabe" und "Träger" lassen mich vermuten, dass der verstorbene Leistungsbezieher z.B. bei Betreutem Wohnen untergebracht war.
Dann wäre zu klären, ob Gelder nach SGB II oder XII geflossen sind.
Wie das bei Leistungen nach SGB XII aussieht - ?

Nachtrag:
Denn wenn man mit > Rückzahlung von Leistungen nach SGB XII < googelt, tauchen da noch etliche §§ auf, mit denen man sich auseinandersetzen müsste.
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marsupilami
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Re: Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

#4

Beitrag von marsupilami »

So.
Gefunden.
Wenn da Gelder nach SGB XII gefolssen sind, sieht das offenbar schlecht aus.
https://www.betanet.de/rueckzahlung-der ... hilfe.html

runterscrollen bis 3.6
§ 102 SGB XII

So wie ich das sehe, liegen die 25 Riesen deutlich über den dort genannten Zahlen.


Abgesehen davon: schriftlich !!! beim JC/Soz.Amt nachfragen und um rechts-sichere, verständliche (nicht nur Abschrift bzw. Verweis der entsprechenden §§) schriftliche Auskunft erfragen.
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Koelsch
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Re: Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

#5

Beitrag von Koelsch »

Vergallopieren wir uns hier nicht?
Der Betrag von 25.000 gilt doch nur bei Leistungen, die nach dem SGB IX erhalten werden (s. § 140 SGB IX - ein § mit bewundernswerter Klarheit :ironiea: ).

Ich finde aber im SGB IX keinen Hinweis darauf, dass Erben haften müssen oder das § 102 SGB XII anwendbar ist
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Schonvermögen - Rückforderung nach Tod?

#6

Beitrag von marsupilami »

Richtig.
Die 25 Riesen hätten mich in Hab-Acht-Stellung bringen müssen.

und beim Überfliegen der Inhaltsangabe
https://www.buzer.de/gesetz/12357/b29167.htm

finde ich auch nichts zum Thema Rückzahlung - was aber nichts heißen muss und garantiert nicht rechts-sicher ist.

Wobei - wenn ich bei § 140, Abs. 2, Satz 2 SGB IX lese und dann § 140, Abs. 3 SGB IX und dann auf den 138 springe, wird mir schon ein wenig schwummerig vor Augen.
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