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Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 14:57
von HarzerUrvieh
Hallo zusammen,

wir (die BG-Mitglieder) haben vor, in den letzten zwei Wochen dieses Monats dem JC nicht zur Verfügung zu stehen. Aber wie?

Am Monatsende endet auch unser BWZ. WBA ist nicht gestellt. Kann/muss man Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht Verfügbarkeit o.ä. anmelden?

Oder gibt es andere Wege?

Vielen Dank schon mal!

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 15:22
von tigerlaw
Ich würde schon den förmlichen Weg nehmen, denn wenn nicht angemeldet, und es kommt später raus, müsste man die gesamten Förderleistungen für diesen Zeitraum erstatten!

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 15:32
von HarzerUrvieh
Wie meldet man denn "Urlaub" an? Einfach formlos von x bis y sind wir nicht erreichbar? Und, muss das "genehmigt" werden?

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 15:32
von Olivia
Es empfiehlt sich ein offizieller Antrag auf Ortsabwesenheit, wobei die für 2019 noch zur Verfügung stehenden Tage aus dem 21-Tage-"Budget" ausgeschöpft werden könnten. Dem Antrag könnte eine Antragserweiterung auf den Verzicht auf die persönliche Rückmeldung nach Beendigung der Orstabwesenheit beigefügt werden, mit der Begründung, dass der Leistungsbezug im Anschluss an die Ortsabwesenheit entfallen würde.

Der Urlaubsantrag erfordert eine persönliche Vorsprache im Jobcenter und es wird ein Bewilligungs- oder Versagungsbescheid erteilt, gegen den ggf. der Rechtsweg eröffnet wäre.

Achtung: Kommt es zu einem "Rückfall" und es werden wieder Leistungen beantragt, wird sich das Jobcenter auf den Standpunkt stellen, dass bei jetzigem Ausschöpfen aller noch zur Verfügung stehenden Tage dann für den Rest des Jahres Urlaubssperre herrscht!

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 16:19
von marsupilami
HarzerUrvieh hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 15:32 Wie meldet man denn "Urlaub" an? Einfach formlos von x bis y sind wir nicht erreichbar? Und, muss das "genehmigt" werden?
Schriftlich formlos Antrag auf Ortsabwesenheit vom [Datum] bis [Datum] jeweils einschließlich stellen.
Aber dafür sorgen, dass das Schriftstück auch nachweislich dort ankommt.
In der Formulierung auf Ortsabwesenheit/Urlaub abstellen und nicht auf "nicht verfügbar".


Dass kein WBA gestellt wird, ist da unerheblich und muss nicht erwähnt werden.

Das merken die auch so.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 16:28
von HarzerUrvieh
Puuh, persönlich im JC wäre ja genau das Gegenteil zu meinem Ziel. Ich versuche also: schriftlich, formlos per Fax mit qualifiziertem Bericht. Danke!

Den Verzicht auf pers. Rückmeldung nach der Ortsabwesenheit kneife ich mir. Wenn kein WBA, dann keine Rückmeldung ;-)

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:07
von marsupilami
Genau so.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:20
von Olivia
Bitte halte uns über den Fortgang des Antrags auf dem Laufenden.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:27
von Günter
Ich würde schreiben

Sehr verquertes JC,

wir werden in der Zeit von .... bis ..... unseren Urlaub antreten.

Da wir im Anschluss keinen WBA stellen werden, kann in dieser Zeit auch keinerlei Vermittlung oder Maßnahme durch Sie mehr erfolgen, daher gehen wir auch ohne Rückmeldung von Ihnen von einer Genehmigung aus. Sollten Sie diese Ortsabwesenheit ablehnen, dann bitte mit einer gerichtsfesten Begründung, da Sie davon ausgehen dürfen, dass sich das zuständige Sozialgericht mit dem Fall beschäftigen wird.

Für Ihre persönliche Zukunft alles Gute und vielen Dank für die vielen Stolpersteine die Sie uns freundlichst in den Weg gelegt haben.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:31
von Koelsch
:jojo: :jojo:

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:37
von Olivia
Sehr verquertes JC,

wir werden in der Zeit von .... bis ..... unseren Urlaub antreten.

Da wir im Anschluss keinen WBA stellen werden, kann in dieser Zeit auch keinerlei Vermittlung oder Maßnahme durch Sie mehr erfolgen, daher gehen wir auch ohne Rückmeldung von Ihnen von einer Genehmigung aus. Sollten Sie diese Ortsabwesenheit ablehnen, dann bitte mit einer gerichtsfesten Begründung, da Sie davon ausgehen dürfen, dass sich das zuständige Sozialgericht mit dem Fall beschäftigen wird.

Für Ihre persönliche Zukunft alles Gute und vielen Dank für die vielen Stolpersteine die Sie uns freundlichst in den Weg gelegt haben. Besonderen Dank auch für den letzten Stolperstein in Form eines vermeintlichen Meldeversäumnisses, wogegen wir selbstverständlich ebenfalls Klage einreichen werden. Vielleicht kann sich das Gericht dann zeitsparend den beiden Angelegenheiten zusammen widmen.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:45
von Tester
Zwei Wochen vor Ende des Bezuges?

Warum nicht einfach fahren, ohne es zu melden? Was soll den da noch passieren? Die Sanktion würde doch eh nicht mehr greifen und die SB wären doch heilfroh nix mehr bearbeiten zu müssen.

Ich würds für mich behalten.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:50
von Günter
Weil es keine Sanktionen sondern einen Rückzahlungsanspruch gibt,

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 19:55
von Günter

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 20:08
von tigerlaw
Günter hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 19:50 Weil es keine Sanktionen sondern einen Rückzahlungsanspruch gibt,
Meine Aussage.

tigerlaw hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 15:22 Ich würde schon den förmlichen Weg nehmen, denn wenn nicht angemeldet, und es kommt später raus, müsste man die gesamten Förderleistungen für diesen Zeitraum erstatten!
Im übrigen sagte mal ein Professor zu mir: "Herr Kommilitone, nur gegenüber Laien sagt man 'wegen § soundso', unter Juristen braucht man das nicht". :unschuld: :zwinker:

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 20:13
von marsupilami
Solange Leistungen bezogen werden, unterliegt der Delinquent sämtlichen Gesetzen, Verordnungen, ....
So auch der gesetzlich geregelten Stallpflicht.
Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
https://www.arbeitsagentur.de/wissensda ... 8797350802

Zu den §§ fehlt die Angabe der entsprechenden Bücher.

Dann hab ich noch gefunden:
https://www.gegen-hartz.de/ortsabwesenheit-im-sgb-ii

Also ist durchaus eine Sanktion drinne, wenn der Delinquent sich nicht ordnungsgemäß abmeldet.


Was mir noch Kopfzerbrechen macht:
Wenn er am Tage der Rückkehr nicht mehr im Leistungsbezug ist (da kein WBA gestellt wird), unterliegt er ja auch nicht mehr den Regularien.
Kann ihm das JC trotzdem einen Strick draus drehen?
Da ja die Rückmeldung - persönlich - verpflichtend ist, da sie ja auf der - schriftlichen - OA-Genehmigung des JC beruht.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 20:14
von Koelsch
:1: :1:

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:06
von Olivia
Das Jobcenter hat doch bereits in einer anderen Angelegenheit eine Sanktion in die Wege geleitet, wegen eines vermeintlichen Meldeversäumnisses, obwohl keine Meldeaufforderung zugegangen ist, http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=50&t=24578

Das zuständige Jobcenter wartet doch also nur darauf, eine (weitere) Leistungskürzung/-aufhebung nunmehr zusätzlich wegen einer Verletzung der Stallpflicht einzuleiten! Und an einer Leistungsaufhebung wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit hängt eine Reihe weiterer Rechtsfolgen dran: Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes sowie Entstehen einer Selbstzahlerpflicht auch für die Krankenkassenbeiträge, und zwar für die gesamte BG!

Zu erheblichen Komplikationen und finanziellen Unvorhersehbarkeiten kann der Verlust des Krankenversicherungsschutzes führen, wenn während der Ortsabwesenheit beispielsweise eine längerdauernde medizinische Behandlung erforderlich werden sollte.

Eine persönliche Rückmeldeaufforderung wird auf jeden Fall an die Genehmigung der Ortsabwesenheit drangehängt, einfach weil es Standard ist. Deshalb sollte man ihr widersprechen, sobald sie ergangen ist.

Tester hat geschrieben:Warum nicht einfach fahren, ohne es zu melden? Was soll den da noch passieren?
Siehe das eben Geschriebene. Es kann eine ganze Menge passieren. Zwar ist das Risiko eher gering, aber wenn der Fall eintritt, sind die Folgen ziemlich gravierend.
Die Sanktion würde doch eh nicht mehr greifen
Es geht nicht um eine Sanktion, sondern um einen Wegfall der Leistungen einschliesslich Krankenversicherungsschutz. Sollte nun im Ausland ein medizinischer Behandlungsfall eintreten, der auch über die obligatorische Nachversicherungspflicht hinaus andauert, ohne dass zugleich eine wirksame Verbeitragung mit tatsächlicher Beitragszahlung stattfindet, sehe ich schwarz.
die SB wären doch heilfroh nix mehr bearbeiten zu müssen
Die SB drehen Däumchen und freuen sich auf eine weitere Möglichkeit, noch ein weiteres Mal nachzutreten, http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=50&t=24578
Ich würds für mich behalten
Das wird dem Delinquenten aber nichts nützen, wenn der Sachbearbeiter ein Flugticket für die gleiche Reise gebucht hat und dann neben dem Delinquenten Platz nimmt.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:18
von kleinchaos
Bei Verletzung der Stallpflicht werden für die Zeit der OA alle Leistungen eingestellt, inkl Krankenversicherung

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:23
von tigerlaw
Olivia hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 21:06 (...)
Zu erheblichen Komplikationen und finanziellen Unvorhersehbarkeiten kann der Verlust des Krankenversicherungsschutzes führen, wenn während der Ortsabwesenheit beispielsweise eine längerdauernde medizinische Behandlung erforderlich werden sollte.
(...)
Nö, der Schutz geht so schnell nicht verloren, sondern man ist dann "hilfsweise" nach § 5 I Nr. 13 SGB V kv-pflichtig. Nur den Beitrag muss man dann aus eigener Tasche bezahlen.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:35
von Olivia
Problematisch könnte sein, wenn die Erkrankung mehr als einen Monat dauern sollte. Die Falle könnte auch darin bestehen, dass man dann anhand der Beitragsmessungsgrenze verbeitragt wird anstelle der Mindestbemessungsgrundlage, da letztere einen vorherigen Antrag voraussetzen könnte. Keine Ahnung, wie da die genauen Regeln sind.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 22:16
von Tester
Och Oli pack die schwarze Farbe weg!

Ende des Bezugs: 31.05.2019

Geplanter Urlaub: 20.05.2019 - 31.05.2019

Worst case: am 20.05.2019 kommt Einladung mit gelben Umschlag zum 23.05.2019, ein Helfer könnte regelmäßig im Briefkasten schauen, um zu reagieren. Trotzdem, wenn nicht reagiert wird, gäbe es ne Sanktion für die Zukunft, ergo es besteht kein Leistungsbezug mehr, was wollen die dann also zum 01.06. kürzen?

Best case: niemand bekommt in den 2 Wochen Wind davon.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 22:26
von Günter
Du hast es immer noch nicht verstanden. Es geht nicht um eine Kürzung für die Zukunft. Es geht um die Rückzahlung der Leistung einschl. Miete und Krankenversicherung für die gesamte BG ab 20.05. Und das alles nur, um einen Brief zu sparen? Ich war schon immer ei Bruder Leichtfuß, aber das Risiko wäre mir zu groß.

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 22:32
von tigerlaw
Und es kommt noch hinzu: Es soll auch - ganz vereinzelt - vernünftige Mitarbeiter in den JC geben ... :gaga: :gaga:

Re: Urlaub, Ortsabwesenheit, nicht verfügbar...

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 22:53
von Olivia
Tester hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 22:16 Och Oli pack die schwarze Farbe weg!
Nein. Das lässt die Ausgangssituation leider nicht zu. Das Risiko ist nicht wie bei einer Sanktion begrenzt, sondern aufgrund der im Raume stehenden Leistungsaufhebung samt dann gleichzeitig wegfallendem Krankenversicherungsschutz nach oben offen. Selbst eine Sanktion sollte nicht riskiert werden, da das ihr zugrunde liegende Verhalten rechtswidrig wäre.
Ende des Bezugs: 31.05.2019
Geplanter Urlaub: 20.05.2019 - 31.05.2019
Damit liegt der geplante Urlaub innerhalb des Leistungsbezuges. Alle Rechtsfolgen können mit allen daraus erwachsenen negativen Folgen in vollem Umfang eintreten. Es geht hier um ein Erlöschen des Leistungsbezuges!
Worst case: am 20.05.2019 kommt Einladung mit gelben Umschlag zum 23.05.2019, ein Helfer könnte regelmäßig im Briefkasten schauen, um zu reagieren. Trotzdem, wenn nicht reagiert wird, gäbe es ne Sanktion für die Zukunft, ergo es besteht kein Leistungsbezug mehr, was wollen die dann also zum 01.06. kürzen?
Noch einmal: es geht nicht um eine Sanktion, sondern um den Wegfall des Leistungsbezuges bei Übertretung der Stallpflicht. Dazu kommen die versicherungsrechtlichen Folgen oder zumindest Fragen, wenn es zu einer unvorhergesehenen Krankenbehandlung im Ausland von mehr als einem Monat Dauer im Verbund mit einer möglicherweise in Frage stehenden Anschlussversicherung kommen sollte. Zumindest ist die Höhe der selbst zu zahlenden Krankenkassenbeiträge fraglich, die sich mangels vorhergehendem Antrag möglicherweise nicht an der Mindestbemessungsgrundlage orientieren könnten, sondern an der deutlich höheren Beitragsbemessungsgrenze.
Best case: niemand bekommt in den 2 Wochen Wind davon
Oder http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 15-N-72977
tigerlaw hat geschrieben: Do 2. Mai 2019, 22:32 Und es kommt noch hinzu: Es soll auch - ganz vereinzelt - vernünftige Mitarbeiter in den JC geben ... :gaga: :gaga:
:ironiea: Der Mitarbeiter könnte seinen Sanktionsversuch http://alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=50&t=24578 wieder gutmachen wollen, indem er die OA nun bewilligt.