Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
der ratlose
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Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#1

Beitrag von der ratlose »

Hallo,
mir wurde erklärt das die Jugendämter bei Unterhaltsschuldnern die Leistungen nach dem SGb II beziehen,keine Unterhaltstitel erstellen lassen dürfen,da diese ja nicht Leistungsfähig sind.
Die Jugendämter müssten den Unterhaltschuldner darüber aufklären und dürften diesem im Rahmen ihrer Beratungs- und Informationspflichtpflicht so eine Möglichkeit (Unterhaltstitel) gar nicht nahelegen.

Denn die Regelung im SGB II,das Unterhaltszahlungen wenn sie tatsächlich gezahlt werden,vom Einkommen abgesetzt werden können, könnte nur auf Titel anzuwenden sein die außerhalb eines SGB II Leistungsbezuges erlassen wurden da die Jugendämter eben keine Unterhaltstitel ausstellen dürfen wenn klar ist das der Unterhaltsschuldner überhaubt nicht leistungsfähig ist.

Weiß da jemand etwas genaueres ?
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marsupilami
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#2

Beitrag von marsupilami »

"mir wurde erklärt" - mündlich?

Man möge das doch bitte schriftlich fixieren und die entsprechenden Rechtsgrundlagen dazu benennen.

Ich hab's nur überflogen, aber allein das hier
Sowohl die Unterhaltsvorschusskasse als auch das Jobcenter als SGB IILeistungsträger und der Sozialhilfeträger sind verpflichtet, den Unterhaltsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zu realisieren. Ausnahmsweise ist eine Rückübertragung auf das Kind zur gerichtlichen Geltendmachung zugelassen (§ 7 Abs. 4 UVG, § 33 Abs. 4 SGB II und § 94 Abs. 5 SGB XII).
scheint mir schon richtungsweisend.
Quelle:
04_20160101_Kindesunterhalt_Sozialleistungen.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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der ratlose
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#3

Beitrag von der ratlose »

nene so einfach ist das nicht.

3.2.2.1 Anspruchsübergang beim UVG.
Der Unterhaltsanspruch geht zusammen mit dem Auskunftsanspruch des Kindes
nach § 7 UVG auf das Land über,soweit Leistungsfähigkeit besteht,................................

Es geht nicht um den Unterhaltsanspruch.
Es geht darum ob Jugendämter Unterhaltstitel erstellen dürfen wenn der Betreffende Leistungsempfänger nach dem SGB II ist.
Er ist dann nämlich nicht Leistungsfähig.

Vor dem Erstellen eines Unterhaltstitels durch das Jugendamt müsste das Jugendamt erst einmal feststellen ob der betroffene überhaubt Leistungsfähig ist.
Denn wenn er nicht Leistungsfähig ist, und das JA doch so eine Urkunde ausstellt dann wäre diese rechtswidrig zustande gekommen.

Nehmen wir mal einen Hartzer der bis zu 6 Stunden am Tag erwerbsfähig ist. Der wird nie Leistungsfähig sein,kein Familiengericht würde gegen diesen einen Unterhaltstitel erlassen.
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marsupilami
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#4

Beitrag von marsupilami »

Feststellung der Leistungsfähigkeit:
https://www.unterhalt.net/unterhaltsrec ... gkeit.html


Dann:
Bei Bezug von Hartz IV / Arbeitslosengeld II hat die Agentur für Arbeit für die Zeit, für die er einem Bedürftigen Hilfe gewährt, die Möglichkeit den an sich Unterhaltspflichtigen in Regress zu nehmen und quasi die gewährten Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erstattet zu verlangen.
https://www.unterhalt.net/unterhaltsrec ... ommen.html

Es gibt die Unterhaltsverpflichtung - das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf die Kohle vom Kindsvater - der wiederum ist nicht außen vor, nur weil er arbeitslos ist!
Nun ist die Kindesmutter auch nicht gerade mit Penunzen reichlich gesegnet und geht zum Jugendamt und sagt:
Unterhaltsvorschuss. Der Olle schiebt nix rüber, weil arbeitslos.
Jugendamt klopft beim Jobcenter und sagt:
Der Onkel ist verpflichtet zu zahlen Unterhalt, er selber kann nicht zahlen, zahl du Jobcenter.
Da wird doch kein Titel erwirkt.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#5

Beitrag von der ratlose »

Und nochmal,
wenn er nicht Leistungsfähig ist,dann ist er auch nicht zur Zahlung verpflichtet.
Und das ist eben der Knackpunkt.
Und warum sollte das JC zahlen wenn das Kind kein Leistungsempfänger ist ?

Der Unterhalt kann beim Jugendamt tituliert werden, die Jugendämter treten sogar an die Unterhaltsschuldner heran und machen das.
Und wie gesagt, das dürfen sie wohl nur wenn derjenige überhaupt Leistungsfähig ist.

Machen wir doch mal den Umkehrschluss.
Ich ( im laufenden Leistungsbezug) gehe einfach zum Notar und erkläre das ich in Zukunft 1000 € im Monat pro Kind als Unterhalt zahlen werde.
Das ist dann auch tituliert.
Und dann kann ich in Zukunft 3000 € von meinem Einkommen im Monat für gezahlte Unterhaltsleistungen geltend machen ?
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Koelsch
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#6

Beitrag von Koelsch »

Davon hab ich leider keine Ahnung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#7

Beitrag von tigerlaw »

In der Praxis läuft das so:

Vater gibt bei Jugendamt Titelerklärung ab.

Wenn er nichts hat, kann Jugendamt/Kind nichts bekommen. Andererseits ist der Titel in der Welt. Vater sollte Monat für Monat seinen Finanzstatus (hier: JC-Bezug) beim Jugendamt einreichen, damit auch dort die Nicht-Leistungsfähigkeit vermerkt wird.

Allerdings fordert Jugendamt auf, verstärkt nach Arbeit zu suchen und dies auch zu belegen, verbunden mit der Drohung im anderen Fall eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wg. Verletzung der Unterhaltspflicht zu erstatten.

Wenn man aufstockende Leistungen des Jugendamts bezieht, wird auch die Unterhaltszahlung einkommensmindernd angerechnet. Wirtschaftlich betrachtet zahlt also das JC dann den Unterhalt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#8

Beitrag von marsupilami »

der ratlose hat geschrieben: Mo 20. Mai 2019, 15:04 Und nochmal,
wenn er nicht Leistungsfähig ist,dann ist er auch nicht zur Zahlung verpflichtet.
Und das ist eben der Knackpunkt.
Jein.
Nicht leistungsfähig heißt doch nur: aktuell nicht leistungsfähig.

Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt.
Der Alte sagt: ich kann nicht zahlen, ich krieg nur ALG II.
Das Kind hat 'nen plietschen Anwalt, der geschickt argumentiert und sagt: es kann doch nicht sein, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes in's Leere läuft, das Kind bedürftig wird, nur weil der Herr Vater zu faul zum Arbeiten ist. Soll er sich halt bemühen, Bewerbungen schreiben, .....
und erwirkt einen Titel.
Selbstbehalt hin, Zahlungsunfähigkeit her

Nun ist der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgestellt.
Kind und Anwalt müssen nun halt nur aufpassen, dass der Anspruch nicht verfällt sondern regelmäßig erneuert wird.
der ratlose hat geschrieben: Mo 20. Mai 2019, 15:04 Und warum sollte das JC zahlen wenn das Kind kein Leistungsempfänger ist ?
Das spielt doch keine Rolle.
der ratlose hat geschrieben: Mo 20. Mai 2019, 15:04Der Unterhalt kann beim Jugendamt tituliert werden, die Jugendämter treten sogar an die Unterhaltsschuldner heran und machen das.
Richtig. So soll das ja sein, das ist ja deren Job.
der ratlose hat geschrieben: Mo 20. Mai 2019, 15:04Und wie gesagt, das dürfen sie wohl nur wenn derjenige überhaupt Leistungsfähig ist.
Genau das ist falsch.
Der Unterhaltspflichtige muss nachweisen - egal ob Jugendamt oder Gericht - dass er zahlungsunfähig ist, dass ihm aufgrund von ALG II nicht mehr bleibt als der gesetzlich geregelte Selbstbehalt bzw. sogar weniger.

Heißt: die Zahlungsunfähigkeit muss amtlich festgestellt werden. Egal ob Gericht oder Jugendamt.
Und dazu muss ja das Jugendamt an den Unterhaltspflichtigen herantreten, die Unterlagen und Beweise einfordern.
Das tut es dann.
Wenn der Unterhaltspflichtige dann keine Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Bescheide des JC, .... vorlegt, kriegt er einen reingewürgt.
Mitwirkungspflicht.
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der ratlose
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#9

Beitrag von der ratlose »

jep,
das ist das was ich meine.

Und nun geht es im Kern darum ob die Jugendämter einen Titel erlassen dürfen wenn der SGB II Empfänger schon von vornherein Leistungsunfähig ist.
Denn wenn er von vornherein nicht Leistungsfähig ist, kann er nicht zahlen und damit kann auch keine Summe festgesetzt werden.

Vor allem bei SGB II Leistungsempfängern wo von vornherein klar ist das diese niemals ihren eigenen Lebensunterhalt durch einen sozialversicherungspflichtigen abhängigbeschäftigten Job sichern können.

Das Jugendamt ist also schon im Rahmen seiner Beratungs und Informationspflicht verpflichtet den Schuldner darauf hinzuweisen das er nicht Leistungsfähig ist und er damit keinen Unterhalt zu zahlen hat.
Ergo keine Titulierung durch das Jugendamt in solchen Fällen.

Denn so können keine riesen Summen an Unterhaltsschulden auflaufen die über 30 Jahre immer wieder mal eingefordert werden können.

Etwas andres ist es wenn der Schuldner nicht im Leistungsbezug ist,dann ist er Leistungsfähig (zum Unterhalt) , bezieht er nun auf einmal Leistungen nach dem SGB II,so besteht der Titel ja schon, (er muß ihn aber aufgrund seiner nun eigentlich eingetretenden Leistungsunfähigkeit nicht abändern lassen,fehlender §§ im SGB II) ,das Jugendamt aber kann den nun zu zahlenden Unterhalt an das Kind nicht von ihm wieder einfordern da er ja nicht Leistungsfähig ist.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#10

Beitrag von der ratlose »

@ marsupilami
das das Jugentamt die Leistungsunfähigkeit belegt haben muß ist doch klar.

Der Schulder kann also mit seinem ALG II Bescheid nachweisen das er nicht Leistungsfähig ist.
Er kann auch nachweisen das er sich redlich um Arbeit bemüht.
Er ist also nicht Leistungsfähig.

Und damit keinerlei Titulierung, welche Summe soll denn bei einem Leistungsunfähigen eingetragen werden?
Wenn das JA also bei der Titulierung mitbekommt das der Schuldner im SGB II Leistungsbezug steht und damit Leistungsunfähig ist
hat sie die Titulierung sofort einzustellen.

Denn nochmal der Umkehrschluss.
Der Schuldner unterschreibt für den dreifachen Unterhaltsbetrag pro Kind.
Ein Titel entsteht.
Und so könnte der Schuldner die nächsten 20 Jahre ohne Problem im Leistungsbezug (SGB II) bleiben, weil er sein Einkommen (die 3000,00 €) immer schön an die Kinder als Unterhalt zahlt.
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marsupilami
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#11

Beitrag von marsupilami »

Wieder falsch.
Du hängst Dich daran auf - wenn ich Dich recht verstehe, ob das Jugendamt dem zahlungsunfähigen Unterhaltsverpflichteten "an den Karren fahren" DARF!

Ja, Darf es!
Es muss ja das Kindeswohl vertreten.
Und offenbar steht hier in Schland das Kindeswohl - mit dem Recht auf Unterhalt - über dem Recht des Unterhaltspflichtigen, nicht von Ämtern belästigt zu werden.

Der Titel ist ja nur eine Urkunde, in der festgehalten wird, wer wieviel wann zahlt bzw. zu zahlen hat.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht unterschreibt, dann klagt das Kind direkt oder das Jugendamt wg. Unterhaltsvorschuß bzw. klopft beim JC an.

So verstehe ich den Inhalt dieser Seite hier:
https://www.scheidungsrecht.org/unterhaltstitel/

Ein Bescheid vom JC - ja, du bekommst Leistungen nach SGB II - ist kein Freifahrtschein sich vor dem Unterhalt zu drücken.
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kleinchaos
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#12

Beitrag von kleinchaos »

Es gibt ja wohl einen Mindestunterhalt. Und dieser steht dem Kind zu, egal ob mit oder ohne ALG2. Der kann vom JA auch so tituliert werden. Der Unterhalt steht dem Kind zu.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete nun aber nur weniger (sogenannter Mangelunterhalt) oder gar nicht zahlen kann, ändert das nichts am grundsätzlichen Anspruch des Kindes.
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Koelsch
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#13

Beitrag von Koelsch »

Ich versteh die gesamte Diskussion nicht:

Was hat der Titel mit der Leistungsfähigkeit zu tun? Nix, das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Vadder. Punkt, Schluss, Ende.

Um die Höhe, aber nur die, festlegen zu können, braucht's die Höhe von Vadders Einkommen.

Liegt das bei Null, so ändert das aber doch nix daran, dass das Kind einen Anspruch hat, der eben auch in der Höhe des Mindestunterhalts nach UVG tituliert werden muss. Wie der Titel dann zu Geld gemacht wird, steht auf einem anderen Blatt.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#14

Beitrag von der ratlose »

Nein, darum geht es doch gar nicht.

Es geht darum ob Unterhaltszahlungen als Verpflichtungen (bei einem SGb II Empfänger) der gar nicht Leistungsfähig ist,tituliert werden darf und in welcher Höhe ?
Es geht nicht darum ob das Kind einen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat oder nicht.

Es steht die Frage im Raum ob das Erstellen von Unterhaltstiteln bei Personen die gar nicht Leistungsfähig sind, nicht rechtswidrig/rechtsmißbräuchlich sein könnte.

Denn momentan ist es doch so, das jemand unbegrenzt im SGB II Bezug bleiben kann in dem er einfach die Unterhaltszahlungen hochsetzt und diese titulieren läßt. :kopfkratz:
Es scheint keine Rechtsgrundlage dafür zu geben ihn aufzufordern weniger oder gar keinen Unterhalt zu zahlen weil er gar nicht Leistungsfähig ist.

Ich gebe hier mal ein Beispiel vor.
Ein Vater aus einem anderen EU Land kommt nach Deutschland und gründet hier eine kleine Firma.
Da er nicht mehr als 200 € verdient bezieht er aufstockende Leistungen nach dem SGb II.
Nun bekommt er Aufträge die ihm ein Einkommen in Höhe von 3000.00 € monatlich einbringen würden.
Damit würde er aus dem Bezug fallen.
Nun läßt er einfach seine Unterhaltspflicht in Höhe von 1000,00 € pro Kind titulieren.(3 Kinder)
So würde er also in Zukunft im Leistungsbezug bleiben können obwohl er eigentlich ein Einkommen in Höhe von 3000 € hätte.

Und eurer Vorstellung nach,darf jetzt niemand sagen das er doch gar nicht Leistungsfähig sei und von daher im Leistungsbezug gar nicht freiwillig
solche Unterhaltstitel unterschreiben darf die ihn weiterhin bedürftig halten.

Eine Münze hat immer zwei Seiten.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#15

Beitrag von kleinchaos »

Ich will mich ja nicht sehr weit aus dem Fenster lehnen, aber das ist Schwachsinn.
Der Unterhalt ist gekoppelt an die finanzielle Leistungsfähigkeit.
Natürlich könnte ich nun versuchen 1000€ je Kind einzufordern, es würde sich vielleicht sogar ein Richter finden, der ohne Lohnprüfung sowas beschließt. Na und? Dann kommt der Verpflichtete und macht Abänderungsklage. Oder zahlt gar nicht oder Mangelunterhalt.
Eine Verpflichtung zu exorbitant hohem Unterhalt wäre sittenwidrig
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#16

Beitrag von Koelsch »

So isses - und die "Titulierung" bedeutet nur, das Kind erhält amtlich bestätigt: "Du hast einen Rechtsanspruch gegen Deinen Pap in Höhe von ????" Und den Anspruch hat Kind völlig unabhängig von der Frage, ob Pap zahlen kann oder nicht. Der ratlose versteht den Unterschied nicht, zwischen Anspruch und Durchsetzung des Anspruchs.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#17

Beitrag von der ratlose »

das macht mich manchmal schon einwenig irre.

@ Kleinchaos
Wenn der Unterhalt an finanzielle Möglichkeiten gekoppelt ist,dann dürfte ein SGb II Empfänger ja gar keinen Unterhalt zahlen,weil er eben dafür keine finanziellen Möglichkeiten hat.

Wenn sich ein Richter findet der die 1000 € ohne Lohnprüfung so absegnet,dann bekommt er Probleme.
Auch bedarf es dafür keines Richters.
Und warum in Gottesnamen sollte der Kindesvater der durch die freiwillige Titulierung eines sehr hohen Unterhaltbetrages sein Einkommen vor dem JC hin zu den Kindern verschiebt, eine Abänderungsklage machen. Was soll der Sinn sein ? :arge:
Das er weniger an die Kinder zahlt,das JC ihm dieses Einkommenanrechnet und seine Leistungen kürzt ?

@ Kölsch
ich verstehe das sehr wohl.
Was du nicht verstehst ist folgendes:
Kein Richter, kein Jugendamt darf einen Unterhaltstitel erlassen,wenn feststeht das der Schuldner nicht Leistungsfähig ist und nicht zahlen kann.
Ich bin da doch auch sehr selbstkritisch,ich sehe das doch an meinem eigenen Beispiel.
Ob ich Unterhalt zahle oder nicht hat doch nichts damit zu tun ob die Kinder bedürftig werden oder nicht.
Das hängt doch vom Einkommen der Mutter ab.

Im Grunde genommen ist das Ausstellen von Unterhaltstiteln wenn die Schuldner SGB II Kandidaten sind, doch die legalisierung von Leistungsmißbrauch.
Wenn kein Titel besteht hat der SGB II Empfäger keine Möglichkeit sein Einkommen an die Kinder zu verschieben ,sondern muß sein Einkommen ersteinmal für sich selbst verwenden.
Wenn ein Richter oder ein JA aber so doof waren einen Titel zu erlassen,kann der SGB II Empfänger in aller Seelenruhe sein gesamtes Einkommen an die Kinder weiterschieben und bleibt weiterhin bedürftig.

Jemand wie ich,kann also wählen ob die Kinder UHG Leistungen in Höhe von um die 250 € monatlich bekommen oder ob ich dennen nicht pro Kopf 400€ als Unterhalt rüberschiebe.
Und wer zahlt die 400,00 € pro Kopf letztendlich ? Das Jobcenter ! Und warum muß das JC das zahlen ? Weil die Stelle die Unterhaltstitel erlassen hat,sich einen Scheiß Dreck darum gekümmert hatte das ich als Leistungsempfänger im SGB II eigentlich nicht Leistungsfähig bin.


Denn mit dem Erlass eines Titels wird nicht schwarz auf weiß die Schuld an sich ausgewiesen, sondern eine bestimmte Höhe der Schuld.
Ihr geht immer alle davon aus das der KV keinen Unterhalt zahlen will.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#18

Beitrag von Koelsch »

der ratlose hat geschrieben: Di 21. Mai 2019, 13:53
@ Kölsch
ich verstehe das sehr wohl.
Was du nicht verstehst ist folgendes:
Kein Richter, kein Jugendamt darf einen Unterhaltstitel erlassen,wenn feststeht das der Schuldner nicht Leistungsfähig ist und nicht zahlen kann.
Ich bin da doch auch sehr selbstkritisch,ich sehe das doch an meinem eigenen Beispiel.
Ob ich Unterhalt zahle oder nicht hat doch nichts damit zu tun ob die Kinder bedürftig werden oder nicht.
Das hängt doch vom Einkommen der Mutter ab.
OK, dann folge ich mal Deiner "Logik", lass aber mal das Kind ganz weit draußen vor.

Du als selbsternannter, großer Spraykünstler gehst hin, und "verschönerst" die teure Naturscheinfassade des Hauses von Herrn Ganzreich mit einem Großkunstwerk. Herr Ganzreich ist leider Kunstbanause und weiß das nicht zu schätzen. Er beauftrag umgehend die aufwändige Sanierung = Reinigung der Fassade. Die beauftragte Firma Blitzblank stellt Herrn Ganzreich dafür € 20.000 in Rechnung, die Herr Ganzreich auch zahlt. Dich hingegen verklagt er auf Erstattung dieses Geldes.

Und nun kommst Du und erklärst vor'm Langericht: :Steinbrueck: :baeh: Ihr könnt mich gar nicht zur Zahlung dieser € 20.000 verurteilen, denn ming Täsch is leer.

Tut mir leid, ich hege ganz leichte Zweifel, dass die Kammer des LG dieser Deiner Argumentation folgen wird.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#19

Beitrag von marsupilami »

Ich denke, wir sollten zurück auf Anfang bzw. Posting 2, die ersten beiden Zeilen.

Oder gegen das Jugendamt das "rechtswidrig" einen Titel erwirkt/erstellt/wieauchimmer hat mittels Klage "du böses Jugendamt darfst keinen Titel erstellen, da ich von Sozialleistungen lebe" vorgehen.

Das hat was handfestes.
Die passende Formulierung für die Klage kriegt der ratlose bestimmt selber hin.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#20

Beitrag von der ratlose »

sage einmal willst du es nicht verstehen ?

Warum sollte das Jugendamt von mir oder einem anderen Leistungsempfänger verklagt werden mit der Begründung das es keinen Titel hätte erlassen dürfen? :1:

Es sind die Jobcenter wie auch die Richter an den Sozialgerichten dennen diese Praxis der Jugendämter immer mehr aufstößt.

Ich ganz persönlich begrüße ausdrücklich diese Praxis der Jugendämter. Denn nur so kann ich z.b. mein Einkommen immer an die Kinder weiterleiten und im Leistungsbezug bleiben.
Ich bin aber wie gesagt auch selbstkritisch und muss mich da immer wieder nur wundern.

@ Kölsch
das ist nicht mit so einer Geschichte vergleichbar.
Eine Titulierung in einer zivilrechtlichen Sache lößt keine Zahlungsverpflichtung gegen einen dritten hier einen Sozialleistungsträger aus.
Wenn der Schuldner nicht zahlen kann,hat der Gläubiger schlicht Pech.

Die Kinder benötigen aber keine titulierung,ihr Anspruch ist schon im Gesetz definiert.

Eine Titulierung einer Unterhaltsforderung gegen jemanden der nicht leistungsfähig und SGB II Kandidat ist, lößt automatisch einen höheren Zahlungsanspruch des Unterhaltsschuldners gegen den Staat (JC) aus als er für die UVG Leistung an das Kind zahlen müsste.
Auf gut deutsch:
Wenn das JA in meinem Falle sich geweigert hätte Unterhaltstitel zu erstellen dann hätten sie zwar 750,00 € an UHG Leistungen an die Kinder zahlen müssen (die ich erstatten müsste) ich selbst hätte aber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da ich Unterhaltszahlungen von bis zu 1400 € monatlich nicht hätte gegenrechnen können.

Ergo kann ich fast jedem der Unterhaltspflichtig ist nur empfehlen sofort Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, das JC ersetzt ihm ja die Unterhaltszahlungen.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#21

Beitrag von marsupilami »

Um durch ein Urteil Rechtssicherheit zu erlangen?

Du bist der Auffassung, Titulierung gegen gegen Sozialleistungsempfänger ist rechtswidrig.

Wir haben aber nix belastbares gefunden.

Dann wäre doch der konsequente Weg, in so einem Fall zu klagen.
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#22

Beitrag von kleinchaos »

Für mich schrammt das schon sehr eng am Sozialleistungsmissbrauch vorbei.
1000€ Unterhalt bedeuten, dass du, wenn man die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legt, ein Einkommen von 9000 bis 10000€ haben müsstest, um so viel Unterhalt zahlen zu MÜSSEN.
Bzw so ein Einkommen vorher gehabt haben muss, um die Höhe so zu rechtfertigen. Der Unterhalt soll ja die Kosten der Trennung ein wenig mildern, soll dem Kind einen weitgehend gleichen Lebensstandard sichern wie vor der Trennung. Wenn du vorher das Pony und den Reituntersrricht gezahlt hast, ist es nur recht und billig, dies weiterhin zu tun.

Freiwillig eine solche Summe zu zahlen, um weiterhin nach SGB2 bedürftig zu sein, ist meiner Meinung nach Betrug.
Ob nun das JC titulieren darf (darf es nicht) oder das JA zu einer Nichttitulierung zwingen darf (darf es vermutlich auch nicht) sei jetzt erstmal dahingestellt.

Es geht jetzt hier um den Anspruch des Kindes. Den hat es unstrittig in der vom Gericht oder JA vorher festgelegten Höhe mindestens. Das wird so tituliert. Nun bist du aufgrund rückläufiger Geschäfte nicht mehr so zahlungsfähig. Jeder normale Mensch geht dann zum JA oder Anwalt und lässt den Unterhalt auf das zumutbare Maß absenken. Die Abänderung kann befristet sein, es besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Wenn nun das SGB2 sagt, dass man ALG2 bekommt, wenn man durch die Unterhaltszahlungen bedürftig wird, ist aber nun gerade kein Freibrief für weit überdimensionierte Unterhaltszahlungen. Denn dafür gibt es ja die Möglichkeit der Abänderungsklage
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#23

Beitrag von Koelsch »

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Upstocker
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#24

Beitrag von Upstocker »

der ratlose hat geschrieben: Mo 20. Mai 2019, 10:13 Hallo,
mir wurde erklärt das die Jugendämter bei Unterhaltsschuldnern die Leistungen nach dem SGb II beziehen,keine Unterhaltstitel erstellen lassen dürfen,da diese ja nicht Leistungsfähig sind.
Die Jugendämter müssten den Unterhaltschuldner darüber aufklären und dürften diesem im Rahmen ihrer Beratungs- und Informationspflichtpflicht so eine Möglichkeit (Unterhaltstitel) gar nicht nahelegen.
Ich kann dir nur aus der Praxis erzählen, daß mich das JC aufgefordert hat, neu titulieren zu lassen. Also, meine Bedürfigkeit durch Unterhaltsleistung zu verringern. Das Jugendamt hat dann ausgerechnet, daß ich 400 Euro mehr bezahlen soll als ohnehin schon. Habe ich dem JC mitgeteilt. Waren sie zwar etwas betreten, aber hätten die Berechnung akzeptiert, nachdem sie diese selber geprüft hatten.Dem Jugendamt habe ich meine Leistungsbescheide und das Schreiben vom JC gegeben. Davon hat die Beiständin vom Jugendamt bei der Berechnung Null Komma gar nix berücksichtigt.
Man muß sich immer vergegenwärtigen, daß die Unterhaltsfestsetzung in einem anderen Rechtskreis zustandekommt, als im SGB II. Der Unterhalt nach familienrechtlichen Kriterien soll allein nach dem Erwerbseinkommen des Pflichtigen bemessen werden. Also unter Ausschschluß von Sozialleistungen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden. Wenn das Ergebnis so ist, daß der Pflichtige aufstocken kanan, weil ihm eben 1080 Euro oder weniger (dank Einkommensfiktion) bleiben, dann ist das eben so. Dann muß die Gemeinde am Wohnort des Pflichtigen das eben mit ihrem Sozialetat ausbaden. Ich habe mal vor Gericht auch meine Leistungsbescheide hergezeigt, es interessiert die Familienrichter oder Jugendamtsmitarbeiter nicht die Bohne. Ich finde es unzumutbar, daß der Pflichtige dann den Instanzenweg im Familienrecht beschreiten soll, weil ein Richter am Amtsgericht nicht begreift, daß sein Beschluß einen Griff in die Sozialkassen nach sich zieht. Das macht einem Richter nämlich richtig Arbeit. Dann muß er begründen und auch mal eine sozialrechtliche Vergleichsrechnung anstellen und dazu hat er einfach keine Lust, weil er sich dann auch noch in das Sozialrecht einarbeiten müsste.
Das Problem hier ist, daß Freiwillige gesucht werden, die einen solchen Sachverhalt auf eigene Kosten bis zum BGH durchboxen. Für Passungsmängel zwischen Unterhaltsrecht und Familienrecht können die Eltern schlicht und einfach nichts, sollen aber die Konstruktionsfehler ausbaden.
@ratloser: Wenn das JC zu einer Änderungstitulierung auffordert, dann mach das doch. Aber nicht vergessen, die Kostenerstattung zu beantragen, wenn ein familienrechtliches Verfahren losgetreten wird. Eine einseitige Änderungstitulierung (ohne Einbeziehung des Unterhaltsberechtigten) würde ich nicht oder nur mit schriftlichter Erlaubs des JC machen, weil sich sonst JC querstellen kann.
Denn die Regelung im SGB II,das Unterhaltszahlungen wenn sie tatsächlich gezahlt werden,vom Einkommen abgesetzt werden können, könnte nur auf Titel anzuwenden sein die außerhalb eines SGB II Leistungsbezuges erlassen wurden da die Jugendämter eben keine Unterhaltstitel ausstellen dürfen wenn klar ist das der Unterhaltsschuldner überhaubt nicht leistungsfähig ist.
Diese Rechtsauffassung teile ich nicht, denn diese Begründung ist wiederlegt, wenn der Pflichtige alleine durch den neu festzusetzenden Unterhalt hilfebedürftig nach dem SGB II wird. Daß das Unterhaltsrecht strengere Anforderungen an den Pflichtigen stellt als das SGBII (z. B. geringere Erwerbstätigenfreibeträge), ist nicht dem Unterhaltsschulnder anzulasten. Würde im Umkehrschluß das Jugendamt einen Titel errichten, indem der Pflichtige Null Euro zahlen muß, wäre er (höchstwahrscheinlich) nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Wäre jedenfalls in meinem Fall so.
Olivia
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Re: Jugendamt Unterhaltstitel SGB II

#25

Beitrag von Olivia »

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Vorgehen, dass durch Unterhaltszahlungen Hilfebedürftigkeit entsteht? Bemisst sich der Unterhalt denn nicht an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen?
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