Die Nutzungsbedingungen der Jobbörse der BA sind geändert worden. Ich habe die neuen Nutzungsbedingungen beim heutigen Login akzeptiert, also habe ich sie mir mal durchgelesen. Dabei fiel mir folgendes auf:
§ 7 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzer
(3) Privaten Arbeitsvermittlern ist es ausdrücklich untersagt, die JOBBÖRSE zum Aufbau eines eigenen Stellen- oder Bewerberpools zu nutzen. Dies beinhaltet das Verbot, Angebote zu dem Zweck der Poolbildung in die JOBBÖRSE einzustellen.
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§ 9 Unzulässige Angebote
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(2) Insbesondere dürfen folgende Angebote nicht in die JOBBÖRSE eingestellt werden:
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8. Angebote, die ein Scheinangebot darstellen, weil sie entweder nur zum Aufbau eines Bewerberpools dienen ...
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§ 10 Maßnahmen und Schadensersatz
(1) Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, entsprechende Angebote ohne Benachrichtigung des Nutzers sofort zu löschen, den Zugang zur JOBBÖRSE vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und die aktive Sitzung zu unterbrechen.
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(4) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, gegenüber Anbietern, die unzulässige Angebote in die JOBBÖRSE eingestellt haben, im Hinblick auf den ihr dadurch entstehenden Personal- und Sachkostenaufwand Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... oerse.html
Man könnte also ZAF's und PAV's, die einen mit Scheinangeboten zur Bewerbung einladen bzw. nötigen, theoretisch einen reinwürgen, indem man sie der BA meldet.
Nur wie weißt man als Bewerber schlüssig nach, dass die ZAF/der PAV ein Scheinangebot in die Jobbörse gestellt hat? Wenn die ZAF/die PAV im Vorstellungsgespräch einem mitteilt, dass das Angebot mittlerweile nicht mehr aktuell ist ("wir nehmen Sie aber in unseren Bewerbungspool auf"), wie soll man da nachweisen können, dass man nur einem Lockvogel aufgesessen ist?