Neue EGV

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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lisama23
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Neue EGV

#1

Beitrag von lisama23 »

Hallo,

ich war bei meinem Liebingssachbearbeiter und der hat mir eine tolle EGV mitgegeben, bzw. ich habe sie mitgenommen.

Dieses mal gehe ich nicht den Weg übers Gericht, daß bringt ja letztlich mir gar nichts, man lernt ja immer dazu, dieses mal lasse ich das ganze Platzen weil er kein Profiling gemacht hat.

Ich habe eine Frage zu dem Jahreszeitraum einer Sanktion. Ich habe am 20.01.2014 eine kassiert und er ist der Meinung das des Jahreszeitraum am 28.01.2015 endet, ist das korrekt, also meiner Meinung nach endet der Zeitraum am 20.01.2015.

Noch was lustiges, er meinte doch zu mir das ich mich melden soll bevor ich eine Sanktion kassiere. Mhm also irgendetwas ist bei dem schief gelaufen, daß Angebot hat er mir noch nie gemacht, ja ich weiß das ist nur blabla. Vielleicht ist es auch das schlechte Gewissen weil ich immer noch kein Geld habe. :gaga:
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Koelsch
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Re: Neue EGV

#2

Beitrag von Koelsch »

Für mich endet der Zeitraum auch am 20., aber lohnt es wegen der paar Tage was zu sagen - es sei denn Du planst die nächste Sanktion punktgenau. :zwinker:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
lisama23
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Re: Neue EGV

#3

Beitrag von lisama23 »

Hihi nein planen nicht, aber wer weiß was der plant. :lachen1:
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tigerlaw
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Re: Neue EGV

#4

Beitrag von tigerlaw »

Ein Blick ins Gesetz erleichert die REchtsfindung manchmal ganz erheblich ...
§ 31 a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) 1Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 3Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. 4Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 5Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. ...
Und in der Kommentierung von Berlit im Kommentar von Münder heißt es in Rn 18 zu § 31:
...Anknüpfungspunkt für die Rückbetrachtung ist der Zeitpunkt der wiederholten Pflichtverletzung, nicht der Beginn des hieran anknüpfenden Sanktionszeitraums. Der Beginn des (letzten) vorangegangenen Sanktionszeitraums bestimmt sich nach § 31 b Abs. 1. Zumindest erforderlich ist eine beachtliche, d.h. wirksame Feststellung der Leistungsminderung, die mithin nicht bestandskräftig sein muss. Bei bestrittener Rechtmäßigkeit der (letzten) vorangegangenen Minderung hat indes zumindest dann eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit auch für die Folgeminderung zu erfolgen, wenn die vorangegangene Minderung noch nicht bestandskräftig geworden ist.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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