Günter hat geschrieben:Ich sag nur eins, unterschreibt man den Sch*** dann ist man an den Müll gebunden. Jeder Verstoß gegen die Pflichten aus der EGV ist sanktionsbewehrt.
kdm verkauft zwar auch Socken aber trotz der blonden Haarfarbe hat sie bestimmt keinen Sockenschuß.
Möchtest du mal wieder welche ?
Jau, die anderen hab ich leider durchgelaufen ...... die waren aber auch 5 oder 6 Jahre alt und wunderschön.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Günter hat geschrieben:Ich sag nur eins, unterschreibt man den Sch*** dann ist man an den Müll gebunden. Jeder Verstoß gegen die Pflichten aus der EGV ist sanktionsbewehrt.
kdm verkauft zwar auch Socken aber trotz der blonden Haarfarbe hat sie bestimmt keinen Sockenschuß.
Möchtest du mal wieder welche ?
Jau, die anderen hab ich leider durchgelaufen ...... die waren aber auch 5 oder 6 Jahre alt und wunderschön.
Dann kriegst du natürlich neue..... schick mir nochmal deine Adresse über PN
Ich möchte ja, auf diese EGV mit einem Gegenvorschlag antworten ...
Könntet ihr mir dabei helfen ? Hat allerdings Zeit ....sie hat ja nix gesagt, wann sie die zurückhaben will..Hab ja beide Exemplare dabei ...sogar beide mit ihrer Unterschrift. Ich wette, sie hat gedacht, ich unterschreib den Müll
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
keindurchblickmehr hat geschrieben:Hab ja beide Exemplare dabei ...sogar beide mit ihrer Unterschrift.
Einfach die gewünschten Änderungen zwischenquetschen bzw. dranklatschen und behaupten, das wäre im Gespräch so vereinbart worden. Denn sonst wären ja nicht beide Exemplare schon unterschrieben worden.
Kann man zwar machen, aber man muss die Änderungen dann jeweils einzeln unterschreiben - und SB muss die auch einzeln unterschreiben. So viel Platz ist da doch nicht bzw. so klein könnte ich nicht schreiben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
wie ihnen sicherlich nicht entgangen ist, die oberste Rechtsprechung in Gestalt des 14 Senats des BSG die JobCenter dazu verdonnert, vor dem Erlass von Vergewaltigungsakten mit dem Bürger in gleichberechtigte Verhandlungen einzutreten.
Daher hier meine Vorschläge.
Ihnen ist sicherlich bewusst, dass ihre Behauptungen das ist eben so vorgegeben worden und da kann ich am Text nix ändern, eine Ermessensausübung samt der gesetzlich vorgeschrieben Begründung nicht ersetzt. Gegebenenfalls wird sich das zuständige Sozialgericht damit beschäftigen müssen.
Jetzt zur EGV
Aufbau und Ziel.
Ausbau der Selbstständigkeit und Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens.
1. Unterstützung durch Jobcenter
Ihre zuständige Integrationsfachkraft (IGF) unterstützt sie durch Betreuung und Beratung über Fördermöglichkeiten und Schulungsangebote.
Ihre zuständige IGF wird ihre Anträge und eingereichten unterlagen zügig überprüfen und vermeiden unnötige bürokratische Hürden aufzubauen und keine nicht durch gesetzliche Vorgaben abgedeckte Unterlagen anfordern.
Ihre IGV verpflichtet sich unverzüglich die vorhandenen Akten durchzuarbeiten und den bürokratischen Antragsstau abzuarbeiten.
[Wenn ich mich recht erinnere hast du noch diverse Ansprüche gegen die Bande]
Bemühungen von Frau ….. zur Deckung ihres Bedarfs. (Eingliederung in Arbeit ist ne Frechheit, du hast genug mit Strümpfestricken zu tun)
Frau ….. wird ihre bisherige Tätigkeit soweit möglich intensivieren und versuchen das Warenangebot durch lukrative Waren zu erweitern.
Frau ……. wird pünktlich zwei Monate nach Ablauf des BWZ die aEKS mitsamt den erforderlichen Belegen abliefern.
[Das nichtssagende weitere Gelaber der Dame in der EGV sind gesetzliche Vorgaben oder gehen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.]
Die Ortsabwesenheit ist komplett zu streichen. Der Gesetzgeber hat diesen Eingriff in die Freizügigkeitsreglung des GG damit begründet, dass Leistungsbezieher sofort für Maßnahmen und Bewerbungsaktivitäten zur Verfügung stehen können/müssen/sollen. Da es bei mir weder eine Bewerbungspflicht noch Maßnahmenteilnahme gibt, ist dieser bürokratische Eingriff in meine persönliche Freiheit nicht zu rechtfertigen.
Falls sie auf der Ortsabwesenheitsregelung bestehen, ergibt sich endlich mal die Möglichkeit das gerichtlich klären zu lassen.
Ihr habt bestimmt auch noch hilfreiche Ideen.
War das mit der Miete für den Laden eigentlich geklärt oder hängt da auch noch einiges? Oder hab ich da die Hälfte vergessen?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ausbau der Selbstständigkeit und Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens.
1. Unterstützung durch Jobcenter
Ihre zuständige Integrationsfachkraft (IGF) unterstützt sie durch Betreuung und Beratung über Fördermöglichkeiten und Schulungsangebote mit dem Ziel, Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Frau ….. wird ihre bisherige Tätigkeit soweit möglich intensivieren und versuchen das Warenangebot durch lukrative Waren zu erweitern. Sie wird weiter alle erfolgversprechenden Möglichkeiten nutzen, den Kundenstamm zu erweitern.
Frau ……. wird unaufgefordert nach Ablauf des BWZ die aEKS mitsamt den erforderlichen Belegen abliefern, wie es in der ALG II-V vorgesehen ist.
Frau …. wird unaufgefordert alle wesentlichen in Bezug auf Art und Umfang des Gewerbes melden.
In den Hinweisen zur Ortsabwesenheit ist aufzunehmen:
Bei der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit finden die Regelungen zur Ortsabwesenheiten keine Anwendung.
Günter hat zwar Recht, gerade in Deinem Fall mit ohne Bewerbungspflicht und Maßnahmepflicht sollte die OA komplett raus fallen. Aber ich bin leider "zuversichtlich", dass ein SG (oder höher) hier lapidar darauf hinweisen wird, das kdm außer wenn sie beruflich op jöck ist selbstverständlich zu Hause erreichbar sein müsse, um jederzeit das ihr vom JC möglicherweise unterbreitete Jobangebot mit € 17.800 netto/Monat bei 3 Stunden Arbeitszeit Montag bis Donnerstag und Freitag bis Sonntag sowie Feiertags frei sofort annehmen zu können.
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Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit dient bei voll
erwerbsfähigen Personen nicht dem im SGB II normierten
Ziel, nämlich Hilfebedürftige zu befähigen, sich ihren Lebensunterhalt
durch Arbeit zu verdienen. Die Zustimmung
zum Urlaub darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EAO jeweils nur
erteilt werden, wenn durch die Ortsabwesenheit die berufliche
Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Solche Überlegungen
kann der persönliche Ansprechpartner bei der Entscheidung
über die Ortsabwesenheit des erwerbstätigen
Hilfebedürftigen nicht anstellen. Die Ablehnung der Zustimmung
zur Ortsabwesenheit während des vom Arbeitgeber
bewilligten Urlaubs kann keine ermessensgerechte Entscheidung
sein; das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung.
Das Erfordernis der Zustimmung wird für diesen
Personenkreis zum obrigkeitsstaatlichen Geßlerhut,48 das
wie dieser nur dazu bestimmt ist, den Betroffenen zu demü-
tigen, und verletzt neben Art. 2 Abs. 1 GG auch Art. 1
Abs. 1 GG.
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Im übrigen bin ich nach wie vor der Meinung, dass sich das JC auch verpflichten soll und muss, auf bürokratische (zugegeben, dazu sind sie auch gesetzlich verpflichtet http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/17.html ) Hürden zu verzichten und den vorhandenen Antragsstau endlich abzubauen. Wer verlangt. dass alle Unterlagen zwei Monate nach Ablauf des BWZ beim JC sind, der muss sich auch gefallen lassen, dass er Feuer unter den Arsch bekommt wenn er nicht in die Strümpfe kommt.
Ein Vertrag muss immer auf Augenhöhe abgeschlossen werden.
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Das ist sicher richtig und wenn JC schon "Selbstverständlichkeiten" gerne in die EGV schreibt, dann auch solche "Selbstverständlichkeiten"
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Ich werde bei den Pflichten des JC selbstverständlich mit rein schreiben, daß die abschließende EKS nach Vorlage derselben, nebst den Belegen innerhalb von 2 Monaten abschließend abgerechnet wird. Diese dauernden Verzögerungen will ich nicht mehr hin nehmen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Günter hat geschrieben:Jepp, wenn die deine Vorschläge insgesamt oder einzeln ablehnen, dann müssen die für jede Formulierung die Ermessensausübung einzeln begründen.
ich bin zum Abschluß einer EGV verpflichtet, siehe §2 Abs1 2.Satz SGB II. Daher erwarte ich von ihnen die Vorlage einer unterschriftsreifen EGV, in der meine Vorschläge berücksichtigt wurden bis zum ....
Sollten sie diesen Termin versäumen, bin ich gezwungen meine Rechte beim zuständigen SG einzuklagen.
Aber erst mal lass deine Gegenvorschläge 4 Wochen wirken.
Günter hat geschrieben:Du kannst den Spieß ja auch umdrehen.
Sehr geehrte Integrationsfachkraft,
ich bin zum Abschluß einer EGV verpflichtet, siehe §2 Abs1 2.Satz SGB II. Daher erwarte ich von ihnen die Vorlage einer unterschriftsreifen EGV, in der meine Vorschläge berücksichtigt wurden bis zum ....
Sollten sie diesen Termin versäumen, bin ich gezwungen meine Rechte beim zuständigen SG einzuklagen.
Aber erst mal lass deine Gegenvorschläge 4 Wochen wirken.
So hab ich mir das auch gedacht. Die SB ist neu, hat von nix ne Ahnung, und sollte mit so fundierten Gegenvorschlägen gleich mal auf Plan geeicht werden. Die muss ganz schnell begreifen, dass sie so viel Ärger nicht will.
Also raus mit dem Gegenvorschlag, sobald die angemessene Zeit rum ist.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Früher war das doch auch so beim Lehrerwechsel, dass sich der nachfolgende Lehrer beim Vorgänger nach den Vornoten erkundigt hat und entsprechend weiterbenotet hat. Alles andere hätte die Klasse nur unnötig aufgewirbelt.
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