Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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Wubru
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Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#1

Beitrag von Wubru »

Hallo Ihr Lieben,

ein Verwandter hat leider aus Unwissenheit am 02.11. folgende EGV unterschrieben (s.Anhang)

Nun hat er am 03.11. von einem Neurologen AU bekommen - erst mal bis 03.12., möglich ist aber, dass es ein paar Wochen länger dauert...

Kann er jetzt noch aufgrund der neuen Situation auf eine Änderung der EGV bestehen bzw. schreiben, welches Bewerbungsverhalten er an den TAg legen soll, wenn er nicht weiß, wie lang er au ist??
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Olivia Cole
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#2

Beitrag von Olivia Cole »

"Sollte aufgrund von wesentlichen Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Massnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird."
Ich würde dem JC schreiben: "Ich bin längere Zeit ärztlich krankgeschrieben. Lt. EGV haben wir vereinbart, dass bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine Abänderung der bestehenden EGV erfolgen wird. Die Zeit der Krankheit ist eine solche wesentliche Änderung. Für die Zeit der Krankheit kann und werde ich keine Bewerbungen schreiben (können). Die Krankheit hindert mich an der Erstellung von Bewerbungsschreiben und -unterlagen. Bitte bestätigen Sie mir diese Abänderung der EGV umgehend schriftlich."

Am besten per (Einwurf-)Einschreiben ans JC.
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Günter
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#3

Beitrag von Günter »

"Ich bin wegen einer neurologischen Erkrankung auf unbestimmte Zeit ärztlich krankgeschrieben. Lt. EGV haben wir vereinbart, dass bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine Abänderung der bestehenden EGV erfolgen wird. Die Zeit der Krankheit ist eine solche wesentliche Änderung. Für die Zeit der Krankheit kann und werde ich keine Bewerbungen schreiben (können). Die Krankheit hindert mich an der Erstellung von Bewerbungsschreiben und -unterlagen. Außerdem ist heute nicht absehbar, ob und wie ich dauerhaft belastbar bin. Bitte bestätigen Sie mir diese Abänderung der EGV umgehend schriftlich."
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#4

Beitrag von Koelsch »

Olivia Cole hat geschrieben:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Massnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird."
Ich würde dem JC schreiben: "Ich bin längere Zeit ärztlich krankgeschrieben. Lt. EGV haben wir vereinbart, dass bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine Abänderung der bestehenden EGV erfolgen wird. Die Zeit der Krankheit ist eine solche wesentliche Änderung. Für die Zeit der Krankheit kann und werde ich keine Bewerbungen schreiben (können). Die Krankheit hindert mich an der Erstellung von Bewerbungsschreiben und -unterlagen. Bitte bestätigen Sie mir diese Abänderung der EGV umgehend schriftlich."

Am besten per (Einwurf-)Einschreiben ans JC.

:never: Das stimmt ja so nicht unbedingt, mit Beinbruch kann ich schreiben, mit beidseitigem Armbruch wird's etwas schwieriger.

Ich würde daher umformulieren:
Für die Zeit der Krankheit erscheinen mir Bewerbungen nicht sinnvoll, da ich den Arbeitgebern keinen möglichen Arbeitsbeginn nennen kann. Die Krankheit behindert mich ebenso bei der Wahrnehmung möglicher Vorstellungstermine.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#5

Beitrag von marsupilami »

eigentlich geht es SB doch einen feuchten Kehrricht an, ob wg. neurologischer Krankheit oder kompliziertem Knöchelbruch krankgeschrieben.
Oder gar Knoten in die Kaldauenen.

Ob er damit aus den Bewerbungsbemühungen herauskommt?
Ich würde mich nicht wundern, wenn die dann den MD einschalten.


Unabhängig davon:
Könnte man an dem Satz
Außerdem ist heute nicht absehbar, ob und wie ich dauerhaft belastbar bin.
evtl. noch ein wenig schrauben?

Z.B.:
Außerdem ist derzeit nicht absehbar, ob und wie stark ich auf Dauer psychisch belastbar sein werde.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia Cole
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#6

Beitrag von Olivia Cole »

Es kommt wahrscheinlich darauf an, was für eine Krankheit vorliegt. Und diese Krankheit geht das JC "eigentlich" nichts an.

Und somit hängt es wohl davon ab, von wem der "gelbe Schein" ausgestellt wurde. Wenn es sich also - wie von Günter vorgeschlagen ganz allgemein mitgeteilt - um eine neurologische Erkankung handelt, die auch von einem Psychiater/Neurologen auf dem "gelben Schein" unterschrieben wurde, sollte für den Sachbearbeiter doch egal sein, ob das Unvermögen zu Bewerbungen aufgrund einer Depression, Wahnerkrankung/Schizophrenie, Alzheimer-Krankheit, Parkinson, Aufmerksamkeitsstörung, Gedächtnisstörungen, Phobie, eines Hirnschadens, einer Kombination dieser Störungen oder sonstigen neurologischen Störung besteht.

Wenn allerdings der gelbe Schein von einem nicht-neurologischen Arzt (Internist, Hausarzt...) unterschrieben wurde, würde ich durchaus wie von Kölsch vorgeschlagen umformulieren.
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Günter
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#7

Beitrag von Günter »

Eine neurologische Erkrankung kann, muss aber nicht unbedingt psychischer Natur sein. Jedes Nervenleiden z.B. Polyneuropathie, oder Parkinson ist eine neurologische Erkrankung. Deswegen würde ich meine etwas allgemeinere Formulierung vorziehen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Wubru
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#8

Beitrag von Wubru »

Momentan läufts auf Depression...
Und die Erwerbsfähigkeitsprüfung will er eigentlich vermeiden und in ein paar Wochen wieder arbeiten (Es wurde gerade der selbständige Arbeitsbereich aufgegeben), da muss man sich erst mal wieder ein bißchen sortieren...
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Wubru
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#9

Beitrag von Wubru »

So würd ich's jetzt raushauen... noch was zu meckern?
Ich bin momentan wegen einer neurologischen Erkrankung auf unbestimmte Zeit ärztlich krankgeschrieben (von wem sonst?) arbeitsunfähig geschrieben. Laut EGV vom 02.11.2015 haben wir vereinbart, dass bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine Abänderung der bestehenden EGV erfolgen wird. Die Zeit der Krankheit ist eine solch wesentliche Änderung.
Für die Zeit der Krankheit erscheinen mir Bewerbungen nicht sinnvoll, da ich den Arbeitgebern keinen möglichen Arbeitsbeginn nennen kann. Auch mögliche Vorstellungstermine kann ich aufgrund der Erkrankung derzeit nicht wahrnehmen.
Bitte bestätigen Sie mir diese Abänderung der EGV umgehend schriftlich.
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Koelsch
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#10

Beitrag von Koelsch »

Ich würde das neurologisch noch rausnehmen, geht die nix an.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#11

Beitrag von Olivia Cole »

Aber dann schalten die womöglich den MD ein, wie von Marsu befürchtet. Um zu sehen, ob die Schreibhand wirklich eingegipst ist.
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Günter
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#12

Beitrag von Günter »

Die meisten SBs haben zwar Probleme mit dem Verstehen, aber lesen können die
Nun hat er am 03.11. von einem Neurologen AU bekommen
Damit scheidet der gebrochene kleine Zeh aus. Und damit ist auch klargestellt, das Bewerbungen derzeit sinnlos sind, denn
Außerdem ist heute nicht absehbar, ob und wie ich dauerhaft belastbar bin.
damit ist auch klargestellt, dass der MD zZ nix ausrichten kann. Wie soll der MD ohne Kenntnis der Person und der Krankheitsgeschichte - ich würde in dem Fall die Schweigepflichtentbindung verweigern - eine Beurteilung der Genesungschancen abgeben?
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Koelsch
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#13

Beitrag von Koelsch »

Es werden ja Gründe genannt, warum Bewerbungen nicht sinnvoll sind. Wenn die drau bestehen - in jede Sinnlosbewerbung den ehrlichen Satz:
Ich bin derzeit arbeitsunfähig und bitte hierauf bei Arbeitsbeginn und Terminen für Vorstellungsgespräche Rücksicht zu nehmen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Wubru
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#14

Beitrag von Wubru »

Günter hat geschrieben:
Außerdem ist heute nicht absehbar, ob und wie ich dauerhaft belastbar bin.
damit ist auch klargestellt, dass der MD zZ nix ausrichten kann. Wie soll der MD ohne Kenntnis der Person und der Krankheitsgeschichte - ich würde in dem Fall die Schweigepflichtentbindung verweigern - eine Beurteilung der Genesungschancen abgeben?
Was ist denn, wenn ich den Satz rauslasse, damit die nicht direkt mit MD kommen??
Können/dürfen die das so schnell überhaupt??
Bis ich zum MD mußte, hatte die Neurologin mich 1Jahr au geschrieben...
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#15

Beitrag von Koelsch »

So schnell werden die :beten: nicht mit dem MD kommen. Die haben ja erst mal ein "Enddatum" vor Augen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#16

Beitrag von Wubru »

also könnten wir das erst mal so rausfaxen wie in meinem quote?
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#17

Beitrag von Wubru »

Wubru hat geschrieben:So würd ich's jetzt raushauen... noch was zu meckern?
Ich bin momentan wegen einer neurologischen Erkrankung auf unbestimmte Zeit ärztlich krankgeschrieben (von wem sonst?) arbeitsunfähig geschrieben. Laut EGV vom 02.11.2015 haben wir vereinbart, dass bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine Abänderung der bestehenden EGV erfolgen wird. Die Zeit der Krankheit ist eine solch wesentliche Änderung.
Für die Zeit der Krankheit erscheinen mir Bewerbungen nicht sinnvoll, da ich den Arbeitgebern keinen möglichen Arbeitsbeginn nennen kann. Auch mögliche Vorstellungstermine kann ich aufgrund der Erkrankung derzeit nicht wahrnehmen.
Bitte bestätigen Sie mir diese Abänderung der EGV umgehend schriftlich.
Im Prinzip müsste man das auch noch abändern oder?
Ich bin momentan wegen einer neurologischen Erkrankung bis zum 03.12.2015 und vermutlich auch darüber hinaus auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig geschrieben.
So?
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marsupilami
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#18

Beitrag von marsupilami »

:jojo:
Denn die AU ist ja auf einen bestimmten Tag datiert.
Und er geht vermutlich rechtzeitig vor Ablauf hin und besorgt eine neue AU und reicht die auch zeitnah ein.
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#19

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Re: Direkt nach EGV au - trotzdem Bewerbungspflicht?

#20

Beitrag von Wubru »

Vielen Dank Ihr Lieben :knutsch: :knutsch: :knutsch: :knutsch:
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