Heute vorm SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt - Prozessvertreter RA Friedrich Schürmann
Auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters, ob das Jobcenter Köln an seiner Rechtsauffassung "Vorrang der hoheitlichen Handlung durch Verwaltungsakt (BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - SozR 4-4200 § 15 Nr. 1.) vor der konsensualen Lösung" festhält, antwortete der Vertreter des JC mit JA, die Verwaltung sei weiterhin einseitig berechtigt, ihre Vorstellungen durchzusetzen.
Damit erging das Urteil zugunsten des Klägers.
Ob das JC Köln in Berufung geht? Vermutlich ja. Jedenfalls nach Ansicht des Jobcenter-Prozessbevollmächtigten.
Vgl. zur Thematik bspw. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II.
Nach der Auffassung des 14. Senats besteht für die konsensuale Lösung ein Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln, eine Gleichrangigkeit der Handlungsform könne gerade nicht angenommen werden und der Leistungsträger müsse grundsätzlich und vorrangig versuchen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R.
Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II Rn 30:
Die neuere Rechtsprechung des BSG und verschiedener Landessozialgerichte ist zu begrüßen.
Sie berücksichtigt nunmehr den Willen des Gesetzgebers und gibt der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht dadurch umgehen, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird, um die Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben. Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig, SG Stuttgart v. 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER.
Als zur Erinnerung bspw.:
SG Köln, Beschl. v. 07.12.2015 - S 37 AS 3523/15 ER
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Anmerkung:
Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.
SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Was bedeutet das? Im Bescheid müssen die Gründe für einen sofortigen Verwaltungsakt genannt werden? Welche Gründe sind da zulässig?Koelsch hat geschrieben:Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Wie soll dieser Beweis geführt werden?Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Gab es da nicht vor kurzem einen anderen Thread, dass stets die Verhandlungslösung Vorrang hat? Mit welcher Begründung weicht das SG köln davon ab?Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.
Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Das SG weicht doch gar nicht davon ab, das JC weicht, denn die sind weich inne Birne
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Liebe Olivia,Olivia hat geschrieben:Was bedeutet das? Im Bescheid müssen die Gründe für einen sofortigen Verwaltungsakt genannt werden? Welche Gründe sind da zulässig?Koelsch hat geschrieben:Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Kann man im Vorhinein natürlich nicht sagen, jeder Fall ist ein Einzelfall, über den einzeln entschieden werden muss. Das JC geht immer das Risiko ein, dass die dargelegten Ermessensgründe dann vom Gericht kassiert weden. Das ist nun mal so.
Wie soll dieser Beweis geführt werden?Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Willst Du Dir den Kopf des Jobcenters darüber zerbrechen? Entweder können die den Beweis führen (dann müssen immer och die Gründe für den VA geprüft werden), oder aber nicht, dann ist die Klage fürs Jobcenter negativ ausgegangen. PUNKT.
Gab es da nicht vor kurzem einen anderen Thread, dass stets die Verhandlungslösung Vorrang hat? Mit welcher Begründung weicht das SG köln davon ab?Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.
bremse doch Deine Finger etwas, bevor sie zu schnell auf den Tasten klappern, und lies noch einmal Kölschs Beitrag: Er schreibt doch ausdrücklich
Wo liest Du etwas davon, dass das SG Köln vom Vorrang der Konsenslösung abweicht??Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Lieber tiger,Liebe Olivia,
bremse doch Deine Finger etwas, bevor sie zu schnell auf den Tasten klappern, und lies noch einmal Kölschs Beitrag: Er schreibt doch ausdrücklich
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Wo liest Du etwas davon, dass das SG Köln vom Vorrang der Konsenslösung abweicht??
bremse doch bitte nie die unschuldige Neugierde eines Kindes r Frau, denk immer dran, wenn nicht gefragt wird, können wir nicht antworten. Lieber einmal mehr erklärt als wenn falsche Vorstellungen in der Birne bleiben. Sie könnte doch die Finger nur bremsen, wenn sie sich bewußt wäre, es falsch verstanden zu haben.
Daher gilt
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Auch im Bereich SGB III gilt, dass die EGV gemeinsam zu "erarbeiten" ist - § 37 SGB III
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.