SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt
Verfasst: Fr 20. Mai 2016, 21:46
Heute vorm SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt - Prozessvertreter RA Friedrich Schürmann
Auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters, ob das Jobcenter Köln an seiner Rechtsauffassung "Vorrang der hoheitlichen Handlung durch Verwaltungsakt (BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - SozR 4-4200 § 15 Nr. 1.) vor der konsensualen Lösung" festhält, antwortete der Vertreter des JC mit JA, die Verwaltung sei weiterhin einseitig berechtigt, ihre Vorstellungen durchzusetzen.
Damit erging das Urteil zugunsten des Klägers.
Ob das JC Köln in Berufung geht? Vermutlich ja. Jedenfalls nach Ansicht des Jobcenter-Prozessbevollmächtigten.
Vgl. zur Thematik bspw. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II.
Nach der Auffassung des 14. Senats besteht für die konsensuale Lösung ein Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln, eine Gleichrangigkeit der Handlungsform könne gerade nicht angenommen werden und der Leistungsträger müsse grundsätzlich und vorrangig versuchen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R.
Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II Rn 30:
Die neuere Rechtsprechung des BSG und verschiedener Landessozialgerichte ist zu begrüßen.
Sie berücksichtigt nunmehr den Willen des Gesetzgebers und gibt der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht dadurch umgehen, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird, um die Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben. Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig, SG Stuttgart v. 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER.
Als zur Erinnerung bspw.:
SG Köln, Beschl. v. 07.12.2015 - S 37 AS 3523/15 ER
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Anmerkung:
Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters, ob das Jobcenter Köln an seiner Rechtsauffassung "Vorrang der hoheitlichen Handlung durch Verwaltungsakt (BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - SozR 4-4200 § 15 Nr. 1.) vor der konsensualen Lösung" festhält, antwortete der Vertreter des JC mit JA, die Verwaltung sei weiterhin einseitig berechtigt, ihre Vorstellungen durchzusetzen.
Damit erging das Urteil zugunsten des Klägers.
Ob das JC Köln in Berufung geht? Vermutlich ja. Jedenfalls nach Ansicht des Jobcenter-Prozessbevollmächtigten.
Vgl. zur Thematik bspw. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II.
Nach der Auffassung des 14. Senats besteht für die konsensuale Lösung ein Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln, eine Gleichrangigkeit der Handlungsform könne gerade nicht angenommen werden und der Leistungsträger müsse grundsätzlich und vorrangig versuchen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R.
Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II Rn 30:
Die neuere Rechtsprechung des BSG und verschiedener Landessozialgerichte ist zu begrüßen.
Sie berücksichtigt nunmehr den Willen des Gesetzgebers und gibt der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht dadurch umgehen, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird, um die Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben. Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig, SG Stuttgart v. 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER.
Als zur Erinnerung bspw.:
SG Köln, Beschl. v. 07.12.2015 - S 37 AS 3523/15 ER
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Anmerkung:
Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.