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SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Fr 20. Mai 2016, 21:46
von Koelsch
Heute vorm SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt - Prozessvertreter RA Friedrich Schürmann‏

Auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters, ob das Jobcenter Köln an seiner Rechtsauffassung "Vorrang der hoheitlichen Handlung durch Verwaltungsakt (BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - SozR 4-4200 § 15 Nr. 1.) vor der konsensualen Lösung" festhält, antwortete der Vertreter des JC mit JA, die Verwaltung sei weiterhin einseitig berechtigt, ihre Vorstellungen durchzusetzen.

Damit erging das Urteil zugunsten des Klägers.

Ob das JC Köln in Berufung geht? Vermutlich ja. Jedenfalls nach Ansicht des Jobcenter-Prozessbevollmächtigten.

Vgl. zur Thematik bspw. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II.

Nach der Auffassung des 14. Senats besteht für die konsensuale Lösung ein Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln, eine Gleichrangigkeit der Handlungsform könne gerade nicht angenommen werden und der Leistungsträger müsse grundsätzlich und vorrangig versuchen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R.

Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II Rn 30:

Die neuere Rechtsprechung des BSG und verschiedener Landessozialgerichte ist zu begrüßen.
Sie berücksichtigt nunmehr den Willen des Gesetzgebers und gibt der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht dadurch umgehen, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird, um die Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben. Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig, SG Stuttgart v. 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER.

Als zur Erinnerung bspw.:

SG Köln, Beschl. v. 07.12.2015 - S 37 AS 3523/15 ER

(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)

Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.

Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.

Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.


Anmerkung:

Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.

Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Fr 20. Mai 2016, 21:55
von Olivia
Koelsch hat geschrieben:Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.

Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Was bedeutet das? Im Bescheid müssen die Gründe für einen sofortigen Verwaltungsakt genannt werden? Welche Gründe sind da zulässig?
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Wie soll dieser Beweis geführt werden?
Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.
Gab es da nicht vor kurzem einen anderen Thread, dass stets die Verhandlungslösung Vorrang hat? Mit welcher Begründung weicht das SG köln davon ab?

Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Fr 20. Mai 2016, 22:01
von Koelsch
Das SG weicht doch gar nicht davon ab, das JC weicht, denn die sind weich inne Birne

Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Fr 20. Mai 2016, 22:07
von tigerlaw
Olivia hat geschrieben:
Koelsch hat geschrieben:Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.

Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Was bedeutet das? Im Bescheid müssen die Gründe für einen sofortigen Verwaltungsakt genannt werden? Welche Gründe sind da zulässig?

Kann man im Vorhinein natürlich nicht sagen, jeder Fall ist ein Einzelfall, über den einzeln entschieden werden muss. Das JC geht immer das Risiko ein, dass die dargelegten Ermessensgründe dann vom Gericht kassiert weden. Das ist nun mal so.
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
Wie soll dieser Beweis geführt werden?
Willst Du Dir den Kopf des Jobcenters darüber zerbrechen? Entweder können die den Beweis führen (dann müssen immer och die Gründe für den VA geprüft werden), oder aber nicht, dann ist die Klage fürs Jobcenter negativ ausgegangen. PUNKT.
Der Rechtsstreit zur EinV als VwA und EinV (hoheitliches Handeln vs. konsensualer Lösung) vorm SG Köln wird also erst mal munter weitergehen.
Gab es da nicht vor kurzem einen anderen Thread, dass stets die Verhandlungslösung Vorrang hat? Mit welcher Begründung weicht das SG köln davon ab?
Liebe Olivia,

bremse doch Deine Finger etwas, bevor sie zu schnell auf den Tasten klappern, und lies noch einmal Kölschs Beitrag: Er schreibt doch ausdrücklich
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Wo liest Du etwas davon, dass das SG Köln vom Vorrang der Konsenslösung abweicht??

:tiger:

Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Fr 20. Mai 2016, 22:29
von Günter
Liebe Olivia,

bremse doch Deine Finger etwas, bevor sie zu schnell auf den Tasten klappern, und lies noch einmal Kölschs Beitrag: Er schreibt doch ausdrücklich

Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.


Wo liest Du etwas davon, dass das SG Köln vom Vorrang der Konsenslösung abweicht??
Lieber tiger,

bremse doch bitte nie die unschuldige Neugierde eines Kindes r Frau, denk immer dran, wenn nicht gefragt wird, können wir nicht antworten. Lieber einmal mehr erklärt als wenn falsche Vorstellungen in der Birne bleiben. Sie könnte doch die Finger nur bremsen, wenn sie sich bewußt wäre, es falsch verstanden zu haben.

Daher gilt


Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Mi 16. Mai 2018, 18:42
von topas
Gilt das auch für das SGB III ?

Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Mi 16. Mai 2018, 18:46
von Koelsch
Auch im Bereich SGB III gilt, dass die EGV gemeinsam zu "erarbeiten" ist - § 37 SGB III

Re: SG Köln - Eingliederungsverwaltungsakt

Verfasst: Mi 16. Mai 2018, 18:52
von topas
sehr schön Danke