EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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angel6364
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EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#1

Beitrag von angel6364 »

Ist hier jemand in vorweihnachtlicher Stimmung?
Ich nicht mehr: gestern kam nette Post aus dem XXXXXX :arge:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II

Sehr geehrte Frau xxx,

der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 monatlich um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkt, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages-
Daraus ergibt sich eine Absenkung Ihres Arbeitslosengeldes II in Höhe von 105,00 Euro monatlich.
Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 18.11.2008 wird insoweit für o. g. Zeitraum gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.
Im Einzelnen sind von der Absenkung betroffen:
- die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II)

Begründung:
Sie haben sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine Ihnen angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, wurden trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen.
Die o. g. Entscheidung beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 6 SGB II.
Bitte beachten Sie, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung (siehe wichtige Hinweise) der Ihnen zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60 vom Hundert der Ihnen zustehenden Regelleistung gemindert wird. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor, wenn seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes ein Jahr vergangen ist.

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
Am 9.10.08 war EGV-Termin beim XXXXXFM. Ich kam mit zwei Beiständen. Die EGV wurde ausgehändigt und fristgerecht nach den eingeräumten vier Wochen "Bedenkzeit" gab ich meinen Gegenvorschlag ab, natürlich gegen Annahmebestätigung auf einer Kopie.
Danach gab es einige unschöne Anrufe (meine Nummer ist gelöscht, offiziell...), die jedesmal einer meiner Söhne entgegennahm: "Sagen Sie Ihrer Mutter, sie wird sanktioniert, wenn sie meine EGV nicht unterschreibt!"
Und nun gestern dieser Brief - da fällt mir nur die eine Frage ein, die ich schon einmal in einem anderen Forum gestellt habe: darf man FMs in den Gully stopfen, wenn sie solchen Müll produzieren?

Was kann man denn da alles in den Widerspruch packen, und hätte nicht erst mal eine Anhörung stattfinden müssen oder sowas?
Zuletzt geändert von Günter am Di 9. Dez 2008, 22:45, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zu deinem eigenen Schutz entschärft
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Emmaly
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#2

Beitrag von Emmaly »

Den Nichtabschluss einer EGV kann nicht Sanktioniert werden, wenn die EGV nicht auf dich zu geschnitten war. Du hast ja ein Gegenvorschlag gemacht.
Es gab also keine absolute Weigerung.

Und es gibt auch schon Urteile dazu.

Ich bin mal suchen.
LG Emmaly
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Emmaly
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#3

Beitrag von Emmaly »

Sorry, ich habe auf die Schnelle nur ein Beschluss gefunden:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
LG Emmaly
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#4

Beitrag von Günter »

Ich suche auch gleich, ich weiß in den Weisungen steht drin, dass der Erlass der EGV per VA nicht sanktioniert werden kann.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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angel6364
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#5

Beitrag von angel6364 »

Günter hat geschrieben:Ich suche auch gleich, ich weiß in den Weisungen steht drin, dass der Erlass der EGV per VA nicht sanktioniert werden kann.
Aber ein VA kam ja gar nicht!
Er hat das zwar mündlich bei dem Termin angekündigt ("dann kommt VA+Sanktion"), aber nun kam nur die Sanktion.
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#6

Beitrag von Günter »

Ich wußte doch ich hab was gelesen
Fassung vom 13.07.2007

Rz. 31.6a: LSG BW bezweifelt Zulässigkeit einer Sanktion bei Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, da Regelungen mittels Verwaltungsakt erfolgen können (Beschluss vom 22.1.2007 L 13 AS 4160/06 ER-B). Sanktionsbescheid ist da-her vor dem Verwaltungsakt zu erlassen.
(2) Sollen bei Weigerung des Hilfebedürftigen eine Eingliede-rungsvereinbarung abzuschließen, die Regelungen durch Verwal-tungsakt durchgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 6), ist aus Grün-den der Rechtssicherheit der Sanktionsbescheid zeitlich vor dem Erlass des Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 zuzustellen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... ALGeld.pdf
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#7

Beitrag von Günter »

angel6364 hat geschrieben:
Günter hat geschrieben:Ich suche auch gleich, ich weiß in den Weisungen steht drin, dass der Erlass der EGV per VA nicht sanktioniert werden kann.
Aber ein VA kam ja gar nicht!
Er hat das zwar mündlich bei dem Termin angekündigt ("dann kommt VA+Sanktion"), aber nun kam nur die Sanktion.
Das geht auch nicht, die Sozialgerichte haben festgelegt eine EGV ist ein individueller Vertrag, die können nicht sanktionieren wenn du eigene Vorschläge machst.
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angel6364
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#8

Beitrag von angel6364 »

Ich werde mir das alles mal gründlich durchlesen, danke schon mal vorab!

Leider muss ich jetzt dringend ins Bett, um 5:30 Uhr schellt der Wecker, "berufliche Weiterbildung" ruft...

Dass Weihnachten größtenteils ausfällt wissen die Sprößlinge schon widerwillig. Aber dass der Januar von Abbuchungsrückläufern gesprenkelt sein wird (Versicherungen, Beiträge etc...), das muss ich ihnen erst klar machen, inkl. der Kosten, die das verursachen wird.
Mir ist schlecht.
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#9

Beitrag von Günter »

Da wird vermutlich nue eine eA Abhilfe schaffen,
aber lies mal hier
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... barung.pdf
Grundlagen der EinV
Die EinV ist von einem Mitarbeiter des zuständigen Trägers und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
gemeinsam zu erarbeiten (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB II). Sie muss verbindliche Aussagen
zum Fördern und Fordern des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen enthalten (§ 15
Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung ist individuell auszugestalten (§ 15
Abs. 1 SGB II). Sofern in der EinV kommunale Leistungen vereinbart werden, muss zuvor
die Zustimmung des kommunalen Trägers eingeholt werden.
Nicht verrückt machen lassen, Gute Nacht.
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Emmaly
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#10

Beitrag von Emmaly »

Hallo,

kündige alle Lastschriften per sofort. Dann bleibst du nicht auf die Rückbuchungskosten sitzen.
Ich hatte auch mit der Bank reden können und ein paar Tage Aufschub bekommen, d.h. sie haben die Lastschrift zurückgehalten, bis das Geld auf dem Konto war. Aber da kam das Geld auch. Zwar 3 tage später, aber es kam.
Ich denke du solltest dich schon mit dem gang zum Gericht anfreunden oder dein Anwalt macht das für dich. Die aufschiebende Wirkung wie im Fall oben beantragen.
LG Emmaly
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schlaraffenland

Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#11

Beitrag von schlaraffenland »

Hi angel6364,

einen RA einschalten. Der FM verhält sich rechtswidrig. Das Einreichen eines Gegenvorschlags zu einer EGV bedeutet nicht, dass der HE sich weigert, eine EGV abzuschließen. Der FM soll erst mal beweisen, dass Du Dich geweigert hast, die EGV abzuschließen. Deswegen ist die Sanktion rechtswidrig. Eine Anhörung und ein VA können in einer solchen Situation gar nicht angeboten bzw. erlassen werden, weil ihnen die Rechtsgrundlage fehlt.

Das ist meine Meinung. Bin aber kein RA ..

Und vielleicht versuchen, Rabatz in den Medien machen, in den Politikmagazinen der öffentlich-rechtlichen Sender (Politikmagazine im Ersten, Frontal21 im Zweiten). Vielleicht diesen Fall, und viele andere Fälle, über die vielleicht schon hier und dort Informationen gesammelt worden sind, unter dem Aufhänger "Willkür der Arbeitsverwaltung" diesen Sendungen anbieten. Es kann aber auch sein, dass diese Sendungen bereits für ein solches Thema recherchieren.

Viele Grüße

schlaraffenland
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#12

Beitrag von Günter »

Ich würde wie folgt vorgehen

Gegen den Bescheid Widerspruch einlegen mit folgender Begründung.

Es ist unrichtig, dass ich mich geweigert habe eine Eingliedungsvereinbarung zu unterschreiben.
Gemäß Geschäftsanweisung Nr. 28 / 2006 ist die Eingliederungsvereinbarung individuell auszugestalten. Dieses ist durch die Einreichung eines eigenen Vorschlags erfolgt. Damit bin ich meiner Verpflichtung nachgekommen.
Ich beantrage die die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß HEGA 05/08 - 20 - Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rückforderungen (GA Nr. 16/2008)

(Der Link ist nur für dich, bitte entfernen)
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/ ... -2008.html
Die Sanktion ist auch nach dem Urteil S 6 AS 2026/06 des Sozialgericht Dresden rechtswidrig, da die Rechtsfolgebelehrung nicht eindeutig war, die Höhe einer möglichen Sanktion muss genau beziffert sein.

http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/ ... htswidrig/
(Der Link ist nur für dich, bitte entfernen)

Mit freundlichen Grüßen ….

Parallel dazu sofort zum Sozialgericht und Antrag auf eA.

Und ganz wichtig ist schicke den ganzen Vorgang auch an das Kundenreaktionsmanagement in der Heimat der BA , ich glaube Pegasus hatte irgendwo die Adresse reingestellt. Oder deine Nachbarin.
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angel6364
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#13

Beitrag von angel6364 »

Danke für die guten Antworten! :-D
Ich werde das jetzt mal für mich sortieren. Wenn ich mich für eine Vorgehensweise entschieden habe, stell ich die dann wieder hier ein.

@ Günter:
Zu deinem eigenen Schutz entschärft
Aber Du musst doch zugeben, dass die Ähnlichkeit der Argen mit diesen jenen welchen Häusern frappierend ist...
:gunni:
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#14

Beitrag von Günter »

Angel, ich kann in die Kommentarzelie kein Augenzwinkersmiley setzen. Auch wenn ich vielleicht mit dir übereinstimme, darf ich es nicht sagen.

Zu dem Thema umweltverträgliche Nutzung der öffentlichen Regenentwässerung hst du doch schon in einem anderen Forum Antworten erhalten, ich erspar dir meinen Kommentar, rufe mich selber zur Ordnung und komme zum Thema zurück.

Ich empfehle dir dringend die gesamte Streumunition die ich in mein Posting gesetzt habe zu verwenden. Welcher Schuss trift kann dir egal sein, aber du hast keine Zeit um alles mal sanft und nuanciert auszuprobieren.
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Koelsch
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#15

Beitrag von Koelsch »

Zu dieser Probhlematik auch noch das folgende Urteil:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &sensitive
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
DuBistHartz
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#16

Beitrag von DuBistHartz »

Wenn die EGV nicht in allen Punkten rechtskonform ist, darf eine Unterzeichnung nicht verlangt werden. Einen Nichtunterzeichnung kann dann auch nicht sanktioniert werden. Ich denke im Widerspruch also am Besten auch die rechtswidrigen Punkte der EGV darlegen.

Dein FM muss sich auch erstmal mit Deinem Vorschlag auseinander setzen, und in einer Verhandlungsphase konsensorientiert eine Lösung suchen und kann nicht einfach so die Verhandlungen abbrechen, nur weil Du einen Gegenvorschlag eingereicht hast.
Der Regelverpflichtung der AA zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung korrespondiert ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch der ihrerseits zum Vertragsschluss verpflichteten Hilfeempfänger auf ernsthafte und sachgerechte Verhandlungen der Agentur über eine Eingliederungsvereinbarung (Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. 4).
(Auszug: NomosKommentar, 2. Auflage, 2007)
Zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung müssen die Vertragsparteien Einvernehmen über deren Inhalt erzielt haben, den sie nach der idealtypischen Vorstellung in einem konsens- und am Eingliederungsziel orientierten Prozess gemeinsam erarbeitet haben (s. a. Eichenhofer SGb 2004, 203, 205). Dies erfordert u. a. einen Prozess der Entwicklung und des Abgleichs der wechselseitigen Vorstellungen über die künftige Gestaltung des Eingliederungsprozesses, der zu erreichenden Zwischenziele, der Verständigung über die Ursachen von Eingliederungshemmnissen und den Chancen zu ihrer Beseitigung (zum Gesamtplan nach § 19 Abs. 4 BSHG a. F. s. Krahmer/Spindler ZfSH/SGB 1994, 18, 23 f.; Bruhl info also 1997, 64, 70f.; zum Gesamtprozess - mit zumeist problematischen Praxisbeispielen - Bertelsmann u. a. 2002). Hieran hat der Hilfebedürftige konstruktiv und verantwortungsbewusst, aber ohne Selbstverleugnung mitzuwirken (s. a. DV NDV 1997, 22 [Mitwirkung an Gesamtplan als Teil der Arbeitsobliegenheit]).
Diese Verhandlungsphase muss von dem Leistungsträger durch hinreichend qualifiziertes Personal verständigungsorientiert moderiert und strukturiert werden; als Teil des Hilfeprozesses ist sie nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Hilfebedürftige darf einen Berater seines Vertrauens hinzuziehen (s. BT-Dr. 14/6944, 31; GK-SGB III § 35 Rz. 98; PK-SGB III § 35 Rz. 44), an den nicht die Anforderungen nach § 13 SGB X zu stellen sind, und kann bei Nichteinigung eine Beratung und Entscheidung durch den Vorgesetzten des Verhandlungspartners verlangen (GK-SGB III § 35 Rz. 98; Gagel SGB III § 35 Rz. 29). Dem Hilfebedürftigen sind angemessene Fristen für die Prüfung von Eingliederungsangeboten und Bedenkzeiten einzuräumen (s.a. LSG BE-BB 28.11.2005 - L 10 B 1293/05 AS ER). Vor dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen darf der Leistungsträger die Bestimmungen nach Satz 2 nicht durch Verwaltungsakt (Abs. 1 Satz 6) vornehmen; anderes gilt, wenn der Hilfebedürftige bereits den Ein-tritt in Verhandlungen grundsätzlich ablehnt oder deren Erfolglosigkeit aufgrund der Betreuung während eines vorangehenden Leistungsbezuges nach dem SGB III offenkundig ist
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angel6364
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#17

Beitrag von angel6364 »

Sodderle, Neues von der Sanktion:

Ich hab das Handtuch geschmissen, meine Widersprüche und Klagen können noch so ausgefeilt und perfekt sein: sie funzen nicht.
Die Gründe kenne ich natürlich, sie sind sowohl am SG als auch bei der Arge im Grunde vorurteilsbehafteter und befangener Natur - und gegen sowas kämpft man halt vergebens.

Deshalb hab ich den ganzen Schrott Verdi übergeben, deren Anwalt hat am selben Tag noch sauberen Widerspruch eingelegt, und nun schaue ich mal, ob das dann besser funktioniert.

Eure Tips habe ich weitergegeben.
Mein Beistand beim EGV-Termin war ja auch der Vorsitzende eines Verdiausschusses, in dem ich auch bin. So geht Manches nun den kleinen Dienstweg und ich bin diese unsägliche Last los.

Geht Euch das auch manchmal so: Anderen kann man ungebremst raten und helfen, und es klappt meistens. Aber bei den eigenen Arge-Sachen geht nichts.

Ich halte Euch auf dem Laufenden.
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#18

Beitrag von keindurchblickmehr »

Oh ja... ich kenn das gut......zum Glück hab ich ja auch immer eine kompetente Hilfe an meiner Seite...die mir so manches "Sorgenkind" abnimmt..... :freunde: :freunde:

Aber auch deine Angelegenheit wird mit Sicherheit durch den Anwalt von Verdi von nun an für dich entspannter ablaufen...denke ich mal....

Du hattest eben auch noch das Pech ....die falsche Kammer beim SG erwischt zu haben....zieh doch einfach um *kleinerScherz*.... dann is ne andere Kammer zuständig.... (Hoffe ich zumindest)

Ich überlass meine Sachen nun auch alle dem Anwalt....zumindest solange meine Rechtschutzversicherung mitspielt...(wobei.. bisher mußte immer die ARGE die Kosten bezahlen... :aufgemerkt: )
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Koelsch
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#19

Beitrag von Koelsch »

Eine anwaltliche Begleitung kann durchaus sehr ratsam sein. Gerade wenn man es mit einer "übel beleumundeten" SG-Kammer zu tun hat, ist dies oft hilfreich. Dann müssen wir also bei Dir noch weiter die Däumchen drücken - ok, wird gemacht!
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schlaraffenland

Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#20

Beitrag von schlaraffenland »

*Daumen drück*, *Daumen drück*,

und *auf den Rechtsstaat hoff*.

Aber eigentlich:

IF [ Rechtsstaat = yes ];
THEN "*Daumendrück*" AND "*auf den Rechtsstaat hoff*" = unnnötig;
ELSE Unrechtsstaat;
ELIF

Viele Grüße

schlaraffenland
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Günter
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#21

Beitrag von Günter »

Nachdem keindurchblickmehr meine Daumen wieder freigegeben hat werde ich sie selbstmurmeld für dich drücken. :freunde:

Viel Glück
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#22

Beitrag von angel6364 »

Allerliebsten Dank fürs allgemeine Daumendrücken!!
*tiefbeeindrucktguck*

Man sollte das in den Widerspruch einfügen:

"Ungeehrtester FM,

nachdem nun soundsoviele User des Soundsoforums mir seit soundsolang soundsoviele Daumen drücken, sind Sie, so vollkommen nichtdaumenbedrückt, hiermit eindeutig unterlegen, widerlegt und daumenmäßig abserviert. Hiermit bitte ich meinem Widerspruch stattzugeben und abzuhelfen."

:totlach: :totlach:
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#23

Beitrag von schlaraffenland »

Fehlt nur noch die Programmierlogik in Deinem Schreiben:

IF .. THEN ... ELSE

Das leuchtet jedem Programmierer sofort ein.

Die Frage ist: Leuchtet das einem SG-Richter ein?

Falls nicht, dann sollte er/sie schleunigst einen Programmier- bzw. Logikkurs belegen.

1 + 1 ist doch nicht 5?

Viele Grüße

schlaraffenland
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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#24

Beitrag von angel6364 »

Ich schmeiss mich gleich weg!!!!!
Meinem FM und meiner Richterin soll einleuten, dass 1+1 nicht 5 ist!!!!!!

Leider haben wir hier keinen passenden Smiley, außer den: :totlach: :totlach: :totlach:
Ansonsten wieder mal das hier:

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Re: EGV-Gegenvorschlag eingereicht: Sanktion

#25

Beitrag von Günter »

Heute ist Heiligabend, und da kann ich dir vielleicht eine kleine Freude machen, Lies mal bitte.

RZ 31.6a
(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsver-einbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Da-durch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungs-akt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.
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