Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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friys
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#26

Beitrag von friys »

Quelle: Weisung § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ Gültig ab: 23.01.2019

2.2 Antrags,- Zuweisungs- und Bescheiderteilungsprozess und Sanktionen, hat geschrieben:
Nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber und der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen.

Im Zuweisungsschreiben ist, neben dem konkreten geförderten Arbeitsverhältnis, eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für die Tatbestände der Aufnahme und Fortführung einer zumutbaren Arbeit aufzunehmen (vgl. auch FW zu §§ 31 ff. SGB II, Kapitel 2.2, 2.4, 4.).

Zugleich sind die konkreten Fördermodalitäten der beschäftigungsbegleitenden Betreuung Bestandteil der Zuweisung. Für diese zumutbare Maßnahme erfolgt eine ergänzende Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Antritt, Abbruch und Anlass für Abbruch).

Sollte die geförderte Arbeitnehmerin, der geförderte Arbeitnehmer wegen der grundsätzlichen Verweigerung der Teilnahme an der notwendigen ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung aus dem Arbeitsverhältnis abberufen werden (siehe Punkt 1.3.), ist der Eintritt einer Sanktion gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu prüfen.

Sollte die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die gemeinsamen Einrichtungen selbst erfolgen, liegt kein Meldezweck nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III vor. Folglich kann das Nichterscheinen nicht als Meldeversäumnis nach § 32 SGB II sanktioniert werden. Die Vorsprache in der gemeinsamen Einrichtung ist mit einer Maßnahmeteilnahme vergleichbar.

Die Prüfung einer Pflichtverletzung hat nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu erfolgen. Auf die Regelungen zur Zumutbarkeit (vgl. Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II) sowie zur Prüfung einer Sanktion (vgl. Fachliche Weisungen zu §§ 31 ff. SGB II) wird ergänzend verwiesen.

Die Förderung des Arbeitsverhältnisses nach § 16i Abs. 1 SGB II sowie die Unterstützung durch die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach § 16i Abs. 4 SGB II sind als Angebot in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung ist nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses zu schließen.
2.4 Teilnehmerstatus während der Förderung, hat geschrieben:
ELb, deren Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II gefördert wird, werden als arbeitsuchend geführt.
schimmy
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#27

Beitrag von schimmy »

erst ein Euro Job dann Bürgerarbeit nun marktwirtschaftliche Zwangsarbeit

https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-i ... angsarbeit
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Koelsch
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#28

Beitrag von Koelsch »

Wie sagte es schon ein gewisser Mephistopheles
Denn eben wo Begriffe fehlen,
Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein.

Johann Wolfgang von Goethe: Faust: Eine Tragödie - Kapitel 7 - Studierzimmer
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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friys
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#29

Beitrag von friys »

Die Wahrheit ist, daß mir auf Erden nicht zu helfen war (Heinrich von Kleist)
Wem nicht zu raten ist, dem ist auch nicht zu helfen.
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#30

Beitrag von Olivia »

Wer nicht arbeitet, der soll auch nicht essen. Nur wer arbeitet, soll auch essen. (Franz Müntefering zum SGB II-Optimierungsgesetz 2006)
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friys
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#31

Beitrag von friys »

#25 Neue Erfolgsmeldung:

06.02.2019
Mehr als zehn Jahre war der 56-Jährige Hartz-IV-Empfänger. "Doch seit dem 1. Februar arbeitet er nun wieder 40 Stunden in der Woche – und das zum Tariflohn. [...] In seinem neuen Job wird [...] während der nächsten fünf Jahre 2.400 Euro brutto im Monat verdienen. 1.668 Euro netto, gut doppelt so viel, wie ihm bisher für sich und seine Tochter zur Verfügung stand."
> https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-01/ ... ozialstaat
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#32

Beitrag von ernest1950 »

Allerdings, WENN die 16/e/i Arbeitsplätze nach wie vor ALGII-Aufstockung erforderlich machen, dürfen laut Gesetz KEINE Verträge egal welcher Art, über die Förderdauer abgeschlossen werden. Wer solche Verträge unterscheibt, wird BESTRAFT, weil gegen § 31 verstoßen wurde!
WARUM?
JEDER ist verpflichtet, alles zu tun, aus der Hilfebedürftigkeit herauszukommen, Ansonsten Sanktion!
Auch der Staat kann nicht verlangen, gegen vorhandene Gesetze zu verstoßen.
Als Zwangsbetreuter nach § 16 würde ich TÄGLICH ein Bewerbungsgespräch haben (ZWANG durch § 31), sodass eine Förderung unmöglich wird!
Verträge über mehrere Jahre, die gegen § 31 SGBII verstoßen, darf ein ALGII-ler NICHT unterschreiben, d.h. bei ALGII-Aufstockung ist laut Gesetz keine Beschäftigung nach § 16 möglich!!!

Gruß
Ernie
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#33

Beitrag von schimmy »

ernest1950 hat geschrieben: Do 7. Feb 2019, 17:46 Allerdings, WENN die 16/e/i Arbeitsplätze nach wie vor ALGII-Aufstockung erforderlich machen, dürfen laut Gesetz KEINE Verträge egal welcher Art, über die Förderdauer abgeschlossen werden. Wer solche Verträge unterscheibt, wird BESTRAFT, weil gegen § 31 verstoßen wurde!
WARUM?
JEDER ist verpflichtet, alles zu tun, aus der Hilfebedürftigkeit herauszukommen, Ansonsten Sanktion!
Auch der Staat kann nicht verlangen, gegen vorhandene Gesetze zu verstoßen.
Als Zwangsbetreuter nach § 16 würde ich TÄGLICH ein Bewerbungsgespräch haben (ZWANG durch § 31), sodass eine Förderung unmöglich wird!
Verträge über mehrere Jahre, die gegen § 31 SGBII verstoßen, darf ein ALGII-ler NICHT unterschreiben, d.h. bei ALGII-Aufstockung ist laut Gesetz keine Beschäftigung nach § 16 möglich!!!

Gruß
Ernie

@Ernie...das würde mich ja Mal interessieren wie das in der Praxis aussehen soll?
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#34

Beitrag von ernest1950 »

Tja, wie das tatsächlich aussieht weis ich auch nicht. Jedoch die Gesetze bestehen, das die Hilfebedürftigkeit beendet werden muss!
Da allerdings die ALGII-Empfänger nicht entmündigt sind, können die Betreuer, auch für das private Umfeld, sich am S.... kratzen. Die würden bei mir hochkant rausfliegen. Unterschreiben würde ich meine Entmündigung nicht, was ja beim § 16 unter Zwang erfolgen soll.
Auch eine Zuweisung für die Betreuung im privaten ist völlig unmöglich, da NIEMAND einen Betreuer in seine Wohnung lassen muss.

Gruß
Ernie
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friys
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#35

Beitrag von friys »

#25 #32 Neue Erfolgsmeldung: Quelle > https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-o ... 31741.html
11.02.2019 | onetz.de Oberpfalz Weiden - Jobcenter zahlt den Lohn komplett, hat geschrieben:
Schon 100 Förderwillige
In Weiden sind bereits 60 Förderfälle fest eingeplant, in Tirschenreuth sind es 40.

Die gesetzlichen Fördermöglichkeiten zielen deshalb in der Hauptsache auf diejenigen, die innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre im Arbeitslosengeld II-Bezug (Hartz IV) standen. Fast jeder Dritte (30,4 Prozent) aller erwerbsfähigen Leistungsbezieher im Bereich Hartz IV zählt im Agenturbezirk Weiden zu dieser Gruppe. Bayernweit liegt dieser Anteil nur bei 23,6 Prozent.

Na ja, der Onlineredakteur hat den Förderbedingungen ein Jahr hinzu gedichtet, aber sonst werden sich die 100 Förderwilligen wohl erst einmal freuen. Die Geschäftsführer der beiden Jobcenter tun es schon jetzt..
§ 16i SGB II (3) 2., hat geschrieben: sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,
Siehe auch > http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 53#p509453
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#36

Beitrag von schimmy »

Ich hab da mal was "lehrreiches" aus dem Raum Hannover gefunden:

http://www.jobcenter-region-hannover.de ... assung.pdf

GAAANZ tolle Teilhabemöglichkeiten:

Der Förderbedarf für die Teilnehmenden nach § 16i SGB II können unterschiedlich sein.
Neben Weiterbildungen von zertifizierten Trägern können auch entsprechende Weiterbildungen
ohne Trägerzulassung gefördert werden.

Typische Weiterbildungen können sein:
• Bedienschein Autokran
• Erste-Hilfe-Kurs
• Gabelstablerschein
• Personenbeförderungsschein
• Ladungssicherung
• Motorsägen Schein
• Röntgenschein
• Bedienberechtigung Brücken- und Portalkran
• Führerschein für Erdbewegungsmaschinen
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friys
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#37

Beitrag von friys »

Wird die Situation der vorrangig förderwürdigen ELBs betrachtet, kann ein Zuschuss zu notwendigen Weiterbildungen von insgesamt bis zu 3.000 € durchaus eine Qualifikation darstellen und die Chancen an der Teilhabe am Arbeitsmarkt erhöhen.
Informationsveranstaltung 03.12.2018 – §16i SGB II Teilhabechancengesetz | Möglichkeiten in der Region Hannover, hat geschrieben:
Unter Weiterbildung wird jede Form von Qualifizierung verstanden, die im Einzelfall zur Integration in den Arbeitsmarkt notwendig, erforderlich und angemessen erscheint

• Gabelstablerschein

Quelle: http://www.jobcenter-region-hannover.de ... assung.pdf
M. E. bieten die möglichen Qualifikationen bessere Chancen auf ein auskömmliches Einkommen als beispielsweise als Brot/Brötchen Kutscher. Und einem "erfahrenen" Lagerarbeiter mit zusätzlichen "Stablerschein" bieten sich mehr Arbeitsplätze an, selbst wenn er gesundheitlich angeknackst ist, keiner Schichtarbeit und keinem zu hohen Zeit bzw Leistungsdruck ausgesetzt werden darf. Bei der möglichen Höhe und Dauer des Lohnkostenzuschusses müssten selbst seriöse Arbeitgeber besonders Jobs in Vollzeit anbieten und für einige Monate dem neuen Mitarbeiter einen Paten zur Seite stellen können.
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#38

Beitrag von Tester »

Wenn ich den Schmarn hier lese "Zwangsarbeit" ... "Entmündigung" ... :5:

Ich habe ja auch mal eine Entgeltvariante mitgemacht (so hieß das, glaube ich), ne Schulung bekommen (die Spass gemacht hat), Mindestlohn (war recht wenig, aaaaaaaber mehr als ALGII) und wäre das eingetreten, was am Anfang auf dem Papier stand, - statt am Katzenztisch zu sitzen, keinerlei Perspektive zu haben nach einem Jahr eine Festanstellung zu bekommen (das Jahr war viel zu schnell vorbei) und obendrauf noch gemobbt zu werden - hätte ich das als durchgehend positiv empfunden und wirklich als Chance. Ja und es hat gut getan, morgens wieder irgendwo hin zu müssen, auch oft gegen den Schlaftrieb sich noch ne Stunde hinzulegen.

Wenn ich dann das Gejammere der Dauernörgelköppe hier lese ...

Ich bin nun auch potentieller Arbeitgeber und hatte einen Bewerber über den 16i. Ganz ehrlich vom Lebenslauf absolut keine Chance hätte ich niemals nur in Erwägung gezogen. Genau für solche Fälle ist das Angebot 16i gedacht und auch ganz gut so. Ergebnis übrigens, Kandidat hat sich sehr gut gegeben und ich war positiv überrascht und guter Hoffnung, dass das was wird. Anträge beim JC schon gestellt, genehmigt und Bewerber eingeladen zum Vertrag unterschreiben, unterschrieben ...... zwei Tage später kommt ne Mail "och habs mir anders überlegt, ich mag nicht". :6: Ich sag mal so: alle Klischees erfüllt, unfassbar dämlich der Kandidat. Der Mindestlohn war hier wohl zu wenig. Und da ist das Problem, (überzogene) Forderungen stellen, aus einer Position, wo es nun mal leider nicht möglich ist auf große Tasche zu machen! deckt gerade mal H4? Na und!? Für mich war es damals das tollste, erstmal von dem Verein weg zu sein, alles andere kann man später bearbeiten. Aber hier in diesem Fall: keine Ausbildung, Arbeitsamtschulungen die schon uralt sind, 8 Jahre nix gemacht und dann schon beim Vertrag unterschreiben hohe Ansprüche kund tun? Und ich sag mal, was der Bewerber hier im Wind geschossen hat: leichte bis anspruchsvolle Büroarbeit (je nach Veranlagung des MA justierbar), professioneller Arbeitsplatz (hag Bestuhlung, Harworth Schreibtisch, Wasser und Kaffee aus einem Vollautomat für lau - also kein Katzentisch), während der Arbeitszeit eine Schulung (schon rausgesucht und mit JC geklärt. Top Schulung, die den Bewerber auch für meine Konkurrenz interessant gemacht hätte, 2800 €, da wäre ich übrigens erstmal in Vorleistung gegangen), sobald man gesehen hätte "hoppla da wird richtig gut geabreitet, fehlerfrei, man kann sich drauf verlassen" hätte es eine freiwillige Lohnanpassung gegeben (wird dann nicht vom JC übernommen!). Sogar eine Übernahme nach der Förderung wäre denkbar gewesen. OK, negative Punkte gibt es auch noch: man hätte verlässlich arbeiten müssen und Zielsetzung in 2 Jahren wäre die kostendeckende Arbeitsweise. Aber dann doch lieber ALGII bis zur Rente. :5: Und nun bin ich mal gespannt, was mir noch so als Bewerber vorgesetzt wird. Große Hoffnung habe ich nach der ersten Erfahrung nicht mehr und bin in der Realität angekommen. Jetzt kommt bestimmt noch "haut nach drei Monate im Sack, weils echt anstrengend ist" ....

Schade ist es nur, dass wegen solchen Nörgelpfeifen die guten Leute durchs Raster fallen.
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#39

Beitrag von Olivia »

Bitte berichte weiter von dem neu zu schaffenden Arbeitslatz und den Bewerbern - ich bin gespannt!
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Günter
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#40

Beitrag von Günter »

Neoliberales Geschwafel eines Besserhartzies.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Tester
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#41

Beitrag von Tester »

Günter hat geschrieben: Mi 24. Apr 2019, 10:22 Neoliberales Geschwafel eines Besserhartzies.
Ich musste echt lachen.
:bravo:

Ich und Neoliberal? :lachen1:

:aufgemerkt:

Ach Günther, wenn sich berliner Schnauze mit Verbitterheit mischt ... ! Man sollte ab und an auch mal den Trauerturm verlassen und seinen Betrachtungswinkel verändern. So sieht man die Dinge halt auch mit anderen Augen. Sicherlich gibt es bei den 16i auch viele AG, die sich die billigen Arbeitskräfte für lausige Arbeiten ranholen, um sie dann nach Förderung los zu werden. Trotzdem kann es auch eine große Chance sein, aus seinem Trott rauszukommen und sich vielleicht eine eigene Chance zu erarbeiten. Das Gute ist ja, ich kann es vergleichen.
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Günter
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#42

Beitrag von Günter »

Warum sollte ich verbittert sein? Ich bin Rentner, mir gehts gut, meine Umgebung liebt oder hasst meinen speziellen Humor. Ich weiß gar nicht, wie so ein Trauerturm innen aussieht.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#43

Beitrag von Olivia »

Ich sehe folgendes Risiko: der neu eingestellte Arbeitnehmer kriegt irgendwann mit, dass nicht der Arbeitgeber die Lohnkosten für ihn trägt, sondern das Jobcenter. In Folge dessen wird er demotiviert und verliert die Lust an der Arbeit, oder noch schlimmer, er wird wütend auf die Umstände und fühlt sich ausgenutzt.

Daraus folgt, dass die Anforderungen an den neuen Arbeitnehmer besonders niedrig bzw. bei Null angesetzt werden müssen. Selbst bei der Pünktlichkeit müssen vielleicht Abstriche gemacht werden. Kommt er mal einen Tag gar nicht und den nächsten Tag erst Mittags, sollte immer im Hinterkopf bleiben, dass die Arbeitskraft quasi umsonst gestellt wird.
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#44

Beitrag von kleinchaos »

Der Arbeitnehmer weiß. dass er bezuschusst wird.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#45

Beitrag von Olivia »

Dann ist das Problem der möglichen Demotivierung bei zu hohen Anforderungen und Arbeitspensum von Anfang an da.
schimmy
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#46

Beitrag von schimmy »

Zumal weiß der geförderte Arbeitnehmer auch das er zwar Sozialabgaben bezahlt aber eben nicht für die Arbeitslosenversicherung und somit ist er am Ende der Förderung wieder beim Jobcenter und kommt wieder in den Genuss von Hartz 4 statt dem ALG 1.
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marsupilami
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#47

Beitrag von marsupilami »

schimmy hat geschrieben: Fr 3. Mai 2019, 15:21 Zumal weiß der geförderte Arbeitnehmer auch das er zwar Sozialabgaben bezahlt aber eben nicht für die Arbeitslosenversicherung und somit ist er am Ende der Förderung wieder beim Jobcenter und kommt wieder in den Genuss von Hartz 4 statt dem ALG 1.
Nicht unbedingt.
Denn wenn der gef.AN gut arbeitet und AG zufrieden ist, könnte ja eine Festanstellung draus werden.

Abgesehen davon: wer hindert den AG, zum JC zu gehen und dort um eine weitere Förderung zu verhandeln?
Nach dem Motto: fragen kostet nix und mehr als Nein sagen können die nicht.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#48

Beitrag von HarzerUrvieh »

Aus eigener Erfahrung und aus dem Kollegenkreis weiß ich, dass zum Ende einer Förderung die folgende Förderung verhandelt wird.
A bissl was geht imma...
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Hartz 4 Empfänger, Einführung §§ 16i und 16e SGB II (Teilhabechancengesetz)

#50

Beitrag von kleinchaos »

Kann man sich drüber streiten oder auch nicht. Fakt ist jedoch: das Gefühl der Nutzlosigkeit zu überwinden ist ein großer Erfolg. Mag er auch irgendwie ein Geschmäckele haben, aber für die psychische Gesundheit der vormals Arbeitslosen ist es ein messbarer Faktor im positiven Bereich
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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