Eine EGV per VA ist nach der derzeitig vorherrschenden Rechtsprechung bei Verstößen gegen auferlegte Pflichten mangels entsprechender Regelung im Sanktionsparagraphen nicht sanktionierbar.
Warum soll sie darauf verzichten ihre Bestände zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Soll sie, nur weil eine ZA eine 6 Monatsstelle anbietet bei der sie etwas mehr Einkommen hätte als jetzt ihre Selbstständigkeit unter Verlust aufgeben?
Und wie sieht es danach aus? Alles wieder von vorne?
Doch wohl kaum.
Aus den Weisungen zum §10 SGB II unter Punkt 2.1 Gründe, die der Zumutbarkeit nicht entgegen stehen
Solange der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach diesem
Buch bezieht, ist ein Wechsel der Arbeitsstelle zumutbar, wenn er
damit die Hilfebedürftigkeit nach SGB II längerfristig verringert oder
beendet
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... arkeit.pdf
-> ohne entsprechende Regelung in der EGV mit der Einschränkung, wenn ich zugunsten einer besser bezahlten Arbeit die Selbstständigkeit beenden soll, dann nur nach Abverkauf meiner Lagerbestände, droht ihr Übles.
RZ 10.28
Es stellt keinen wichtigen Grund dar, eine Arbeit allein wegen einer
Befristung abzulehnen.
Die Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma (Personalleasing) ist zumutbar,
auch wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige erstmals eine solche
Arbeit ausübt.
Vernichtung der Selbstständigkeit wegen einer 3 Monatsstelle?
Und nun wieder Märchenstunde
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Und wie kommt das hier in die Weisungen?
Die Bestimmung kennt keinen Berufsschutz, keinen Anspruch auf
eine Tätigkeit, die der vorhandenen Qualifikation entspricht, und keinen
Schutz vor beruflichem Abstieg.
Beispiel: Akademiker müssen Hilfsarbeiten annehmen.