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Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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Aurora
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#1

Beitrag von Aurora »

Hallo,

ich bitte um Eure Unterstützung, damit ich mich auf meine Begeleitung als Beistand vorbereiten kann.

Am 26.03. folgte eine Bekannte der Einladung des JC. Die EGV (liegt mir derzeit nicht vor) wurde nicht unterzeichnet, sie bat aber darum wie bisher 3 anstatt nun 5 Bewerbungen aufzunehmen. Der SB wollte diesem Wunsch nachkommen, sofern sie die EGV hier unterschreibt. Als sie dies verneint bekam sie eine Antwort, welche dieser gleicht " Da wird jetzt alles noch viel schlimmer". Anstatt der vorgemerkten 5 Bewerbungen wurden es 10 Stück/Monat.

Das JC verpflichtet sich nicht zur Übernahme der entstehenden Bewerbungskosten, dafür aber monatlich mindestens 10 Stellen zu benennen.

Als weiteres muss die Bekannte am Projekt "Perspektive 50plus" teilnehmen. Sinn und Zweck dieser Maßnahme wurde nicht konkret erklärt, evtl. wurde dieser von meiner Bekannten auch nicht richtig verstanden.

Mehr zum Projekt findet man hier: http://www.perspektive50plus.de/

Wie gesagt, fand dieser Termin am 26.03. statt. Am gleichen Tag, jedoch in Abwesenheit meiner Bekannten, wurde der VA (sehe ich anhand des gedruckten Datum sowie des handgeschriebenen Datum + Unterschrift SB) erlassen.

Bei diesem Gespräch, waren SB und Bezieherin nicht alleine. Im Raum war auch ein Kollege des SB, welcher an seinem Arbeitsplatz am Computer gearbeitet hat.

In wenigen Tagen findet der nächste Termin statt, bei dem ich anwesend sein werde.

Ist der VA rechtskräftig, obwohl der Bezieherin kein Recht auf Prüfung der EGV zugestanden wurde?
Wie viele Bewerbungen muss ein Bezieher max. schreiben, müssen die Kosten in voller Höhe vom JC anerkannt werden?
Auf was alles muss die Dame (Dipl. Wirtschaftsing. (schon zu lange aus Job raus), Theologin) sich alles bewerben?
Wie verhält es sich mit dieser Maßnahme/dem Projekt gibt es eine Möglichkeit nicht teilnehmen zu müssen?

Wie immer bin ich Euch für Hinweise, Anmerkungen und Vorschläge sehr dankbar. Ah ja, falls das zum Vergleich wichtig sein sollte - die vor dem VA ausgestellte und stark abweichende EGV bekomme ich morgen Nachmittag in die Hände.

Außerdem noch folgende Fragen zu diesem Fall:

Fahrtkosten Pflichttermine: Wie lange können diese rückwirkend eingefordert werden (Bezieher wird monatl. eingeladen)?

Welche Unterschiede gibt es bei "Stelleninformation" und "Vermittlungsvorschlag manchmal ohne RFB"? Sie erhielt beides u. müsse sich darauf bewerben. M. E. besteht bei einer Stelleninformation keine Bewerbungspflicht.

Dank u. Gruß

:Auri:
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Günter
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Re: VA

#2

Beitrag von Günter »

Ich hab jetzt leider keine Zeit für dich, lies dir bitte erst mal die DA zum §15 SGB II durch, da steht einiges zu dem Thema.
Das Angebot einer konkreten Maßnahme zur Eingliederung in Ar-beit hat eine Präzisierung der Maßnahme/des Angebotes (z. B.: bei AGH: die Art der Tätigkeit, Tätigkeitsort, zeitlicher Umfang, zeitliche Verteilung und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung; bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III): Träger, Ort, Dauer, etc.) zu ent-halten sowie eine Rechtsfolgenbelehrung, die explizit auf die Maß-nahme/das Angebot und die erwerbsfähige leistungsberechtige Person abgestellt ist. In diesen Fallgestaltungen ist ein sanktions-bewehrtes Verhalten nicht nach der EinV, sondern dem Angebot der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit durch Angebotsschreiben zu prüfen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... barung.pdf

Der VA ist meiner Meinung nach rechtswidrig, da der §33 SGB X nicht erfüllt ist.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/33.html
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: VA

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich schau mal, ob ich irgendwas finde zur Anzahl Bewerbungen und Kosten. Ich meine, da gäb es Urteile.

Ebenso scheinen mir die Ziele der Maßnahme nicht genannt, sondern nur, was dort angeblich geleistet wird. Ebenso fehöt der Zeitaufwand für die Maßnahme un d der genaue Maßnahmeort. Ebenso fehlt es an der Kostenübernahme für Fahrtkosten dorthin.

Zur Qualifikation, schau malhier Seite 18

Fahrtkosten zum Termin rückwirkend sieht schlecht aus. Aber sofort beim nächsten Termin beantragen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: VA

#4

Beitrag von Aurora »

Nach 17 von 27 Seiten, leg ich das mal weg. Klarer seh ich trotzdem net.
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Koelsch
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Re: VA

#5

Beitrag von Koelsch »

Vrauens - da sacht man denen guck Seite 18, aber die weibliche Neugier siegt. Da muss man sich nicht wundern, aber keine Bange, sind nur 24 Seiten plus diverse Anlagen. :never:
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Re: VA

#6

Beitrag von Aurora »

:nase: Günter kam vor Dir. Ich las dieses hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... barung.pdf

Heute mach ich trotzdem Schluss. War ein langer Tag.
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Re: VA

#7

Beitrag von Koelsch »

Ich finde kein Urteil in dem tatsächlich mal gesagt wurde, Bewerbungskosten sind nicht im Regelsatz enthalten. :motzki:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: VA

#8

Beitrag von Koelsch »

topas wies zu den Bewerbungskosten auf tacheles http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1084115

Danke für den Hinweis.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: VA

#9

Beitrag von Aurora »

So, ich hab mir ein paar Notizen gemacht, bin also für das Gespräch halbwegs gerüstet.

Ehrlich gesagt, hänge noch immer an meinem Gedanken fest, das die EGV nicht sofort zu unterschreien ist, sondern in Ruhe geprüft werden darf.
Das Urteil, Koelsch hatte mir einst einen Link geschickt, finde ich nicht.
Da ich also noch an diesen Gedanken klebe, sehe ich die Sache so, dass der VA unabhänig von §33 (dessen Aussagekraft ich nicht wirklich verstehe) rechtswidrig, weil er nicht nötig gewesen wäre, zumindest bis die Prüfung innerhalb 10-14 Tagen erfolgt wäre.

Ein Dankeschön @ topas.
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Re: VA

#10

Beitrag von Koelsch »

Insbesondere entspricht er nicht den Vorgaben der von Günter verlinkten DA. Wenn Du da allein in Randnummer ab 15.18 schaust - ich finde nicht sehr viel von diesen klaren Vorgaben umgesetzt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: VA

#11

Beitrag von Günter »

Ich würde Widerspruch gegen den VA mit der Begründung einlegen, die EGV soll gemeinsam erstellt werden und die Ziele sollen gemeinsam erarbeitet werden.
Sie soll von einer/einem Mitarbeiter/-in des zustän-digen Jobcenters (JC) und von der erwerbsfähigen leistungsberech-tigten Person gemeinsam erarbeitet werden.
Es wurde nix gemeinsam erarbeitet, der leistungsberechtigten Person wurde ein vorgefertigter Text zur Unterschrift vorgelegt. Es wurde vom JC keine Möglichkeit zur Prüfung eingeräumt sondern sofort ein VA erlassen. Ein Vertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung, dieser Grundsatz wurde verletzt.
2.1. Rechtsform
(1) Die EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff SGB X), der konkret beschriebene Leistungen beinhalten muss und schrift-lich zu schließen ist (§ 56 SGB X). Die EinV ist für beide Vertrags-parteien verbindlich, d. h. im Fall der Nichteinhaltung der EinV kann sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen.
Die EinV ist schriftlich zu vereinbaren und von beiden Vertragspar-teien zu unterschreiben, vgl. § 56 SGB X.
Kommt eine EinV nicht zustande, sollen die Regelungen als Verwal-tungsakt (VA) festgesetzt werden (zu den Voraussetzungen vgl. Kapitel 5).
Statt zu verhandeln wurde Druck erzeugt, siehe Zahl der Bewerbungen.

Der Sinn und Zweck der erzwungenen Teilnahme wurde nicht erläutert (sie hat es nicht verstanden, damit ist eine Erläuterung nicht erfolgt, die kann ihr auch die Relativitätstheorie erläutern, das hat die selbe Rechtskraft), damit ist der VA nicht hinreichend bestimmt. Es wurden keine Regelungen zu Bewerbungskosten getroffen.

Entweder eine vernünftige EGV oder Klage, siehe Widerspruchsbelehrung.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: VA

#12

Beitrag von Aurora »

Infos und Notizen leitete ich an die Bekannte weiter.

Nach einigen widersprüchlichen Hin- und Verhaltensweisen, entschied mich mich zur Begleitung, schränkte diese jedoch auf den protokollarischen Teil ein.

Widersprüchlich wie ich die Bekannte zuvor erlebte, verhielt sie sich im Termin. Teils kann ich die Reaktionen des JC nachvollziehen.

Aus meiner Sicht sollte dem VA auf jeden Fall schriftlich widersprochen werden. Was sie macht, weiß ich nicht.
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Jean Fairtique
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Re: VA

#13

Beitrag von Jean Fairtique »

Günter hat geschrieben:Ich würde Widerspruch gegen den VA mit der Begründung einlegen, die EGV soll gemeinsam erstellt werden und die Ziele sollen gemeinsam erarbeitet werden.
Sie soll von einer/einem Mitarbeiter/-in des zustän-digen Jobcenters (JC) und von der erwerbsfähigen leistungsberech-tigten Person gemeinsam erarbeitet werden.
Es wurde nix gemeinsam erarbeitet, der leistungsberechtigten Person wurde ein vorgefertigter Text zur Unterschrift vorgelegt. Es wurde vom JC keine Möglichkeit zur Prüfung eingeräumt sondern sofort ein VA erlassen. Ein Vertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung, dieser Grundsatz wurde verletzt.
Entweder eine vernünftige EGV oder Klage, siehe Widerspruchsbelehrung.
  • Ihr wisst aber schon, dass der SB bei Nichtannahme einer EGV einen VA, je nach Belieben und ohne Verhandlung erlassen kann?
Der, der immer nur sagt: "Der Klügere gibt nach" darf sich nicht wundern wenn bald die Dummen das sagen haben.
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Günter
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Re: VA

#14

Beitrag von Günter »

Eben nicht, der SB hat ohne die Prüfung durch den Leistungsempfänger abzuwarten sofort einen VA erlassen. Das widerspricht dem "Willen des Gesetzgebers".
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marsupilami
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Re: VA

#15

Beitrag von marsupilami »

Nach "Belieben" sowie so nicht!

Z.B. wenn der Leistungsempfänger (womöglich amtlich attestiert) nur 4 h arbeitsfähig ist, kann er den nicht zur Bewerbung auf Vollzeitjobs verdonnern.
Oder auch nur in eine Vollzeitmaßnahme stecken.

Der SB muss schon die individuellen Voraussetzungen berücksichtigen.
Signatur?
Muss das sein?
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Jean Fairtique
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Re: VA

#16

Beitrag von Jean Fairtique »

Günter hat geschrieben:Eben nicht, der SB hat ohne die Prüfung durch den Leistungsempfänger abzuwarten sofort einen VA erlassen. Das widerspricht dem "Willen des Gesetzgebers".
  • Welchen Gesetzgebers?
    Mittlerweile stehen eine EGV und ein EGV-VA auf der gleichen Stufe.
    Und dazu muß ein SB keine EGV mehr unterbreiten, sondern kann auch sofort einen EGV-VA erlassen.
    Ihm steht die Entscheidung frei, den Weg zu wählen, den er/sie für "zweckdienlicher" hält.
Der, der immer nur sagt: "Der Klügere gibt nach" darf sich nicht wundern wenn bald die Dummen das sagen haben.
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Koelsch
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Re: VA

#17

Beitrag von Koelsch »

Jean Fairtique hat geschrieben:
  • Welchen Gesetzgebers?
    Mittlerweile stehen eine EGV und ein EGV-VA auf der gleichen Stufe.
    Und dazu muß ein SB keine EGV mehr unterbreiten, sondern kann auch sofort einen EGV-VA erlassen.
    Ihm steht die Entscheidung frei, den Weg zu wählen, den er/sie für "zweckdienlicher" hält.
Da scheint es etwas in Information zu mangeln, daher:
  • Zuständiger Gesetzgeber ist im Bereich des SGB II der Deutsche Bundestag
  • § 15 SGB II schreibt unverändert klar, erst muss versucht werden EGV zu vereinbaren, dann erst kann VA erlassen werden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Jean Fairtique
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Re: VA

#18

Beitrag von Jean Fairtique »

Koelsch hat geschrieben:
Jean Fairtique hat geschrieben:
  • Welchen Gesetzgebers?
    Mittlerweile stehen eine EGV und ein EGV-VA auf der gleichen Stufe.
    Und dazu muß ein SB keine EGV mehr unterbreiten, sondern kann auch sofort einen EGV-VA erlassen.
    Ihm steht die Entscheidung frei, den Weg zu wählen, den er/sie für "zweckdienlicher" hält.
Da scheint es etwas in Information zu mangeln, daher:
  • Zuständiger Gesetzgeber ist im Bereich des SGB II der Deutsche Bundestag
  • § 15 SGB II schreibt unverändert klar, erst muss versucht werden EGV zu vereinbaren, dann erst kann VA erlassen werden
  • LOL Stimmt.
    Fast:


    Der Hartzer hat keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln der Beklagten mit ihm über seine Eingliederung...
    Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 SGB II sind es zwei grundsätzlich gleichwertige Wege, einerseits der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie andererseits der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
    Danach trifft der jeweilige Sachbearbeiter die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird, in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Er kann auf Grund seiner Sach- und Personenkenntnis in der konkreten Situation am besten beurteilen, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht
Der, der immer nur sagt: "Der Klügere gibt nach" darf sich nicht wundern wenn bald die Dummen das sagen haben.
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marsupilami
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Re: VA

#19

Beitrag von marsupilami »

Ich möchte Euch nicht den Spaß verderben, aber das wird jetzt eine Diskussion über SGB im Allgemeinen und SGB II im Besonderen und die Auslegung des §15 SGB II en detail.

Ich denke nicht, dass eine solche Diskussion für den Thread-Ersteller zielführend ist.

Der braucht was praktikables, mit dem er vor Ort und in der Situation konkret was anfangen kann.

Widerspruch ja oder nein?
Mit welchem Ziel?
Wie formuliern?
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: VA

#20

Beitrag von Günter »

Steht alles da.
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Jean Fairtique
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Re: VA

#21

Beitrag von Jean Fairtique »

.
    • Yep -back o the roots :gunni:
    Aurora hat geschrieben:Hallo,

    ich bitte um Eure Unterstützung, damit ich mich auf meine Begeleitung als Beistand vorbereiten kann.

    Am 26.03. folgte eine Bekannte der Einladung des JC. Die EGV (liegt mir derzeit nicht vor) wurde nicht unterzeichnet, sie bat aber darum wie bisher 3 anstatt nun 5 Bewerbungen aufzunehmen. Der SB wollte diesem Wunsch nachkommen, sofern sie die EGV hier unterschreibt. Als sie dies verneint bekam sie eine Antwort, welche dieser gleicht " Da wird jetzt alles noch viel schlimmer". Anstatt der vorgemerkten 5 Bewerbungen wurden es 10 Stück/Monat.
    sind zulässig

    Das JC verpflichtet sich nicht zur Übernahme der entstehenden Bewerbungskosten, dafür aber monatlich mindestens 10 Stellen zu benennen.
    Jobcenter muss bezahlen - allerdings beachten, dass die Kostenübernahme IMMER vorher zu beantragen ist!
    Oder, so weit ich in Erinnerung habe, hatten die da immer so Vordrucke, wo man die eingetragen hat und später einreichte..


    Als weiteres muss die Bekannte am Projekt "Perspektive 50plus" teilnehmen. Sinn und Zweck dieser Maßnahme wurde nicht konkret erklärt, evtl. wurde dieser von meiner Bekannten auch nicht richtig verstanden.

    Mehr zum Projekt findet man hier: http://www.perspektive50plus.de/
    Dies ist ein Angriffspunkt für Widerspruch

    Wie gesagt, fand dieser Termin am 26.03. statt. Am gleichen Tag, jedoch in Abwesenheit meiner Bekannten, wurde der VA (sehe ich anhand des gedruckten Datum sowie des handgeschriebenen Datum + Unterschrift SB) erlassen.
    Ist ja das, was ich schon geschrieben habe - lt. BSG zulässig!

    Bei diesem Gespräch, waren SB und Bezieherin nicht alleine. Im Raum war auch ein Kollege des SB, welcher an seinem Arbeitsplatz am Computer gearbeitet hat.
    Nicht zulässig, Datenschutz - aber auch hier schwierig, nachträglich dagegen vorzugehen und es besteht die Gefahr, dass sich der SB plötzlich seinen "Beistand" ausdenkt...

    In wenigen Tagen findet der nächste Termin statt, bei dem ich anwesend sein werde.

    Ist der VA rechtskräftig, obwohl der Bezieherin kein Recht auf Prüfung der EGV zugestanden wurde?
    Leider ja
    Wie viele Bewerbungen muss ein Bezieher max. schreiben, müssen die Kosten in voller Höhe vom JC anerkannt werden?
    Im allgemeinen werden bis zu € 260.-- zugestanden. Geteilt durch die 5 Euro wären das bis zu 52 Bewerbungen.
    M.M.n. wären bei 10 pro Monat die Kosten innerhalb 5 Monate erschöpft, oder für das halbe Jahr (auf´s Jahr gerechnet) 24, sprich4 pro Monat...

    Auf was alles muss die Dame (Dipl. Wirtschaftsing. (schon zu lange aus Job raus), Theologin) sich alles bewerben?
    Klingt blöd... ist aber so - auf Alles...
    Wie verhält es sich mit dieser Maßnahme/dem Projekt gibt es eine Möglichkeit nicht teilnehmen zu müssen?
    S.o. evtl. Günters Post - dann über die Rechtsmittelbelehrung

    Wie immer bin ich Euch für Hinweise, Anmerkungen und Vorschläge sehr dankbar. Ah ja, falls das zum Vergleich wichtig sein sollte - die vor dem VA ausgestellte und stark abweichende EGV bekomme ich morgen Nachmittag in die Hände.
    Wenn die EGV nicht unterschrieben wurde, was ich herausgelesen habe, gilt nur der VA

    Außerdem noch folgende Fragen zu diesem Fall:

    Fahrtkosten Pflichttermine: Wie lange können diese rückwirkend eingefordert werden (Bezieher wird monatl. eingeladen)?
    Sofort Antrag auf Erstattung stellen

    Welche Unterschiede gibt es bei "Stelleninformation" und "Vermittlungsvorschlag manchmal ohne RFB"? Sie erhielt beides u. müsse sich darauf bewerben. M. E. besteht bei einer Stelleninformation keine Bewerbungspflicht.
    Ich denke, da hast Du Recht. Sind ja nicht umsonst zwei Begriffe genannt: Vermittlung und Information...

    Dank u. Gruß

    :Auri:
    • Persönlich denke ich, dass der VA wahrscheinlich nur über die Unbestimmtheit der Maßnahme bzw. der Rechtsmittelbelehrung angegriffen werden könnte. Kannst Du die vielleicht mal einstellen?
Der, der immer nur sagt: "Der Klügere gibt nach" darf sich nicht wundern wenn bald die Dummen das sagen haben.
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Re: VA

#22

Beitrag von Aurora »

Das JC sollte den Widerspruch erhalten haben.
Ensprechende Informationen lagen vor.
Danke.
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Günter
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Re: VA

#23

Beitrag von Günter »

Jean Fairtique hat geschrieben:.
    • Yep -back o the roots :gunni:
    Aurora hat geschrieben:Hallo,

    ich bitte um Eure Unterstützung, damit ich mich auf meine Begeleitung als Beistand vorbereiten kann.

    Am 26.03. folgte eine Bekannte der Einladung des JC. Die EGV (liegt mir derzeit nicht vor) wurde nicht unterzeichnet, sie bat aber darum wie bisher 3 anstatt nun 5 Bewerbungen aufzunehmen. Der SB wollte diesem Wunsch nachkommen, sofern sie die EGV hier unterschreibt. Als sie dies verneint bekam sie eine Antwort, welche dieser gleicht " Da wird jetzt alles noch viel schlimmer". Anstatt der vorgemerkten 5 Bewerbungen wurden es 10 Stück/Monat.
    sind zulässig
    Woraus meinst du deine Schlüsse zu ziehen? Es gibt keinerlei sinnvollen Grund für die Verschärfung. Es sieht so aus wie eine Bestrafung für die Verweigerung der Unterschrift und damit ist es Willkür.
    Das JC verpflichtet sich nicht zur Übernahme der entstehenden Bewerbungskosten, dafür aber monatlich mindestens 10 Stellen zu benennen.
    Jobcenter muss bezahlen - allerdings beachten, dass die Kostenübernahme IMMER vorher zu beantragen ist!
    Oder, so weit ich in Erinnerung habe, hatten die da immer so Vordrucke, wo man die eingetragen hat und später einreichte..


    Als weiteres muss die Bekannte am Projekt "Perspektive 50plus" teilnehmen. Sinn und Zweck dieser Maßnahme wurde nicht konkret erklärt, evtl. wurde dieser von meiner Bekannten auch nicht richtig verstanden.

    Mehr zum Projekt findet man hier: http://www.perspektive50plus.de/
    Dies ist ein Angriffspunkt für Widerspruch

    Wie gesagt, fand dieser Termin am 26.03. statt. Am gleichen Tag, jedoch in Abwesenheit meiner Bekannten, wurde der VA (sehe ich anhand des gedruckten Datum sowie des handgeschriebenen Datum + Unterschrift SB) erlassen.
    Ist ja das, was ich schon geschrieben habe - lt. BSG zulässig!

    Bei diesem Gespräch, waren SB und Bezieherin nicht alleine. Im Raum war auch ein Kollege des SB, welcher an seinem Arbeitsplatz am Computer gearbeitet hat.
    Nicht zulässig, Datenschutz - aber auch hier schwierig, nachträglich dagegen vorzugehen und es besteht die Gefahr, dass sich der SB plötzlich seinen "Beistand" ausdenkt...

    In wenigen Tagen findet der nächste Termin statt, bei dem ich anwesend sein werde.

    Ist der VA rechtskräftig, obwohl der Bezieherin kein Recht auf Prüfung der EGV zugestanden wurde?
    Leider ja
    Das entscheidest du Kraft deiner Wassersuppe? Wenn überhaupt, dann kann das das Sozialgericht.
    Wie viele Bewerbungen muss ein Bezieher max. schreiben, müssen die Kosten in voller Höhe vom JC anerkannt werden?
    Im allgemeinen werden bis zu € 260.-- zugestanden. Geteilt durch die 5 Euro wären das bis zu 52 Bewerbungen.
    M.M.n. wären bei 10 pro Monat die Kosten innerhalb 5 Monate erschöpft, oder für das halbe Jahr (auf´s Jahr gerechnet) 24, sprich4 pro Monat...

    Auf was alles muss die Dame (Dipl. Wirtschaftsing. (schon zu lange aus Job raus), Theologin) sich alles bewerben?
    Klingt blöd... ist aber so - auf Alles...
    Trotz des §10 SGB II muss sich niemand auf alles bewerben, siehe http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... arkeit.pdf
    2. Unzumutbarkeit von Arbeit (§ 10 Abs. 1)
    (1) Die Unzumutbarkeit einer Arbeit kann sich aus übergeordneten Vorschriften ergeben. Eine Arbeit ist als unzumutbar anzusehen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen, beispielsweise gegen das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder das Infektionsschutzgesetz vorliegt. Auch wenn die Arbeit ge-gen zwingende Arbeitsschutzvorschriften oder die guten Sitten ver-stößt, ist diese unzumutbar.
    Wie verhält es sich mit dieser Maßnahme/dem Projekt gibt es eine Möglichkeit nicht teilnehmen zu müssen?
    S.o. evtl. Günters Post - dann über die Rechtsmittelbelehrung

    Wie immer bin ich Euch für Hinweise, Anmerkungen und Vorschläge sehr dankbar. Ah ja, falls das zum Vergleich wichtig sein sollte - die vor dem VA ausgestellte und stark abweichende EGV bekomme ich morgen Nachmittag in die Hände.
    Wenn die EGV nicht unterschrieben wurde, was ich herausgelesen habe, gilt nur der VA

    Außerdem noch folgende Fragen zu diesem Fall:

    Fahrtkosten Pflichttermine: Wie lange können diese rückwirkend eingefordert werden (Bezieher wird monatl. eingeladen)?
    Sofort Antrag auf Erstattung stellen

    Welche Unterschiede gibt es bei "Stelleninformation" und "Vermittlungsvorschlag manchmal ohne RFB"? Sie erhielt beides u. müsse sich darauf bewerben. M. E. besteht bei einer Stelleninformation keine Bewerbungspflicht.
    Ich denke, da hast Du Recht. Sind ja nicht umsonst zwei Begriffe genannt: Vermittlung und Information...

    Dank u. Gruß

    :Auri:
    • Persönlich denke ich, dass der VA wahrscheinlich nur über die Unbestimmtheit der Maßnahme bzw. der Rechtsmittelbelehrung angegriffen werden könnte. Kannst Du die vielleicht mal einstellen?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Jean Fairtique
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Re: VA

#24

Beitrag von Jean Fairtique »

Günter hat geschrieben:
Jean Fairtique hat geschrieben:.
    • Yep -back o the roots :gunni:
Aurora hat geschrieben:Hallo,

ich bitte um Eure Unterstützung, damit ich mich auf meine Begeleitung als Beistand vorbereiten kann.

Am 26.03. folgte eine Bekannte der Einladung des JC. Die EGV (liegt mir derzeit nicht vor) wurde nicht unterzeichnet, sie bat aber darum wie bisher 3 anstatt nun 5 Bewerbungen aufzunehmen. Der SB wollte diesem Wunsch nachkommen, sofern sie die EGV hier unterschreibt. Als sie dies verneint bekam sie eine Antwort, welche dieser gleicht " Da wird jetzt alles noch viel schlimmer". Anstatt der vorgemerkten 5 Bewerbungen wurden es 10 Stück/Monat.
sind zulässig
Woraus meinst du deine Schlüsse zu ziehen? Es gibt keinerlei sinnvollen Grund für die Verschärfung. Es sieht so aus wie eine Bestrafung für die Verweigerung der Unterschrift und damit ist es Willkür.
Hat sie irgendetwas vorher unterschrieben? Einen Vertrag oder so? BGB würde auch helfen.
Jetzt hat sie einen VA bekommen - und?


Ist der VA rechtskräftig, obwohl der Bezieherin kein Recht auf Prüfung der EGV zugestanden wurde?
Leider ja
Das entscheidest du Kraft deiner Wassersuppe? Wenn überhaupt, dann kann das das Sozialgericht.
Nö, Wassersuppe is nich - auch nicht das Sozialgericht. Ich halt mich da eher an das Bundessozialgericht...
Auf was alles muss die Dame (Dipl. Wirtschaftsing. (schon zu lange aus Job raus), Theologin) sich alles bewerben?
Klingt blöd... ist aber so - auf Alles...
Trotz des §10 SGB II muss sich niemand auf alles bewerben, siehe http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... arkeit.pdf
2. Unzumutbarkeit von Arbeit (§ 10 Abs. 1)
(1) Die Unzumutbarkeit einer Arbeit kann sich aus übergeordneten Vorschriften ergeben. Eine Arbeit ist als unzumutbar anzusehen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen, beispielsweise gegen das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder das Infektionsschutzgesetz vorliegt. Auch wenn die Arbeit gegen zwingende Arbeitsschutzvorschriften oder die guten Sitten verstößt, ist diese unzumutbar.
Sie ist doch nicht schwanger oder infiziert? :schwein:
Oder denkst Du wg. guter Sitten einem Dipl.-Ing. kann man nicht als Postzusteller verpflichten?
Auch hier hilft das BSG gerne aus... ersatzweise auch der 2. Teil des 10er
Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Der, der immer nur sagt: "Der Klügere gibt nach" darf sich nicht wundern wenn bald die Dummen das sagen haben.
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Günter
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Re: VA

#25

Beitrag von Günter »

Wenn du weiter gelesen hättest, ...... ach ist ja auch egal. :gunni:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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