Kündigung wegen Umzug

Bewerbung, Kündigung, Probleme
ehemaliger Benutzer

Kündigung wegen Umzug

#1

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

Hallo!

Ich habe zur Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag. Da mein Freund (wir wohnen zusammen) eine neue Arbeit in einer anderen Stadt gefunden hat, werden wir umziehen und ich werde meinen Vertrag vor Ablauf der Befristung kündigen.

Ich hab im Internet recherchiert und gelesen, dass man seinen Vertrag selber kündigen darf, wenn es einen wichtigen Grund gibt (in diesem Fall Umzug des Partners). Allerdings ist es wohl trotzdem nicht ganz sicher, dass man dann keine Sperre bekommt.

Wenn ich meinen Vertrag schon selber kündige, dann sollte das wahrscheinlich genau zum Umzugsdatum (oder zu dem datum, wo der neue Vertrag meines Freundes beginnt?) erfolgen?

Allerdings würde ich gerne einige Zeit zwischen dem letztem Arbeitstag und dem Umzugsdatum haben (Umzug vorbereiten und so). Wenn ich jetzt meinen Vertrag schon einige Wochen vor dem Umzugsdatum kündige, habe ich dann überhaupt noch eine Chance, trotzdem ALG I zu bekommen?

Ansonsten hätte ich noch folgende Idee:
Könnte ich einige Wochen vor dem Umzugsdatum kündigen, aber erst nach dem Umzug (bzw. genau zum Umzugsdatum) in der neuen Stadt ALG beantragen? Dann hätte ich zwar ein paar Wochen lang kein Einkommen, aber eventuell beim ALG keine Sperre?

Wäre euch für Antworten/Erfahrungsberichte sehr dankbar!

Beste Grüße
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum.

Ich befürchte, das sieht nicht rosig aus, wegen Umzug des Freundes zu "kündigen" ohne eine Sperrzeit zu bekommen.

Mit ALG später beantragen oder ähnlichen Sachen, vergiß es, die Sperrzeit "holt Dich ein".

Manchmal, ich weiß es ist eher selten, sind aber die Arbeitsämter einem vernünftigen Argument zugängig.

Ich würde dort hin gehen und mit denen reden:

Folgende Argumentation:

Wenn Freund auszieht, dann muss ich die gesamt Miete für die Wohnung zahlen. Kann ich nicht, also muss auch ich erst mal umziehen, was auch wieder nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wenn dann der Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, dann ziehe ich erneut um, denn ich will ja mit dem Freund zusammen sein.

Und zumindest für das Gespräch mit dem Amt - das ist nicht Dein Freund, sondern Dein Verlobter. Das ist zwar nur ein schönes, altmodisches Wort ohne jede rechtliche Bedeutung, aber es demonstriert dem Amt, da ist eine enge Bindung und die ist ja auch wichtig, um einen hinreichenden Kündigungsgrund zu haben.

Sprecht vorher ab, seit wann ihr "verlobt" seid.

Eine Frage noch: Wie ist die bisherige Wohnung mietvertraglich geregelt - seid ihr beide als Hauptmieter im Vertrag oder wie?
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ehemaliger Benutzer

Re: Kündigung wegen Umzug

#3

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

Danke für die schnelle Antwort.

Im Mietvertrag steht nur mein Freund drin. Als ich vor 1,5 Jahren ALG II beantragen musste, hatte ich vom Vermieter eine kurze Bescheinigung erhalten, dass ich auch hier wohne.
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#4

Beitrag von Koelsch »

Um so besser, dann musst Du natürlich ausziehen, weil Du ja keine Mieterin bist und der Hauptmieter selbstverständlich den Vertrag kündigen wird. Damit hast Du die vorgeschlagene Argumentation weiter "unterfüttert".

Und gleich die nächste Frage:

Während der Zeit als Du ALG II bekommen hast, hat da das Jobcenter/die ARGE Deinen Mietanteil übernommen?
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Günter
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Re: Kündigung wegen Umzug

#5

Beitrag von Günter »

Dann ist es sogar noch einfacher. Dein Freund kündigt zu dem Termin das Untermietverhältnis und bietet dir gleichzeitig einen neuen Mietvertrag am neuen Wohnort an. Dann hast du deinen wichtigen Grund für die Kündigung.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Kündigung wegen Umzug

#6

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

Ja, Mietanteil wurde übernommen.

Allerdings hatten wir damals erst seit einem halben Jahr zusammen gewohnt und haben drauf bestanden, keine Bedarfsgemeinschaft zu sein. Wenn das Einkommen meines Freundes mit angerechnet geworden wäre, hätte ich kaum was bekommen.


Zu welchem Zeitpunkt sollte ich deiner Meinung nach den Arbeitsvertrag kündigen? Zum Umzugsdatum, zu dem Datum wo der neue Vertrag meines Freundes beginnt (wahrschenilich ca. eine Woche nach dem Umzug) oder wäre auch schon ein paar Wochen vor dem Umzug möglich? (Zur Umzugsvorbereitung, Wohnungsbesichtigung und so. die neue Stadt ist ca. 7 Std. Zugfahrt entfernt)
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#7

Beitrag von Koelsch »

Nicht kündigen im Moment, sprich erst mal mit dem Arbeitsamt und schilder die Situation. Wenn Du kündigst, dann werden die erst mal ganz automatisch auf Sperrzeit entscheiden. Und eine getroffene Entscheidung zu kippen ist vermutlich sehr viel schwieriger, als die Entscheidung vorher in die richtige Bahn zu lenken.
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Günter
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Re: Kündigung wegen Umzug

#8

Beitrag von Günter »

Sprich auch mit dem Arbeitgeber, vielleicht kündigen die auch in der Probezeit von sich aus, das ist der einfachste Weg.
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tigerlaw
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Re: Kündigung wegen Umzug

#9

Beitrag von tigerlaw »

:willkommen:

Du hast recht, 100-%-Sicherheit gibt es nicht.

Die Frage ist tatsächlich, ob du einen "wichtigen Grund" für die Kündigung hast. Da besteht eine weit gespannte Breite von Fallmöglichkeiten. In einem schlauen Buch (bzw. der Datenbank-Fassung davon) (Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III – Arbeitsförderung 5. Auflage 2013, Nomos-Verlag) steht z.B. in den Erläuterungen zu § 159 SGB III (das ist der Paragraf mit den Sperrzeiten):
Randnummer 125 Befristetes Arbeitsverhältnis: Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist (BSG, Urteil vom 12.7.2006 – B 11 a AL 55/05 R = NZA 2006, 1362–1364). Dies gilt auch, wenn damit ein Wechsel in eine höherwertige Tätigkeit (zB von der Bürohilfe zum Buchhalter) verbunden ist (BSG, Urteil vom 12.7.2006 – B 11 a AL 73/05 R) oder wenn im Zeitpunkt der Lösung objektiv eine konkrete Aussicht bestand, dass das neue Beschäftigungsverhältnis sich in ein dauerhaftes umwandelt (BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 7 AL 98/03 R = SozR SozR 4-4300 § 144 Nr. 9); s. auch Lohnerhöhung.
Randnummer 130 Ehe: Die Eheschließung und der Zuzug zum Ehepartner rechtfertigen grundsätzlich die Aufgabe einer Tätigkeit, wenn die Arbeitsstelle von der ehelichen Wohnung nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 20.4.1977 – 7 RAr 112/75 – BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

Randnummer 131 Eheähnliche Gemeinschaft: Unter denselben Voraussetzungen wie bei der Ehe kann auch der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner einen wichtiger Grund zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen (BSG, Urteil vom 17.10.2007 – B 11a/7 a AL 52/06 R –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 16). Voraussetzung ist, dass es sich um eine langjährige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 – 1 Bvl 8/88 – BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) handelt. Eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verfestigung einer Beziehung in diesem Sinne in der Regel erst nach einem Bestand von drei Jahren anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Voraussetzung (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 S. 138). Liegen Besonderheiten vor, kann auch eine kürzere Dauer ausreichen. Beim Zuzug zum Verlobten muss die Aufgabe zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen sein, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a/11 AL 49/04 R; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34). Zwar muss die Ehe zum Zeitpunkt der Kündigung bzw des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages noch nicht geschlossen sein, jedoch muss der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen können, die Eheschließung werde bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Auch der Zuzug zum eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) stellt einen wichtigen Grund dar (aA SG Dortmund, Urteil vom 17.7.1996 – S 12 Ar 181/95 – info also 1997, 9 zum gleichgeschlechtlichen Partner vor Inkrafttreten des LPartG).
Randnummer 155 Ortswechsel aus persönlichen Gründen: Ein Ortswechsel aus persönlichen Gründen kann sich nur ausnahmsweise auf einen wichtiger Grund stützen (vgl zB oben unter den Stichwörtern "Kinder", "Ehe" und "eheähnliche Gemeinschaft" sowie "Betreuung"). Gibt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz auf, um zu seinem zukünftigen Ehepartner zu ziehen, tritt etwa dann keine Sperrzeit ein, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist oder der Umzug zum Wohl des Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird (BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a/11 AL 49/04 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 und Breith 2006, 510–514). Diese Grundsätze sind auf den nichtehelichen Lebenspartner sowie eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG übertragbar und gelten unabhängig davon, ob es sich um ein gemeinsames Kind handelt (vgl oben Rn 131).

Die Hinweise auf verschiedene Urteile (z.B. BSG, BVerfG usw.) kannst Du vorerst überspringen, lies nur die Ausführungen, die nicht in Klammern stehen.

Ansonsten werden Dir hier auch andere User helfen!


Ansonsten hat Koelsch natürlich auch recht, sprich auf jkeden Fall mit der arbeitsagentur, denn Die müssen Dich auch über Deine Rechte beraten!
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ehemaliger Benutzer

Re: Kündigung wegen Umzug

#10

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

Danke für die Antworten.

Es wird immer von "Zuzug" zum Lebenspartner gesprochen. In dem Fall wohnen wir aber schon zusammen und würden gemeinsam umziehen. macht das einen Unterschied?

Außerdem steht da was von drei Jahren Beziehung. Wir sind zwar schon vier Jahre zusammen, hatten aber Herbst 2011 darauf bestanden, dass wir keine Bedarfsgemeinschaft sind (hatten auch erst ein halbes Jahr zusammen gewohnt, vorher Fernbeziehung).
Also musste ich beim ALG II Antrag "beweisen", dass wir keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind, und jetzt, 1,5 jahre später, genau das gegenteil. das kann doch nicht klappen, oder?

Kündigung in der Probezeit klappt nicht, da diese schon vorbei ist. Ich hab den Arbeitgeber schon gefragt, ob ich aus betrieblichen Gründen gekündigt werden könnte. Bekomm erst in den nächsten tagen eine abschließende Antwort, aber so wies aussieht, wird das nicht klappen.

Wenn ich schon mal mit dem Arbeitsamt sprechen soll: Kann es passieren, dass die in der Stadt, wo ich jetzt wohne, was anderes sagen, als die vom Arbeitsamt in der anderen Stadt?
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Re: Kündigung wegen Umzug

#11

Beitrag von Mr-Doc »

Gemeint ist hier mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft das auf Dauer ausgerichtete Zusammenleben zweier Personen verschiedenen Geschlechts ohne förmliche Eheschließung oder in einfachen Worten: Das Zusammenleben von Mann und Frau ohne Trauschein (nichteheliche Lebensgemeinschaft).

Ich würde mich drauf berufen, ihr teilt euer Bett euren Schrank :)
Sowas kann sich ja von heute auf morgen ergeben (Heute noch Wohngemeinschaft morgen Gemeinschaft) allerdings dürftet ihr dann auch eine BG darstellen womit sich der Anspruch auf Leistung wieder verschieben würde
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#12

Beitrag von Koelsch »

Ich gehe auch davon aus, der Zeitablauf ist hier nicht entscheidend, sondern der Wille, dauerhaft zusammen bleiben zu wollen.
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Günter
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Re: Kündigung wegen Umzug

#13

Beitrag von Günter »

Egal wie, nach dem Auszug des Partners stehst du ohne Wohnung da, das JC muss einen Umzug akzeptieren. Dieser Umzug geht dann an die neue Adresse des Wohnungsgebers, damit ist aber auch die BG begründet. Da wird euch nix retten.
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#14

Beitrag von Koelsch »

Günter hat geschrieben:Egal wie, nach dem Auszug des Partners stehst du ohne Wohnung da, das JC muss einen Umzug akzeptieren. Dieser Umzug geht dann an die neue Adresse des Wohnungsgebers, damit ist aber auch die BG begründet. Da wird euch nix retten.
Das derzeitige Problem ist aber der noch laufende Job. Wenn ich es richtig verstanden habe, erfolgt ja im Moment kein Bezug von ALG II oder ALG I.
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Günter
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Re: Kündigung wegen Umzug

#15

Beitrag von Günter »

Laufender Job hin oder her, wenn sie zu ihrem Partner zeiht, dann ist die BG als gegeben anzusehen.
(Zur Umzugsvorbereitung, Wohnungsbesichtigung und so. die neue Stadt ist ca. 7 Std. Zugfahrt entfernt)
Das ist nicht einfach ein Umzug nach Wohnungswechsel des Hauptmieters.

Und dann kommt
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Sperre hin oder her, wenn ALG II Anspruch, dann musst du Essensgutscheine beantragen, damit die Krankenversicherung erhalten bleibt.
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#16

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Re: Kündigung wegen Umzug

#17

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

Dass wir jetzt als BG angesehen werden, ist klar (es ging vorhin um den ALG 2 Bezug vor 1,5 Jahren).

Das ist aber auch nicht das Problem.

Das Problem ist, ob ich
1. überhaupt ALG 1 (nicht 2) bekomme, wenn ich selber kündige wegen umzug
2. zu welchem Zeitpunkt ich kündige (also direkt zum umzugsdatum oder schon vorher)
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tigerlaw
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Re: Kündigung wegen Umzug

#18

Beitrag von tigerlaw »

Fragen wir einmal so:Wann wollt/müßt Ihr umziehen, und bis wann läuft Deine Vertragsbefrstung?

Aber trotzdem, Hauptpunkt ist wie Kölsch schon schrieb:Dein Verlobter ist einziger Mieter und kündigt die Wohnung, Du bist/mußt dort raus.

Wenn Ihr beide eine Lebensgemeinschaft bilden wollt, müsste BA dies m.E. erachtens akzeptieren.

Andererseits: Die 3-Jahres-Frist des BVerfG ist sicherlich auch nicht starr anzusetzen, wie heißt es uner Juristen so schön: "Es kommt drauf an". Und bei jetzt 2 Jahre zusammenleben ist sicherlich ein starkes Indiz gegeben.

Ergebnis: Gewisses Risiko ist noch da, aber mit einem vorherigen gEspräch bei BA werdet Ihr dies sicherlich minimieren können!
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Re: Kündigung wegen Umzug

#19

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

mein Vertrag läuft bis Mitte Mai, der neue Vertrag meines Freundes beginnt am 1.4.
wir wollen Ende März umziehen

ich würde gerne Mitte März kündigen
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#20

Beitrag von Koelsch »

Das heißt, wir reden hier von ca. 6-8 Wochen Restvertragsdauer. Für diese kurze Zeit ist aber mit Sicherheit ein Umzug nicht zumutbar, es liegt also ein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Da sehe ich eigentlich kein Problem, aber wie schon gesagt, mit all diesen Argumenten vor Kündigung zum Amt.

Oder eben, falls der Arbeitgeber einigermaßen vernünftig ist, mit dem sprechen, ob er Dir bei dieser Sachlage nicht kündigen kann.
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Re: Kündigung wegen Umzug

#21

Beitrag von ehemaliger Benutzer »

Noch mal zu meiner Frage wegen des Zeitpunktes der Kündigung:
Könnte ich zum 1.3. kündigen, aber freiwillig auf ALG 1 verzichten und dieses erst zum 1.4. beantragen?
Wenn ich so früh kündige, hätte ich einfach mal etwas Zeit zum ausruhen und natürlich Umzug planen, Wohnung suchen und so. Einen Monat wäre ich doch auf jeden fall weiterhin krankenversichert?

Und ich würde erst zum 1.4. ALG 1 beantragen, da meine eigenkündigung ja erst zu diesem zeitpunkt wirklich notwendig ist.

Wäre ich dann gezwungen, in der Zeit ab dem 1.3., in der ich kein ALG erhalte, eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen zu schreiben?

Und noch eine andere Frage:
Wenn ich vor dme Umzug ALG 1 beantrage, gilt dann der Bescheid auch in der neuen Stadt oder muss ich da einen neuen Antrag stellen?
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marsupilami
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Re: Kündigung wegen Umzug

#22

Beitrag von marsupilami »

Egal, wann Du kündigst, egal auf was Du dem JC gegenüber verzichtest, Du rasselst in eine Sperrfrist rein, wenn Du nicht wirklich gute Gründe hast.

Also entweder Amt und Dir dort auch das, was Dir da erzählt wird, schriftlich zusichern lassen.
Hinterher wissen die immer von nix.

Oder der AG läßt sich breitschlagen und kündigt Dir betriebsbedingt, d.h. nicht genügend Aufträge und damit Arbeit für Dich.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#23

Beitrag von Koelsch »

Guckst Du § 159 Abs. 3 SGB III - da mindeste, was auf Dich zukommt sind 6 Wochen Sperre. Frage, ob es das wert ist. :ka:
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Re: Kündigung wegen Umzug

#24

Beitrag von Günter »

regentropfen hat geschrieben:mein Vertrag läuft bis Mitte Mai, der neue Vertrag meines Freundes beginnt am 1.4.
wir wollen Ende März umziehen

ich würde gerne Mitte März kündigen
Und wenn du für die Restzeit unbezahlten Urlaub nimmst? Dann bist du aus allem raus.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Kündigung wegen Umzug

#25

Beitrag von Koelsch »

Günter hat geschrieben:
regentropfen hat geschrieben:mein Vertrag läuft bis Mitte Mai, der neue Vertrag meines Freundes beginnt am 1.4.
wir wollen Ende März umziehen

ich würde gerne Mitte März kündigen
Und wenn du für die Restzeit unbezahlten Urlaub nimmst? Dann bist du aus allem raus.

:Daumenhoch:
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