Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein anderes Bu

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Wubru
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Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein anderes Bu

#1

Beitrag von Wubru »

Ich hab da mal folgenden Fall:

Mensch hat erfreulicherweise zum 1.5. einen Arbeitsvertrag.
Dazu muss er von einem Bundesland in ein anderes ziehen (Entfernung ca. 700 km).

Sobald der Arbeitsvertrag unterschrieben war, wurde ein Antrag gestellt auf Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungsmaßnahme (hier ausdrücklich auch Makler), da die Planung und Koordinierung von Privatwohnungen doch was schwieriger ist.
Außerdem wurde schon mal ein tilgungsfreies Darlehen für die Mietkaution beantragt sowie die Zahlung von ALG II für den Monat Mai, da Mensch ja voraussichtlich erst Ende Mai/Anfang Juni erstes GEhalt bekommt.

Nun wurde Mensch mündlich gesagt, dass man ihm den Umzug schon zahlen wolle ausm Vermittlungsbudget für Arbeitsaufnahme...
Aber alles andere solle bitte das neue JC machen.
Mündlich wieder abgeschmettert und sogar geäußert, dass das ja kein richtiger Antrag war (aha??).

Also nun muss er im neuen JC das mit der Wohnungssuche regeln lassen (Wohnungsbeschaffungskosten und alles weitere)...ihm wurde aber auch schon gesagt, dass Makler nicht bezahlt würde :angel:
Und er müsse im neuen JC einen NEUantrag stellen, statt einen Weiterbewilligungsantrag.

Muss er jetzt tatsächlich ins neue JC damit? Ein Neuantrag auf ALGII kann er doch gar nicht vollständig ausfüllen, allein der Bereich der KdU ist ja demnach noch unbekannt...
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Wubru
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#2

Beitrag von Wubru »

PS...und wie ist es mit Einstiegsgeld? Mit welcher Begründung kann man das beantragen bei Arbeitsaufnahme??

Kannleistung??
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kleinchaos
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#3

Beitrag von kleinchaos »

Also mal bissel aufdröseln.

Tilgungsfreies Darlehen für Mietkaution wird nix. Nur mit Tilgung.

Umzug aus dem Vermittlungsbudget ist richtig.

Kaution und evtl Makler ist dem neuen JC vorbehalten. Dort muss auch ein Neuantrag gestellt werden. Dazu benötigt er vom alten JC unbedingt einen Einstellungsbescheid wegen Umzug.

Problem wird sein, wie ich es bei meinem Umzug von CB nach L auch hatte:
das neue JC kann wegen nicht vorliegendem Antrag (er wohnt ja dort noch nicht und ist noch nicht dort gemeldet) keine Leistungen bewilligen, also gibts keine Kaution und keinen Makler.

Allerdings muss der Makler evtl nicht sein. Aus dem Vermittlungsbudget wird der Umzug gezahlt, dann aber auch die Fahrten zu Besichtigungen, also die Kosten der Wohnungssuche. Und eigentlich auch die Kaution. Ist aber echt zum Streiten das Thema und ist auch immer ein Streitthema.
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Koelsch
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#4

Beitrag von Koelsch »

Er kann den Neuantrag aber doch schon jetzt beim "alten" JC stellen. Die können Identitätsprüfung vornehmen und haben den Antrag dann nach § 17 SGB I an das zuständige JC zu senden. :zwinker:

Ansonsten leider Gottes wie kc schrieb. Bei 700 km kann man aber durchaus argumentieren - es sind sicherlich mehrere "Besichtigungsfahrten" nötig. Da man ja bei sowas terminlich flexibel sein muss, kann man nicht aus Supersparpreise der Bahn zurückgreifen, da schätze ich bei 700 km mal Hin- und Rückfahrt auf € 230,00. Da stellt sich dann wohl auch für das JC die Frage - ist Makler und evtl. nur eine Besichtigungsfahrt nicht die günstigere Lösung?
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#5

Beitrag von Wubru »

kleinchaos hat geschrieben:
Kaution und evtl Makler ist dem neuen JC vorbehalten. Dort muss auch ein Neuantrag gestellt werden. Dazu benötigt er vom alten JC unbedingt einen Einstellungsbescheid wegen Umzug.
Das Blöde ist (eigentlich das Gute), er hat vom neuen ARbeitgeber noch mal schriftlich bestätigt bekommen, dass er auch VOR dem 1.5. anfangen kann. Es liegt also dran, wie er ne Wohnung findet und den Umzug hinkriegt.
Nur ist das ja so ne Variable, womit das JC nix anfangen kann, wenn du schreibst Einstellungsbescheid. Zu wann dann also? :kopfkratz:
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#6

Beitrag von Wubru »

Koelsch hat geschrieben:Er kann den Neuantrag aber doch schon jetzt beim "alten" JC stellen. Die können Identitätsprüfung vornehmen und haben den Antrag dann nach § 17 SGB I an das zuständige JC zu senden. :zwinker:

Ansonsten leider Gottes wie kc schrieb. Bei 700 km kann man aber durchaus argumentieren - es sind sicherlich mehrere "Besichtigungsfahrten" nötig. Da man ja bei sowas terminlich flexibel sein muss, kann man nicht aus Supersparpreise der Bahn zurückgreifen, da schätze ich bei 700 km mal Hin- und Rückfahrt auf € 230,00. Da stellt sich dann wohl auch für das JC die Frage - ist Makler und evtl. nur eine Besichtigungsfahrt nicht die günstigere Lösung?
Siehste...meines Wissens hat altes JC gesagt, das müsse er beim neuen machen. Wir hatten jetzt vor, den Antrag auszufüllen und wenn er Wohnungen besichtigt, gleich auch ins neue JC den Antrag abgeben.
Aber klaro...die müssten das ja weiterleiten... :arge:
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#7

Beitrag von Koelsch »

Wubru hat geschrieben: Das Blöde ist (eigentlich das Gute), er hat vom neuen ARbeitgeber noch mal schriftlich bestätigt bekommen, dass er auch VOR dem 1.5. anfangen kann. Es liegt also dran, wie er ne Wohnung findet und den Umzug hinkriegt.
Nur ist das ja so ne Variable, womit das JC nix anfangen kann, wenn du schreibst Einstellungsbescheid. Zu wann dann also? :kopfkratz:
Einstellungsbescheid ist der Bescheid vom alten JC "wir zahlen ab xx.xx.xxxx nix mehr", damit neues JC weiß, ab wann die denn "am Zug" sind.
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#8

Beitrag von Koelsch »

Vielleicht zur "Vorlage bei Bedarf" mal vorsorglich ausdrucken:

DA zum § 36 SGB II Randnummer 36:18
Zieht die gesamte Bedarfsgemeinschaft während des Leistungsbezugs in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers um, ist sicherzustellen, dass keine Zahlungsunterbrechung i. S. d. § 2 Abs. 3 SGB X eintritt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorgelegen haben, keine Doppelzahlungen für deckungsgleiche Zeiträume erfolgen und die Leistungen auch für den Umzugsmonat in rechtmäßiger Höhe, also max./min. für 30 Tage (§ 41 Abs. 1 S. 2) gezahlt werden, wenn der Umzug nicht zum Monatsersten, sondern im Laufe eines Monats mit mehr oder weniger als 30 Tagen durchgeführt wird.
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#9

Beitrag von Wubru »

kleinchaos hat geschrieben: Kaution und evtl Makler ist dem neuen JC vorbehalten.
gibts hier was schriftliches zu? Worauf man sich stützen könnte?
Es gibt nur zwei Tage im Jahr, an denen man nichts tun kann. Der eine ist gestern, der andere ist morgen. (Dalai Lama)
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#10

Beitrag von Wubru »

danke koelsch! :Daumenhoch:
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#11

Beitrag von Koelsch »

Ich guck mal morgen - ich meine, ich hätte beim letzten Stammtisch in Aachen dazu "was mitgehen lassen" :verlegen:
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#12

Beitrag von kleinchaos »

Das ergibt sich schon aus der regionalen Zuständigkeit.

Wobei man natürlich wegen Kaution und Makler auch nochmal das Vermittlungsbudget heranziehen könnte. Das würde vieles unbürokratischer machen und bissel Sicherheit geben
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#13

Beitrag von Koelsch »

Wie zuvor erwähnt, hatte ich mich beim letzten Stammtisch rein abgreiftechnisch inspirieren lassen. :verlegen:

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=5&t=11073
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#14

Beitrag von Wubru »

Danke schön Koelsch! :Daumenhoch:

Also Umzug IST ja notwendig, wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme...d.h. man müsste auch Makler bekommen.

Was ist eigentlich dran, wenn ein JC behauptet, es gäbe in deren Stadt/Kreis keine Erstausstattung mehr?
Das ist doch sicher nur wieder daher gesagt oder?

Und inwieweit hat das Chancen, wenn bald Arbeit aufgenommen wird?

Danke noch mal für eure Antworten! :jojo:
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#15

Beitrag von kleinchaos »

Gibt keine Erstausstattung gibts ja mal gar nicht!
Klarer Verstoß gegen § 22 SGB 2

Der Umzug zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Heißt also VOR der Arbeitsaufnahme, kann aber auch bis spätestens 2 Jahre NACH der Arbeitsaufnahme erfolgen. In dem Falle sind Untermietzimmer zu erstatten, das aber (meist) nur 6 Monate.
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#16

Beitrag von Wubru »

danke noch mal kc!

Ich hab was Cooles gefunden - kennt ihr das schon?
Betrifft Vermittlungsbudget

http://www.fallmanagement-ausbildung.de ... lfe_vb.pdf

So ne Arbeitshilfe ist ja praktisch, dann hat man auch schön alle § dabei :jojo:
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#17

Beitrag von tigerlaw »

Guter Fund, wubru, beachte aber, daß es noch das alte H-4 ist.

Im vdL-1 haben sich die §§ etwas geändert, also genau vergleichen die alte Fassung in der Arbeitshilfe mit den aktuellen §§-Texten!

Ich bin jetzt zu müde, um das noch auf die Schnelle zu machen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Wubru
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#18

Beitrag von Wubru »

ach Mist *schippe zieh*

Jetzt dachte ich, ich hätt was Gutes :-D

Was heißt denn vdL? Von der Leyen?

Kannst du die aktuelle Arbeitshilfe noch nachreichen, wenn du nicht mehr so müde bist? :jumpi:

Dankeeee
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#19

Beitrag von Koelsch »

Durch HEGA 06/2011 wurde die Areitshilfe (hier die letzte Version) aufgehoben und ersetzt durch die Fachliche Hinweise SGB II - Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB)
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#20

Beitrag von Wubru »

dankeeee... les ich mal durch
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Re: Arbeitsaufnahme 1.5. mit verbundenem Umzug in ein andere

#21

Beitrag von tigerlaw »

Wubru hat geschrieben: Was heißt denn vdL? Von der Leyen?
:jojo: :jojo:

Da wurde am Gesetz so viel verändert, dass die "reine Handschrift" von peter Hartz nicht mehr so gut zu erkennen ist ... :gaga:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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