Nachweis der Bewerbung

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schimmy
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Nachweis der Bewerbung

#1

Beitrag von schimmy »

2.8 SG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10

Sanktion rechtswidrig - Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber

Eine Sanktion ist rechtswidrig, denn der nicht nachgewiesene Zugang erfüllt im vorliegenden Fall nicht den Tatbestand der "Weigerung".
Insbesondere ist keine konkludente Weigerung aus den Umständen abzuleiten, da ein misslungener Zugang auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann, die auch außerhalb des Einflussbereichs des Absenders liegen können. Der Zugangsnachweis eines postalisch versandten Schriftstücks kann i. d. R. nur geführt werden, wenn die Zustellung - relativ kostenintensiv - mit Einschreiben/Rückschein erfolgt. Dies wurde jedoch von den Beteiligten bei Bewerbungen üblicherweise so nicht praktiziert.

Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für das Tatbestandsmerkmal der „Weigerung“ i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II trifft die Beweislast daher das Jobcenter.

Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher ist gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt ist, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handelt, ist keine rechtliche Grundlage zuerkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken, zumal der Antragsteller - ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Jobcenter übernommen würden - in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Olivia Cole
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Re: Nachweis der Bewerbung

#2

Beitrag von Olivia Cole »

schimmy hat geschrieben:Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher ist gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt ist, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handelt, ist keine rechtliche Grundlage zuerkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken, zumal der Antragsteller - ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Jobcenter übernommen würden - in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.
De-Mail ick hör dir trapsen... dann kann das Jobcenter alles jederzeit kontrollieren. Zu dem Punkt, dass wenn eine Weigerung "bereits positiv festgestellt ist" - bedeutet das, dass das Jobcenter dann einen strengeren Massstab anlegen kann an den Nachweis (also Bewerbung per Einschreiben-Rückschein)? Und davon mal abgesehen: eine Bewerbung mit Einschreiben-Rückschein löst doch wohl eher Skepsis beim Empfänger aus, könnte ich mir zumindest vorstellen...
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marsupilami
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Re: Nachweis der Bewerbung

#3

Beitrag von marsupilami »

In dem Moment, wenn SB Bewerbung per Einschreiben oder auch nur Einwurf-Einschreiben verlangt, ist die Kostenfrage zu klären.
Das gilt auch für De-Mail.
Die ist nämlich auch kostenpflichtig.
Wobei Du bei letzterem keinen Beleg bekommst.

Das ist so mit einer der Gründe, warum mit Beistand zum SB und wenn sowas in der EGV drinne steht - ohne Kostenübernahme durch das JC - ist die EGV nicht zu unterschreiben.
Kommt dann das Teil als VA, Widerspruch, notfalls SG.
Signatur?
Muss das sein?
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