Ich stelle mir vor, folgende Begründung nachzureichen und bitte um Bemeckerung:
Den am 20.8.2018 bereits gestellten Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Br. begründe ich ergänzend:
- Bereits im ersten Gütetermin am 9.7.2018 lehnte Herr Dr. Br. meinen langjährigen Freund Herr Koelsch, der mir in vielen rechtlichen Belangen freundschaftlich hilft, als Beistand ab. Das ArbGG verbiete es, dass jemand anderes als ein Rechtsanwalt als Beistand aufträte.
- Darauf wurde in Kenntnis der anderslautenden Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 3 ArbGG am 10.7.18 die Zulassung von Herrn Koelsch als von mir dringend gewünscht schriftlich beantragt. Ich selbst fühle mich bei so etwas überfordert, die Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe von knapp 25% der von mir eingeklagten Lohnsumme kann und will ich nicht tragen.
- Im gleichen Schreiben wurde Herr Dr. Br. darauf hingewiesen, dass mir auf meine Klage vom 18.6.18 bisher keinerlei Schriftstücke der Beklagten übersandt wurde, dass aber Herr Dr. Br. im Gütetermin darauf hinwies, die Beklagtenseite bestreite die Erbringung der von mir in Rechnung gestellten Arbeitsleistung.
Da mir, wie gesagt, eine derartige Aussage der Gegenseite im anhängigen Klageverfahren unbekannt ist, muss ich stark vermuten, dass es Kontakte zwischen Herrn Dr. Br. und der Anwältin des Beklagten gegeben hat, bei denen derartige Falschbehauptungen vorgetragen wurden. - Im gestrigen Gütetermin wurde Herr Koelsch erneut von Dr. Br. abgelehnt. Eine schriftliche Äußerung des Dr. Br. zu meinem Schreiben vom 10.7.18 erfolgte nicht. Ebenso erfolgte erneut keine Begründung außer dem lapidaren Hinweis, das Gesetz ließe Herrn Koelsch als Beistand nicht zu. Das die 7. Kammer des Arbeitsgerichts dies in einem anderen, mit diesem Verfahren aber in Zusammenhang stehenden Verfahren, anders gesehen habe und Herrn Koelsch sehr wohl zugelassen habe, sei für ihn irrelevant.
- Angesichts dieser Sachlage habe ich jeden Glauben daran verloren, in Herrn Dr. Br. einen mir gegenüber objektiven und unvoreingenommenen Richter zu finden. Insbesondere der unter 3) geschilderte Sachverhalt lässt für mich deutliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Herrn Dr. Br. aufkommen.