Befangenheitsantrag - Begründung

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marsupilami
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#26

Beitrag von marsupilami »

Ich kenn mich im Verfahrensrecht gar nicht aus, deshalb kann ich nichts dazu sagen.

Kann aber nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden?
Was dann?
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#27

Beitrag von Koelsch »

Wenn der Typ auf die Idee käme, dann dauert's halt länger. Dann müsste Klägerin mir vor der Tür auch noch erst erläutern, was gefragt wurde
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#28

Beitrag von marsupilami »

Wie jetzt?
Der/die Kläger*in kann sagen: "Unterbrechung!" ich muss meine Begleitung draußen auffem Flur konsultieren!

Das geht?
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#29

Beitrag von Koelsch »

Warum nicht?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#30

Beitrag von marsupilami »

Mein Gerichtssaal, meine Verhandlung, ich bin der Vorsitzende, .....
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Günter
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#31

Beitrag von Günter »

Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Arbeitsgerichtsprozess bedarf vermutlich einer Begründung, die nicht so einfach sekin dürfte. So einfach nach Lust und Laune des Herrn Vorsitzenden wird das nicht gehen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#32

Beitrag von marsupilami »

Na denn :Daumen:
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benedetto
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#33

Beitrag von benedetto »

marsupilami hat geschrieben: Di 22. Jan 2019, 12:41 Wie jetzt?
Der/die Kläger*in kann sagen: "Unterbrechung!" ich muss meine Begleitung draußen auffem Flur konsultieren!
Das geht?

Eine wiederholte sachgrundlose Unterbrechung der Erscheinenspflicht durch eine Partei, die trotz einer Anweisung des Gerichts zum Bleiben den Sitzungssaal verlässt, könnte der vors. Richter aber als Nichtverhandeln und Säumnis deuten gemäß § 333 ZPO bzw. vorher der Partei ein Ordnungsgeld androhen, da sie die Durchführung der Verhandlung aktiv stört und dies als Ungebühr verstanden werden kann und als Verletzung der Würde des Gerichts.

Wegen der erheblichen Rechtsfolge zweifele ich, ob das oben genannte Vorhaben der Partei, bei Unklarheiten eine ständige Konsultation mit einem Zuschauer/Begleiter auf dem Gerichtsflur durchzuführen, zweckdienlich ist und vom Richter unter sitzungspolizeilichen Aspekten hingenommen werden kann...

P.S. Text neu in Open Office formatiert
Zuletzt geändert von benedetto am Fr 25. Jan 2019, 14:53, insgesamt 2-mal geändert.
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#34

Beitrag von Koelsch »

Ich versuch mal, den heutige Verhandlungstag zusammenzufassen:

Herr Vorsitzender war die Freundlichkeit und "Verständnisvölligkeit" in Person und legte dar, wo ihn der Schuh drückt
  1. Es geht um Lohnzahlung aus einem zwischen Klägerin und dem behinderten Arbeitgeber und Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag.
    Herr Vorsitzender und Anwältin der Gegenseite sind der Ansicht, diesem Arbeitsvertrag hätte die Betreuerin des AG zustimmen müssen, da es hier um Vermögenssorge gehe. Diese ist laut Betreuungsverfügung zustimmungsbedürftig.
    Wir sehen das anders, der Lohn wird aus dem Pflegegeld gezahlt, betrifft also nicht das Vermögen des Arbeitsgebers.
    So weit, so unverändert strittig.
  2. Herr Vorsitzender ist auf Grund seiner Einschätzung zu 1) der Ansicht, es sei völlig unzureichend, die Klage gegen den AG zu richten, korrekt sei es, die Klage gegen den AG vetreten durch seine Betreuerin zu richten. Da sei nicht erfolgt, die Klage richte sich daher gegen "den Falschen". Er empfahl erneut dringend einen Anwalt zu nehmen.
  3. Anwältin der Gegenseite musste (auch nach Vortrag der Klägerin) zugeben, dass sie ihren Mandanten (den behinderten Arbeitgeber) überhaupt nicht kennt, ihre Vollmacht ausschließlich von der Betreuerin unterschrieben sei und sie auch nur mit dieser gesprochen hat.
    Herr Vorsitzender machte sehr deutlich, dass Frau Anwältin damit eigentlich überhaupt nicht auftreten dürfe. Auch sie brauche Unterschrift des AG plus Bestätigung dieser Unterschrift durch die Betreuerin.
Tja, und da stehn wir. Ergänzend bin ich unverändert der Ansicht, dass die Zustimmung der Betreuerin zu dem strittigen Arbeitasvertrag sehr wohl erfolgt ist - zwar nicht schriftlich, aber Betreuerin wusste oder hätte durch ihre Anwältin wissen müssen, es gibt den Arbeitsvertrag. Sie hat dem nicht widersprochen, sondern hat die Arbeitsleistungen der Klägerin "gerne" angenommen. Dadurch aber hat sie m.E. durch konkludentes Handeln zugestimmt.
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angel6364
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#35

Beitrag von angel6364 »

Und wie gehts jetzt weiter?
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#36

Beitrag von Koelsch »

Das haben wir noch nicht abschließend bekakelt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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