Befangenheitsantrag - Begründung

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Koelsch
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Befangenheitsantrag - Begründung

#1

Beitrag von Koelsch »

Kläger hat nach dem gestrigen Gütetermin beim Arbeitsgericht bereits Befangenheitsantrag gegen den Richter eingereicht, weil dieser mich als Beistand ablehnt.

Ich stelle mir vor, folgende Begründung nachzureichen und bitte um Bemeckerung:

Den am 20.8.2018 bereits gestellten Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Br. begründe ich ergänzend:
  1. Bereits im ersten Gütetermin am 9.7.2018 lehnte Herr Dr. Br. meinen langjährigen Freund Herr Koelsch, der mir in vielen rechtlichen Belangen freundschaftlich hilft, als Beistand ab. Das ArbGG verbiete es, dass jemand anderes als ein Rechtsanwalt als Beistand aufträte.
  2. Darauf wurde in Kenntnis der anderslautenden Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 3 ArbGG am 10.7.18 die Zulassung von Herrn Koelsch als von mir dringend gewünscht schriftlich beantragt. Ich selbst fühle mich bei so etwas überfordert, die Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe von knapp 25% der von mir eingeklagten Lohnsumme kann und will ich nicht tragen.
  3. Im gleichen Schreiben wurde Herr Dr. Br. darauf hingewiesen, dass mir auf meine Klage vom 18.6.18 bisher keinerlei Schriftstücke der Beklagten übersandt wurde, dass aber Herr Dr. Br. im Gütetermin darauf hinwies, die Beklagtenseite bestreite die Erbringung der von mir in Rechnung gestellten Arbeitsleistung.
    Da mir, wie gesagt, eine derartige Aussage der Gegenseite im anhängigen Klageverfahren unbekannt ist, muss ich stark vermuten, dass es Kontakte zwischen Herrn Dr. Br. und der Anwältin des Beklagten gegeben hat, bei denen derartige Falschbehauptungen vorgetragen wurden.
  4. Im gestrigen Gütetermin wurde Herr Koelsch erneut von Dr. Br. abgelehnt. Eine schriftliche Äußerung des Dr. Br. zu meinem Schreiben vom 10.7.18 erfolgte nicht. Ebenso erfolgte erneut keine Begründung außer dem lapidaren Hinweis, das Gesetz ließe Herrn Koelsch als Beistand nicht zu. Das die 7. Kammer des Arbeitsgerichts dies in einem anderen, mit diesem Verfahren aber in Zusammenhang stehenden Verfahren, anders gesehen habe und Herrn Koelsch sehr wohl zugelassen habe, sei für ihn irrelevant.
  5. Angesichts dieser Sachlage habe ich jeden Glauben daran verloren, in Herrn Dr. Br. einen mir gegenüber objektiven und unvoreingenommenen Richter zu finden. Insbesondere der unter 3) geschilderte Sachverhalt lässt für mich deutliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Herrn Dr. Br. aufkommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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angel6364
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#2

Beitrag von angel6364 »

:1: Ich find nix zum Meckern.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
schimmy
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#3

Beitrag von schimmy »

Sehr gut geschrieben @ Koelsch.

Ich drücke die Daumen das der Befangenheitsantrag auch Erfolg hat.
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Pegasus
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#4

Beitrag von Pegasus »

Kenne mich damit nicht aus, liest sich für mich daher gut. Aber vielleicht findet unser Spezialist Marsu doch noch etwas zum korrigieren. :gaga:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#5

Beitrag von Koelsch »

Der ist ja op jöck, aber so eilig ist das nicht. Der soll erst mal jöcke un dann schrieve
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#6

Beitrag von kleinchaos »

Ich finds gut so
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tigerlaw
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#7

Beitrag von tigerlaw »

Doch, ist gut. Und es reicht ja auch, dass es heißt
... lässt für mich deutliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Herrn Dr. Br. aufkommen.
Ein Richter muss nicht voreingenommen sein, es reicht aus, dass die Partei begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit hat!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Pegasus
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#8

Beitrag von Pegasus »

Na denn wenn Tiger das okay findet raus damit.
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#9

Beitrag von Koelsch »

Isch warte noch auf Marsu
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Pegasus
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#10

Beitrag von Pegasus »

jep er hat immer ein besonderes Auge auf jeglichen Schriftverkehr.
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marsupilami
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#11

Beitrag von marsupilami »

Das Warten hat ein Ende.

Im Prinzip gut, aber ....
".... die Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe von knapp 25% der von mir eingeklagten Lohnsumme kann und will ich nicht tragen."
Das geht nicht.

Bitte ersetzen durch: ... kann ich mir in meiner derzeitigen finanziellen Situation nicht leisten.

Sonst ist gut.
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Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#12

Beitrag von Koelsch »

Merci vielmals
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Günter
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#13

Beitrag von Günter »

Mir fällt auch nix ein.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#14

Beitrag von Koelsch »

Weiter geht's - Befangenheitsantrag wurde abgelehnt
Befangenheitsantrag Ablehnung.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Günter
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#15

Beitrag von Günter »

Das ist das angewandte Krähenprinzip.

Kann-Bestimmung hin oder her, muss nicht auch eine Kann-Anwendung begründet werden?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#16

Beitrag von Koelsch »

Nach meiner Meinung ja, finde aber auf die schnelle nix dazu. Wenn die Verwaltung "ermisst", dann ja, wenn ein Gericht "ermisst" find ich nix.

Bring aber nix, da ja kein Rechtmittel zulässig.
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#17

Beitrag von schimmy »

:1: Heißt das jetzt Sackgasse???
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Günter
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#18

Beitrag von Günter »

Nee, der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist ja noch anhängig.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
schimmy
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#19

Beitrag von schimmy »

Günter hat geschrieben: Sa 22. Sep 2018, 16:22 Nee, der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist ja noch anhängig.
Immerhin noch ein Lichtblick,also weiterhin abwarten was bei dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil herraus kommt.
Olivia
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#20

Beitrag von Olivia »

Gar nichts wird dabei herauskommen, da der Richter jetzt sauer sein wird. Einspruch somit abgelehnt!
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Günter
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#21

Beitrag von Günter »

No
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#22

Beitrag von Olivia »

Meinst Du nicht?
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Koelsch
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#23

Beitrag von Koelsch »

Ich denke auch, dass dem Einspruch stattgegeben wird
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tigerlaw
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#24

Beitrag von tigerlaw »

Liebe Olivia,

der Richter wird die Ssche ganz normal weiterführen.

In aller Kürze zum Verlauf eines Prozesses:

Zuerst wird eine Klageschrift eingereicht, die enthält den Klageantrag (Beispiel: "Der Beklagte soll xxx € bezahlen"), den Sachverhalt (Beispiel: "Ich habe mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über den Gegenstand AAA zum Preis von xxx € abgeschlossen, und dieser Gegensatnd ist auch an den Käufer übergeben worden, der Käufer hat aber nicht gezahlt") und die rechtliche Würdigung (Beispiel: Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, ich in meinen Verpflichtungen nachgekommen, der Beklagte aber seiner Pflicht zur Zahlung nicht, so dass er nun zur Zahlung zu verurteilen ist").

Diese Stufe wird auch "Schlüssigkeitsstufe" genannt. Der Richter überlegt sich: "Wenn der Sachverhalt so war, wie vorgetragen, dann werde ich der Klage stattgeben"

In der nächsten Stufe muss der Beklagte antworten. Er könnte in diesem Beispiel so antworten: "Von einem Vertrag weiß ich nichts, ich habe einen solchen nicht abgeschlossen, und erst recht habe ich den Gegenstand AAA nicht erhalten". Alternativ: "Der Vertrag wurde auf Rosa Papier ausgestellt, und der Gegenstand AAA hatte blaue Rüschen"

Der Richter wird nun sich überlegen: "Wenn tatsächlich kein Vertrag abgeschlossen wurde und der Beklagte auch nicht den Gegenstand AAA erhalten hat, dann werde ich die Klage abweisen, da das Bestreiten des Beklagten "erheblich" ist.". Alternativ: "Der Beklagte hat die Existenz des Vertrags nicht bestritten, und er muss auch den Gegenstand AAA bekommen haben, da er sonst nicht die blauen Rüschen beschrieben haben könnte. Da also das Bestreiten nicht erheblich ist, werde ich der Klage stattgeben"

Bei erheblichem Bestreiten durch den Beklagten muss nun die dritte Stufe erfolgen: Der Kläger muss seinen Tatsachenvortrag beweisen. In unserem Beispiel also etwa durch Vorlage eines Vertragsdokuments, und durch Zeugenbeweis für die Übergabe des Gegenstands AAA. Wenn er dies kann, wird seine Klage auf Zahlung Erfolg haben. Anderenfalls bleibt er den Beweis schuldig und wird die Klage verlieren.

Zurück zum konkreten Fall: Dieses "unechte" Versäumnisurteil (der Richter Dr. B. meint ja, dass der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt das Klagebegehren nicht unterstützt, die Klage also unschlüssig ist) ist sogar "besser", denn so kann man noch in derselben Instanz nachbessern und die Klage schlüssig machen (und dabei gleichzeitig auf die Klageerwiderung eingehen). Bei einem "streitigen" Urteil bliebe nur noch die Berufung möglich.
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Re: Befangenheitsantrag - Begründung

#25

Beitrag von Koelsch »

Übermorgen geht's weiter mit einer Verhandlung.

Da ich ja nicht beistehen darf, folgender Plan.

Ich werde die "Öffentlichkeit" sein und Klägerin wird bei jeder Frage, die wesentlich über "wie ist Ihr Name" hinausgeht, um eine kurze Unterbrechnung bitten, da sie sich mit ihrer Begleitung Koelsch beraten müsse. Wir werden dann den Saal verlassen, nach "Beratung" zurückkehren, Klägerin wird das "Beratungsergebnis" mitteilen und bei der nächsten Frage "same procedure".

Ich denke, dagegen kann der Richter nix machen außer sauer werden.
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