Antwort auf Klageerwiderung

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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#51

Beitrag von marsupilami »

Ich versuch's mal.
Incl. Rechtschreibkorrektur und weiteren geänderten Formulierungen
Koelsch hat geschrieben: Mo 3. Sep 2018, 18:49 Ergänzung zum Befangenheitsantrag - neue Punkt 4
Zusätzlich zu der vorliegenden Begründung des Befangenheitsantrags:
  1. Falsch ist die Behauptung des Dr. Br. in seiner dienstlichen Stellungnahme, ich hätte im ersten Gütetermin erklärt, mich anwaltlicher Hilfe bedienen zu wollen. Allein schon der am Folgetag eingereichte schriftlich Antrag auf Zulassung des Herrn Koelsch zeigt, dass ich dazu eben nicht bereit bin.
  2. Herr Dr. Br. drängte, wie er in seiner dienstlichen Stellungsnahme bestätigt, bereits beim ersten Gütetermin auf Hinzuziehung eines Anwalts. Zu diesem Zeitpunkt aber war die streitgegenständliche Rechtslage - nach meiner Ansicht nach - ausgesprochen überschaubar:
    1. Mit der Klageschrift wurde ein ordnungsgemäß unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Nennung eines Lohns vorgelegt
    2. Es wurde dargelegt, dass der Beklagte sich mit den Lohnzahlungen in Verzug befindet
    3. Es wurde Zahlung des ausstehenden Lohns zzgl. Zinsen beantragt
    Das Drängen des Herrn Dr. Br. auf Hinzuziehung eines Anwalts ist bei dieser eigentlich einfachen Rechtslage unverständlich. Äußerungen der Gegenseite lagen mir zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn Herr Dr. Br. hier also bereits eine "komplizierte" Rechtslage sah, deutet auch dies in hohem Maße darauf hin, dass es, wie schon unter Pkt. 3) des Befangenheitsantrags vermutet, zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakte und Absprachen mit der Gegenseite gegeben hat.
  3. Als weiterer Punkt der es mir unmöglich macht, Herrn Dr. Br. als unabhängigen, neutralen Richter zu sehen, führe ich die Übergabe der Klageerwiderung im zweiten Gütetermin an, verbunden mit der Aufforderung des Dr. Br., ich solle dazu jetzt sofort Stellung nehmen.
    Die Beklagtenseite lässt sich mehr als 2 Monate Zeit, um eine Klageerwiderung auszuarbeiten, und ich als, wie Herr Dr. Br. ja weiß, rechtlich unsicherer Laie, soll dazu innerhalb von Sekunden Stellung beziehen. Ich dachte bisher, es gilt gleiches Recht für alle - also auch ich bekomme einen angemessenen Zeitraum um über diese Klageerwiderung in Ruhe und gründlich nachzudenken und meine Meinung dazu schriftlich zu fixieren.
    Herr Dr. Br. sieht das anscheinend anders.
  4. Verstörend wirkt auf mich auch, dass Herr Dr. Br. nicht bereits im Rahmen des ersten Gütetermins, zu dem die Beklagtenseite trotz vorheriger schriftlicher Zusicherung nicht erschien, in eine Hauptverhandlung eingestiegen ist.
    Herr Dr. Br. hätte ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen die Beklagtenseite erlassen können.
    Interessanterweise befürchtete die Anwältin der Beklagtenseite - wie inzwischen leider festgestellt werden muss zu Unrecht - dass Herr Dr. Br. die Verhandlung ordnungsgemäß und unparteilich führen wird. Daher legte die Anwältin unter dem Datum des Gütetermins Einspruch gegen das von ihr erwartete, aber nicht ergangene, Versäumnisurteil ein.
    Erst im zweiten Gütetermin, mit Übergabe der Stellungnahme der Beklagtenseite und meiner Unfähigkeit, in dieser für mich Extremsituation sofort mündlich Stellung zu beziehen, erließ Herr Dr. Br. nach weiteren Unannehmlichkeiten für mich ein Versäumnisurteil - gegen mich.

    Diese in meinen Augen ungereimte Verfahrensweise bestärkt meine Überzeugung, dass Herr Dr. Br. hier nicht unparteiisch vorgegangen ist.
    Es ist für mich kein Grund ersichtlich, warum er im ersten Gütetermin das Nichterscheinen einer Partei hinnimmt, im zweiten Gütetermin einen Abbruch des Termins durch mich aufgrund irritierenden Verhaltens von Herrn Dr. Br. aber nicht.
Die hier geschilderten Äußerungen und Handlungen des Dr. Br. werden im Zweifel gerne durch Herrn Koelsch auch eidesstattlich bestätigt.
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kleinchaos
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#52

Beitrag von kleinchaos »

Das liest sich echt gut.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#53

Beitrag von Koelsch »

Liest sich sehr gut - merci
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#54

Beitrag von Günter »

Warte mal
Das Drängen des Herrn Dr. Br. auf Hinzuziehung eines Anwalts ist bei dieser eigentlich einfachen Rechtslage unverständlich. Äußerungen der Gegenseite lagen mir zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn Herr Dr. Br. hier also bereits eine "komplizierte" Rechtslage sah, deutet auch dies in hohem Maße darauf hin, dass es, wie schon unter Pkt. 3) des Befangenheitsantrags vermutet, zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakte und Absprachen mit der Gegenseite gegeben hat.

In dem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Herr Dr. Br.erklärt - angeblich habe die Klägerin die Arbeitsleistung gar nicht erbracht. Woher will er das zu diesem Zeitpunkt wissen, wenn es keinen Kontakt mit dem Beklagten bzw. seinem Vertreter gab?
Seit wann istes Aufgabe des "neutralen" Vorsitzenden, im Gütetermin die Argumente der nicht anwesenden Gegenpartei zu Lasten des Klägers vorzutragen?
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#55

Beitrag von marsupilami »

Ohne den letzten Satz ist der Zusatz von Günter für mich okay.
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#56

Beitrag von Koelsch »

Bau ich auch noch mit ein
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#57

Beitrag von Günter »

Gerade die Fragestellung im letzten Satz scheint mir wichtig.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#58

Beitrag von Koelsch »

Nächste Woche muss das ja raus - daher bitte noch mal querlesen und meckern
Befangenheitsantrag Begründung Erweiterung_ano.doc
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#59

Beitrag von Günter »

Nichterscheinen einer Partei hinnimmt, im zweiten Gütetermin einen Abbruch des Termins durch mich aufgrund irritierenden Verhaltens von Herrn Dr. Br. aber nicht.
Ich bin der Überzeugung (oder Soweit mir bekannt ist), es sei Usus, dass nach Übergabe der Klageerwiderung dem Kläger eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um sich schriftlich zu äußern. Ein sofortiges Versäumnisurteil in dieser Situation entspricht in keiner Weise dem, was sich der Bürger unter einem neutralen Gerichtsverfahren vorstellt.
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#60

Beitrag von Günter »

Habt ihr auf die Frist geachtet?
Gegen ein Versäumnisurteil sind nicht die Rechtsbehelfe Berufung oder Revision, sondern der Einspruch nach § 338 ZPO statthaft. Der Säumige kann den Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, frühestens aber nach Verkündung des Versäumnisurteils einlegen. Im Arbeitsrecht muss sich der Säumige beeilen, um ein Fristversäumnis zu vermeiden: Die Einspruchsfrist beträgt hier nämlich nur eine Woche. Bei einem erfolgreichen Einspruch wird ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Erscheint die zuvor säumige Partei erneut nicht, kann das sog. zweite Versäumnisurteil ergehen. Hiergegen ist dann kein Einspruch mehr möglich, sondern das Rechtsmittel der Berufung.
https://www.anwalt.de/rechtsanwalt/vers ... urteil.php
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#61

Beitrag von Koelsch »

Einspruch gegen das Versäumnisurteil liegt bereits beim Gericht vor
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#62

Beitrag von Günter »

Gut
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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#63

Beitrag von marsupilami »

Den Zusatz von Günter kann man einarbeiten.
Obwohl das ja dann quasi eine Wiederholung von Zeile 2 + nachfolgende auf Seite 2 oben ist.

Was mir aber noch auffällt:
Die Gegenpartei hat ja gegen das nicht ergangene Versäumnisurteil im Rahmen des ersten Gütetermins Einspruch eingelegt.

Mit welcher Begründung?
Einfach nur Einspruch?
Und dann, als sich herausstellte, dass gar kein Urteil ergangen war, sich die Begründung erspart?

Wenn doch begründet wurde, dann müssen ja die Argumente auf die Inhalte dieses nicht ergangenen Versäumnisurteils abgestimmt worden sein.
Woher erlangte man bzw. die Anwältin also Kenntnis von diesen Inhalten?

Daher plädiere ich für einen entsprechenden Einschub nach
".....Einspruch gegen das von ihr erwartete, aber nicht ergangene, Versäumnisurteil ein."
z.B.: Wobei sich mir die Frage stellt: wie kann die Anwältin der Beklagtenseite einen begründeten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil argumentieren, wenn ihr die Inhalte dieses Urteils offiziell gar nicht bekannt sein können?
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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#64

Beitrag von marsupilami »

Den Zusatz von Günter kann man einarbeiten.
Obwohl das ja dann quasi eine Wiederholung von Zeile 2 + nachfolgende auf Seite 2 oben ist.

Was mir aber noch auffällt:
Die Gegenpartei hat ja gegen das nicht ergangene Versäumnisurteil im Rahmen des ersten Gütetermins Einspruch eingelegt.

Mit welcher Begründung?
Einfach nur Einspruch?
Und dann, als sich herausstellte, dass gar kein Urteil ergangen war, sich die Begründung erspart?

Wenn doch begründet wurde, dann müssen ja die Argumente auf die Inhalte dieses nicht ergangenen Versäumnisurteils abgestimmt worden sein.
Woher erlangte man bzw. die Anwältin also Kenntnis von diesen Inhalten?

Daher plädiere ich für einen entsprechenden Einschub nach
".....Einspruch gegen das von ihr erwartete, aber nicht ergangene, Versäumnisurteil ein."
z.B.: Wobei sich mir die Frage stellt: wie kann die Anwältin der Beklagtenseite einen begründeten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil argumentieren, wenn ihr die Inhalte dieses Urteils offiziell gar nicht bekannt sein können?
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#65

Beitrag von Koelsch »

Die hat keine Begründung für den Einspruch gegeben, nur "Einspruch gegen das Urteil vom ....."
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#66

Beitrag von marsupilami »

Okay, dann ist dieser Einschub überflüssig.

Bleibt nur der Zusatz von Günter.
Wie schon gesagt: ist ganz gut, kann man also einbauen.

Muss man aber nicht, weil es - mit anderen Worten formuliert - schon weiter oben ausgeführt wurde.

Aber Wiederholung kann nicht schaden.
Aus der Schulpädagogik weiß man, dass Wiederholungen den Lerneffekt fördern.
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#67

Beitrag von Koelsch »

Und jetzt will ich noch mal fies denken - weiß aber nicht, ob die Klägerin dazu den Nerv hat :1:

Angenommen, ich werde weiter als Beistand abgelehnt, es wird nächster Gütetermin oder Hauptverhandlung anberaumt. Beides sind öffentliche Termine. Also geht Klägerin brav allein auf's Klägerstühlchen, ich sitze erstreihig im Publikum.

Richter oder Beklagtenänwältin fragt was - Klägerin darauf: "Moment, das muss ich erst mit meinem Freund Koelsch bekakeln." Erhebt sich, schreitet zu mir, wir bekakeln. Klägerin schreitet zurück und berichtet, was wir bekakelt haben.
Es kommt nächste Frage ..... und das Spiel wiederholt sich, vor jeder Äußerung der Klägerin ad infinitum.

Muss Richter das akzeptieren? Ich denke ja.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#68

Beitrag von marsupilami »

Genau: :1: ob eine Verfahrensordnung sowas zuläßt bzw. Richter*in da "mitspielt"!
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tigerlaw
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#69

Beitrag von tigerlaw »

Als eher nur stiller Mitleser: Es reicht, wenn man nur Einspruch einlegt. Schon dadurch wird der Prozess in die Situation vor dem VU zurückgesetzt. Es fehlte hier aber noch die Klageerwiderung, die musste hinzu kommen.

Genauso sollte die Klägerin recht bald eine Replik auf die Klageerwiderung einreichen.
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#70

Beitrag von Koelsch »

Warum recht bald? Beklagter hatte mehr als 2 Monate Zeit, deshalb meine ich, Eile mit Weile.

Aber wir sind dran
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#71

Beitrag von tigerlaw »

@Koelsch: Wir wissen ja noch gar nicht, ob die Ablehnung nicht doch noch durchgeht. Dann sitzt da der Vertreter des Dr. B.
Klägerin stellt erneuten Antrag auf Zulassung von Kölsch. Wenn ja, ist alles gut; wenn nein, dann regelmäßiges Laufen zu den Zuhörerstühlen.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#72

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben: So 9. Sep 2018, 12:28 Den Zusatz von Günter kann man einarbeiten.
Obwohl das ja dann quasi eine Wiederholung von Zeile 2 + nachfolgende auf Seite 2 oben ist.


Ist nur scheinbar eine Wiederholung. Wenn es geschickt formuliert wird, dann sollte dem Befangeheitsausschuss klar werden, dass während der mündlichen Verhandlung der Kläger mit dem Verlangen nach sofortigen Klageerwiderung überrumpelt werden sollte. Zumal er rechtlich unerfahren und unsicher ist.

Mit der zweiten Erwähnung sollte dem Ausschuss klargemacht werden, dass dem Kläger eine Erwiderungsfrist eingeräumt werden muss, bevor ein Urteil ergehen kann.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#73

Beitrag von Koelsch »

Bisher wurde es von der Beklagtenseite noch nicht vorgetragen, trotzdem: Denke ich da richtig?
  1. Mitte Dezember 2017 schließt der Behinderte den hier eingeklagten Arbeitsvertrag mit der Klägerin
  2. Danach legt Betreuerin diesen dem Betreuungsgericht vor, das erklärt, der Vertrag sei schwebend unwirksam, bis die Betreuerin mittem Kopp nickt. Tut sie aber nicht
  3. Es folgt Kündigungsschutzklage gegen den zuvor gültigen, von Betreuerin unterzeichneten Arbeitsvertrag
  4. Im Frühjahr 2018 wird diese Klage zurückgezogen, nachdem die "ordnungsbgemäß bevollmächtigte Anwältin" der Bereuerin und das ArbG erklärten: Wo soll denn da eine Beschwer vorliegen? Es wurde doch Mitte Dezember der neue unter 1) genannte gültige Arbeitsvertrag geschlossen
Sehe ich das richtig, dass Frau Anwältin sich mit der Argumentation unter 4) selbst in's Knie geschossen hat. Durch die Argumentation hat sie doch eindeutig erklärt, der Vertrag ist nicht mehr schwebend unwirksam (wie unter 2) sondern, er ist wirksam, daher keine Beschwer.

Und damit ist der Vertrag von Beklagtenseite auch zu erfüllen.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#74

Beitrag von Günter »

Unter der Voraussetzung, dass ich da durchblicken würde, würde ich es vermutlich auch so sehen.

Klartext, der neue Vertrag ist gültig, dann kann er nicht schwebend unwirksam sein.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#75

Beitrag von Koelsch »

So isses, Gericht agt erst mal schwebend unwirksam, bis mittem Kopp genickt wird, dann kommt später Frau Anwältin und nickt mittem Kopp, indem sie sagt, Vertrag ist gültig.
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