Antwort auf Klageerwiderung

Bewerbung, Kündigung, Probleme
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Koelsch
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Antwort auf Klageerwiderung

#1

Beitrag von Koelsch »

Nachfolgend zu http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=55&t=22994

hier ein erster Entwurf auf die im "geplatzten" Termin endlich mal überreichte Klageerwiderung der Gegenseite. Herr Dr. Br. meinte bei Überreichung, dazu solle jetzt, also im Termin, Stellung genommen werden. :angel:

Wie gehabt - bitte um kräftige Bemeckerung
ArbG Klageerwiderung 17.8.2018_ano.pdf
22_08_2018 Stellungnahme auf Klageerwiderung_ano.doc
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tigerlaw
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#2

Beitrag von tigerlaw »

... und am Ende das rote "s" beachten!
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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#3

Beitrag von marsupilami »

Über 4 a/b) komm' ich völlig in's Trudeln: ich verstehe nicht, wer gegen wen warum klagt.

Was ich glaube kapiert zu haben: es gibt einen Betreuten und ich verstehe es so, dass die Betreuerin gegen den Betreuten klagt, kapiere aber nicht warum.

Zu 2a) letzter Satz: Selbst wenn das unter Juristen ein gängiger Spruch ist, würde ich ihn nicht anwenden.
Gerade deshalb - es klingt zu sehr nach Anwalt.
Angenommen, der Befangenheitsantrag geht nicht durch und jener Richter bekommt diesen Schrieb in die Finger, dann dürfte eine weiter Begleitung garantiert scheitern und womöglich ein Urteil in die falsche Richtung ergehen.
Also entweder eine teutsche Formulierung oder den Satz ganz weglassen.
Denn Straßenjargon zu schreiben: "Die hochgeschätze, ehrenwerte Anwältin der Gegenpartei hat sich selbst in's Knie geschossen." geht vermutlich nicht.

Punkt 5, erster Satz: muss das nicht heißen: die Nichtanerkenntnis ?

Schlusssatz: des ausstehenden Lohnes oder auch ohne das "e".
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#4

Beitrag von Koelsch »

tigerlaw hat geschrieben: Mi 22. Aug 2018, 12:32 ... und am Ende das rote "s" beachten!
Von Bestallungsurkunde ist im BGB nur im § 1791 BGB die Rede und das bezieht sich nur auf die Vormundschaft. Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde - und genau so steht es auch in dem von der Beklagtenvertreterin eingereichten Dokument des Betreuungsgerichts.

Deswegen ja mein Hinweis.
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#5

Beitrag von Koelsch »

marsupilami hat geschrieben: Mi 22. Aug 2018, 13:00 Über 4 a/b) komm' ich völlig in's Trudeln: ich verstehe nicht, wer gegen wen warum klagt.

Was ich glaube kapiert zu haben: es gibt einen Betreuten und ich verstehe es so, dass die Betreuerin gegen den Betreuten klagt, kapiere aber nicht warum.

Zu 2a) letzter Satz: Selbst wenn das unter Juristen ein gängiger Spruch ist, würde ich ihn nicht anwenden.
Gerade deshalb - es klingt zu sehr nach Anwalt.
Angenommen, der Befangenheitsantrag geht nicht durch und jener Richter bekommt diesen Schrieb in die Finger, dann dürfte eine weiter Begleitung garantiert scheitern und womöglich ein Urteil in die falsche Richtung ergehen.
Also entweder eine teutsche Formulierung oder den Satz ganz weglassen.
Denn Straßenjargon zu schreiben: "Die hochgeschätze, ehrenwerte Anwältin der Gegenpartei hat sich selbst in's Knie geschossen." geht vermutlich nicht.

Punkt 5, erster Satz: muss das nicht heißen: die Nichtanerkenntnis ?

Schlusssatz: des ausstehenden Lohnes oder auch ohne das "e".
zu 4a hast Du Recht, da wird's klarer wenn man statt "der Betreute" der Beklagte schreibt.

Das Latein in 2a will ich drin lassen, schließlich hat Herr Dr. Br. im ersten Termin ja deutlich darauf hingewiesen, dass Nichtjuristen zu doof sind, vor Gericht überhaupt was zu sagen. Das von Herrn Dr. Br. kein Urteil in unserem Sinne zu erwarten ist, das ist uns klar. Wir hatten ja vor dem Termin das "Vergnügen" als Zuhörer bei anderen Terminen dabei zu sein (wir waren früh) und das hämische Grinsen des Herrn Dr. Br. ist uns durchaus aufgefallen, dass bei Vorträgen von Nichtjuristischen Arbeitnehmern kam. Wir hatten stark den Eindruck, dass er sehr arbeitgeberfreundlich ist.

zu 5) Njet, es ist das Anerkenntnis - https://www.duden.de/rechtschreibung/An ... Erklaerung
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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#6

Beitrag von marsupilami »

Ach ja, noch was:

für mich widerspricht 4c) den Inhalten von 4b) und 4b) ist ein Widerspruch in sich.
Klägerin versus Betreuerin??
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tigerlaw
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#7

Beitrag von tigerlaw »

Marsu, die Situation ist etwas komplizierter. Kläger ist eine Person, die der Beklagte (= Betreute) eingestellt hat, um ihm zur Hand zu gehen.

Die Betreuerin ist seine Schwester, die extrem kniepig ist, um später möglichst viel im Wege der Nacherbschaft zu ergattern (es ist wohl ein sog. Behindertentestament). Betreuerin hatte den Vertrag mit Kläger ("in Vertretung für den Betreuten") gekündigt.

Kläger hatte früher schon einmal gegen Betreuerin selber geklagt, und da hatte es nämlich geheißen, dass sie gerade nicht die richtige Beklagte sei, sondern der Betreute. Der aber will den Kläger behalten.

Horst soll ja der "Bevollmächtigte" des Klägers sein. Da ist es doch gut, dass er durch Nennung eines ausgesprochenen Fachterminus durchblicken lässt, dass er in Sachen Juristerei schon etwas Ahnung hat ...
Zuletzt geändert von Koelsch am Mi 22. Aug 2018, 13:45, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Auf Wunsch der Klägerin etwas geändert
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#8

Beitrag von marsupilami »

Ja gut.
Denn hau rein und zeig dem Herrn Doktor, wo der Frosch die Locken hat.
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#9

Beitrag von Günter »

Man könnte hier also ein fast schon an Prozessbetrug grenzendes venire contra factum proprium der Beklagtenvertreterin erkennen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#10

Beitrag von Koelsch »

Das wär mir zu hart, das "heute Hü und morgen Hott" reicht nach meiner Meinung aus, um genau zu zeigen, dass sie sich ins eigene Knie schießt.
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#11

Beitrag von Günter »

ok
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Tester
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#12

Beitrag von Tester »

Bei dem Beklagten handelt sich um einen geistig behinderten Menschen? Ist der Beklagte als geschäftsunfähig anzusehen? Wenn ja, bedarf es keinen Einwilligungsvorbehalt um die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften anzunehmen.

Welche Aufgabenkreise stehen in der Bestellungsurkunde? Bestehen Einwilligungsvorbehalte? Wenn ja in welchen Aufgabenkreisen? Steht in der Bestellungsurkunde "Alle Angelegnheiten" ist dies schon ein gewaltiger Eingriff und einer Entmündigung gleich zu setzen:
Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
Quelle

Zur Prozessfähigkeit hier etwas:
VG Freiburg, Beschluss vom 30.07.2014, 4 K 1331/14, FamRZ 2015, 69:

Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB für gerichtliche Verfahren besteht, ist prozessunfähig und kann einen Antrag nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen.
Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen.
In diesen Fällen kann das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2016, 11 Wx 61/16:

Erstreckt sich der Aufgabenkreis und der Einwilligungsvorbehalt einer Betreuerin auch auf den Verfahrensgegenstand der kostenauslösenden Grundbuchverfahren, besteht für das Grundbuchverfahren keine Verfahrensfähigkeit des Betreuten, wenn die Einleitung des Verfahrens ohne Wissen und Billigung der Betreuerin erfolgt. (Leitsatz des Einsenders)
Die Kostenhaftung nach § 22 Absatz 1 GNotKG setzt nicht voraus, dass der Antrag von einer nach § 9 FamFG verfahrensfähigen Person gestellt wurde. (amtl. Leitsatz)
Quelle und zum einwilligungsvorbehalt ebenda
1. Zunächst einmal muss dem offensichtlichen Versuch der Anwältin der Gegenseite widersprochen werden, den Beklagten in diesem Verfahren als entmündigt darzustellen. Als Rechtsanwältin wird sie sehr genau wissen, dass eine Bestallung, die von ihr behauptet wird, nur im Falle einer Vormundschaft erfolgt, der Beklagte also entmündigt wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
Besser:
Zunächst einmal muss dem offensichtlichen Versuch der Anwältin der Gegenseite deutlich widersprochen werden, den Beklagten in diesem Verfahren als prozessunfähig darzustellen. Für den Beklagten liegt weder eine Bestellung "in allen Angelegenheiten" noch ein Einwilligungsvorbehalt für gerichtliche Verfahren" vor.

Nein, wenn eine Betreuung eingerichtet wird, dann bekommt der Betreuer eine entsprechende Urkunde. Und es ist dabei ganz egal, ob es auch einen Einwilligungsvorbehalt (dies reduziert den Betreuten auf den Status „6 Jahre < Alter < Volljährigkeit“, also wo der Taschengeldparagraph wirkt) gibt oder nicht. Hier ist es aber wohl so, dass eben kein „Einwilligungsvorbehalt“ angeordnet worden ist, und damit ist der Betreuer ausschließlich im „Stand-By-Modus“!
"Stand-by-Modus" der ist gut ... :-)

Auch dazu:
Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung, die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten Geschäftsfähigkeit, die eigentlich für Minderjährige von 7 bis 18 Jahren gilt (§ 108- 113 BGB), auf die der § 1903 BGB verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen Wohl und Wünsche gebunden (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Eine Nichtbeachtung kann daher Schadensersatzansprüche gem. § 1833 BGB auslösen.

Rechtsprechung:

LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999, 34 O 433/99, FamRZ 2000, 1527 = ZMR 2000, 297:

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe zu geben, sich über einen erklärten Willen seines Betreuten hinwegzusetzen.
Schwebende Unwirksamkeit

In der Praxis kann der Einwilligungsvorbehalt zu erheblichen Einschränkungen des Betreuten im Rechtsverkehr führen, denn ohne Einwilligung vom Betreuten geschlossene Verträge sind schwebend unwirksam, ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 Abs. 1 BGB, § 1829 BGB). Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, läuft eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 108 Abs. 2 BGB).

Als Beispiel ist zu erwähnen, dass Kaufverträge, die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich entreichert ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware (§ 818 Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. Abstraktionsprinzips).

Ich finde aber, hier wird das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt. Klage vor dem AG? Gegen den Betreuten? Den man eigentlich unterstützen will?

Hier wäre der Weg über die Betreuungsstelle der Stadt **** oder/und dem Betreuungsgericht am sinnvollsten gewesen. Ggf. über eine Dritte eher wenig involvierte Person (Du Koelsch?), der den Sachverhalt dem Gericht/Behörde schildert.
1. Schlagen des Betreuten
2. Handlungen gegen das Wohl des Betreuten
3. eigene Interessen wahrend (Insichgeschäft)
4. Eignung der Betreuerin
5. Anregung einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen oder die Betreuerin aus dem Amt zu entlassen

Wurde das schon gemacht?
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#13

Beitrag von Koelsch »

Danke erst mal. Ich werde da morgen weiter dran arbeiten @ Tester hat mir da ja reichlich Dentanstöße gegeben - und um die Zeit denk ich nicht mehr :zwinker:
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kleinchaos
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#14

Beitrag von kleinchaos »

Wenn er geschäftsunfähig ist kann er sich nie gegen seinen Betreuer gerichtlich zur Wehr setzen? Das ist krass.
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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#15

Beitrag von Koelsch »

Zu der Sache vielleicht noch einige Erläuterungen, um den Sachverhalt weiter zu verdeutlichen
  1. Beklagter Arbeitgeber hier ist "Herr Bruder"
  2. Herr Bruder ist hochgradig behindert, deshalb wurde ihm "Frau Schwester" als Betreuerin "verordnet"
  3. Diese soll, so sagt es die Bestellungsurkunde
    Bild
  4. Das heißt also eindeutig: Der Einwilligungsvorbehalt besteht nur bzgl. der Vermögenssorge. Wenn's also dem Herrn Bruder ans Geld geht, dann muss Frau Schwester zustimmen.
  5. Deshalb Pkt. 5) der Stellungnahme auf die Klageerwiderung
  6. Bisheriger Verfahrensgang
    1. ab 2015 arbeitet Klägerin im Auftrag von Frau Schwester für Herrn Bruder
    2. Ende 2016 wird ein förmlicher Arbeitsvertrag geschlossen zwischen:
      Herrn Bruder (ggf. vertreten durch Frau Schwester) und der Klägerin
      Unterschrieben ist dieser Vertrag durch Frau Schwester
    3. Ende 2017 kündigt Frau Schwester diesen Arbeitsvertrag zum Jahresende
    4. Dagegen wird die erste Klage eingereicht: Begründung - Kündigung unwirksam, Betreuungsgericht hätte hier der Kündigung zustimmen müssen
    5. Ebenfalls zum Ende 2017 schließt der durch die Kündigung schwer geschockte Herr Bruder einen neuen, gleichlautenden Arbeitsvertrag mit der Klägerin - dieses Mal unterschrieben vom Herrn Bruder. Arbeitsbeginn zum 1.1.2018
    6. Im Klageverfahren weist dann das ArbG darauf hin, es sei doch Jacke wie Hose, ob das Betreeungsgericht der Kündigung habe zustimmen müssen. Die Klägerin habe doch einen neuen, gültigen Arbeitsvertrag. Sie sei also durch die Kündigung nicht beschwert. Das ArbG regt daher Klagerücknahme an. Dem wird gefolgt
  7. Lohnzahlungen aus diesem neuen Arbeitsvertrag des Herrn Bruder erfolgen nicht an die Klägerin. Diese hätten durch Frau Schwester erfolgen müssen, da Herr Bruder ja keinen Zugriff auf seine Konten hat. Wohl erfolgt aber sind die Zahlungen der Pflegekasse nach § 37 SGB XI an Herrn Bruder für die von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen.
Dem Betreungsgericht wurde durch die Klägerin ein Schreiben des Herrn Bruder übersandt, in dem dieser klagt, dass er bei "Fehlverhalten" von Frau Schwester mehrfach blutig geschlagen wurde, dabei auch Möbel zu Bruch gingen.
Betreuungsgericht legte dies dann der Frau Schwester vor. Frau Schwester zeigte sich schriftlich erschüttert, bestritt den Vorwurf des Bruders nicht, erwähnte ihn nict einmal, und lobte gegenüber dem Betreuungsgericht die bisherige gute Zusammenarbeit mit der Klägerin.
Damit war dann für das Betreuungsgericht die Klage des Herrn Bruder erledigt, es erfolgte keine weitere Stellungnahme des Betreuungsgerichts, es übersandte lediglich das Schreiben der Frau Schwester an die Klägerin zu Kenntnisnahme.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#16

Beitrag von marsupilami »

Wäre der letzte Absatz nicht ein Grund, mal bei dem Betreuungsgericht nachzuhaken bzw. denen mal am Ohrläppchen zu zuppeln?

Schöner Kudd'lMudd'l.

Also muß auch geklärt werden, ob der Betreute berechtigt und in der Lage war, einen gültigen Arbeitsvertrag abzuschließen und ob in Folge dessen die Betreuerin entsprechend Geld des Betreuten rausrücken muss.

Ich glaube, das wird noch "lustig".
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#17

Beitrag von Koelsch »

Richtig, und wenn genau das "durfte er oder durfte er nicht" problematisch ist, dann, so mein Gedanke, wird Betreuungsgericht evtl. zugänglicher, wenn die Nachfrage vom "Kollegen" kommt und nicht von "Hein Blöd" oder auch als Koelsch bekannt.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#18

Beitrag von kleinchaos »

Herr Bruder wird ja Zugang zu einem Telefon haben. Beim nächsten Fehlverhalten und den schwesteriichen Sanktionen einfach Polizei anrufen und Notarzt. Behaupten kann er viel, es muss dokumentiert sein
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#19

Beitrag von marsupilami »

Aber genau das verlangt doch nach psychischem Durchsetzungsvermögen, das offenbar nicht vorhanden ist.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#20

Beitrag von Koelsch »

So isses leider
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#21

Beitrag von Tester »

Also anhand der Aufgabenkreise ist der Betreute schonmal prozessfähig.

Obwohl es einen eigenen Aufgabenkreis "Arbeits- und Beschäftigungsangelegenheiten" gibt, der ja keinen Einwilligungsvorbehalt inne hat, ist es hier schwierig, weil doppelt gemoppelt der Arbeitsvertrag unter der Vermögenssorge fällt. Somit wäre der Arbeitsvertrag nichtig.

Argumentieren könnte man hier, dass ja der Betreuungsrichter ganz bewusst den Aufgabenkreis "Arbeits- und Beschäftigungsangelegenheiten" aufgeführt hat OHNE Einwilligungsvorbehalt. Was dann wieder bedeutet, dass der Betreute sehrwohl Arbeitsverträge abschliessen kann. Das würde ich daher noch in die Begründung mit reinnehmen.

Es ist normal, dass das Gericht die Beschwerde an diejenige, die es betrifft zur Stellungnahme weiterleitet, jeder "Beschuldigte" soll ja das Recht haben sich zu äußern.

Die Beschwerde auf das Schlagen zu reduzieren, naja. Eigentlich sollte der Betreute dazu angehört worden sein. Vermutlich wurde die Betreuungsbehörde rausgeschickt und wenn er da nix gesagt hat, hat sich das Thema erledigt. Eine Beschwerde mit Hinweis auf den Interessenskonflikt und das sie das Geld nicht zum Wohl des Betreuten ausgibt, sondern das Erbe erhalten will ist da effektiver.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#22

Beitrag von Koelsch »

Nein, es wurde niemand rausgeschickt und der Betreute wurde nicht angehört. Daher kommen ja unsere "etwas zwiespältigen Gefühle", wenn es um's Betreuungsgericht geht.

Und den Hinweis auf den nicht angeordneten Einwilligungsvorbehalt baue ich noch mit ein. Danke
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#23

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Fr 24. Aug 2018, 08:11 Nein, es wurde niemand rausgeschickt und der Betreute wurde nicht angehört. Daher kommen ja unsere "etwas zwiespältigen Gefühle", wenn es um's Betreuungsgericht geht.
Wie lange ist das her? Betreuungsgerichte sind nicht gerade die flottesten ... ansonsten nachfragen. Zielführend wäre wohl, Du als besonnener Berater schilderst in einer eigenen Beschwerde den Sachverhalt.
Koelsch hat geschrieben: Fr 24. Aug 2018, 08:11 Und den Hinweis auf den nicht angeordneten Einwilligungsvorbehalt baue ich noch mit ein. Danke
Da fällt mir noch ein: wenn es im Zuge des persönlichen Budgets zu dem Arbeitsvertag gekommen ist, handelt es sich ja um eine Leistung der Teilhabe und da sind, wenn ich mich recht erinnere, auch behinderten Menschen gestärkt, insofern, dass sie da z.B. auch den Arbeitsvertrag selbst abschließen dürfen.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/bet ... hes_Budget
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#24

Beitrag von Koelsch »

Der Herr Bruder ist ja jetzt "Altersrentner", daher dürfte das persönliche Budget nicht mehr greifen.

Die "Schlägerei" wurden dem Betreuungsgericht vor knapp 1,5 Jahren gemeldet
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#25

Beitrag von Koelsch »

Habe gerade nioch einen Pkt. 2b) zu dem Schreiben hinzugefügt
b) Hinzu kommt die von der Beklagtenvertreterin mit eingereichte Bestellungsurkunde für die Betreuerin. Diese sagt sehr eindeutig, ein Einwilligungsvorbehalt besteht ausschließlich bei Fragen der Vermögenssorge. Eine solche aber liegt hier nicht vor, dazu auch unten Pkt. 5) dieses Schreibens
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