Antwort auf Klageerwiderung

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Koelsch
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#26

Beitrag von Koelsch »

Und weiter geht's
Arbeitsgericht Sep2018_ano.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#27

Beitrag von Koelsch »

Erster Entwurf für den fälligen Einspruch
Gegen das Urteil vom 20.8.2018 lege ich Einspruch ein.
Begründung:
Ergänzend zur Darstellung des Vorsitzenden im Protokoll des Gütetermins vom 20.8.2018 erschien nicht nur ich zum Termin, sondern ich wurde begleitet von Herrn Koelsch. Dies erfolgte, weil seitens des Vorsitzenden keine ablehnende Reaktion auf meinen schriftlichen Antrag Herrn Koelsch als Beistand zuzulassen vom 10.7.2018 erfolgte. Ich durfte daher meines Erachtens davon Ausgehen, dass dies nun erlaubt sei. Der Vorsitzende wies sofort darauf hin, dass Herr Koelsch selbstverständlich nicht zugelassen werden könne. Das dies von einer anderen Kammervorsitzenden anders gesehen wurde, sei für ihn unbeachtlich. Dann, am 20.8.2018 übergab er die Klageerwiderung der Gegenseite auf meine Klage vom 18.6.2018 und verlangte, ich solle dazu Stellung nehmen. Daraufhin haben Herr Koelsch und ich den Termin abgebrochen. Eine Säumnis sehen wir darin nicht, sondern eine sehr verständliche Reaktion auf das Verhalten des Vorsitzenden.
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marsupilami
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#28

Beitrag von marsupilami »

Hat der Herr Provis'r denn den ganzen § 11 ArbGG gelesen?

2.2 : und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

Und dann natürlich Absatz 6.
Eigentlich der ganze Absatz, aber Satz 1 reicht doch schon, um dem Herrn Provis'r Obergscheidle den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Sag ich als jur. Laie mal einfach so.
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#29

Beitrag von Günter »

Es ist doch wohl selbstverständlich, dass der Kläger auf eine Klageerwiderung für die sich die Gegenseite 2 Monate Zeit gelassen hat und die dem Kläger beim Termin übergeben wird eine Antwort erst nach einer Frist von mindestens 14 Tagen - für die erforderlichen Recherchen und Beratungen - erfolgen kann. Auch diese versuchte Überrumplungstaktik des Vorsitzenden schürt erhebliche Zweifel an einer fairen und neutralen Verhandlung seitens des Vorsitzenden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#30

Beitrag von Koelsch »

Richtig, das bauen wir noch in den Befangenheitsantrag ein, da soll ja bis 14.9. noch "Laut gegeben werden". Die Zeit nutzen wir natürlich, damit die gegenseite nicht ggf. noch auf unsere Argumente reagieren kann - das könnte die Kammer ja sonst verwirren.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#31

Beitrag von Koelsch »

Zum Befangenheitsantrag als erster "Ergänzungsentwurf" - vorzulegen 14.9.18
Zusätzlich zu der vorliegenden Begründung des Befangenheitsantrags:
  1. Falsch ist die Behauptung des Dr. Br. in seiner dienstlichen Stellungnahme, ich hätte im ersten Gütetermin erklärt, mich anwaltlicher Hilfe bedienen zu wollen. Allein schon der am Folgetag eingereichte schriftlich Antrag auf Zulassung des Herrn Koelsch zeigt, dass ich dazu eben nicht bereit bin.
  2. Herr Dr. Br. drängte, wie er in seiner dienstlichen Stellungsnahme bestätigt, bereits beim ersten Gütetermin auf Hinzuziehung eines Anwalts. Zu diesem Zeitpunkt aber war die streitgegenständliche Rechtslage ausgesprochen überschaubar:
    1. Mit der Klageschrift wurde ein ordnungsgemäß unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Nennung eines Lohns vorgelegt
    2. Es wurde dargelegt, dass der Beklagte sich mit den Lohnzahlungen in Verzug befindet
    3. Es wurde Zahlung des ausstehenden Lohns zzgl. Zinsen beantragt
    Das Drängen des Herrn Dr. Br. auf Hinzuziehung eines Anwalts ist bei dieser Rechstlage unverständlich. Äußerungen der Gegenseite lagen mir zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn Herr Dr. Br. hier also bereits eine "komplizierte" Rechtslage sah, deutet auch dies in hohem Maße darauf hin, dass es, wie unter Pkt. 3) des Befangenheitsantrags vermutet, zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakte und Absprachen mit der Gegenseite gegeben hat.
  3. Als weiterer Punkt der es mir unmöglich macht, Herrn Dr. Br. als unabhänmgigen, neutralen Richter zu sehen führe ich die Übergabe der Klageerwiderung im zweiten Gütetermin an, verbunden mit der Aufforderung des Dr. Br., ich solle dazu Stellung nehmen.
    Die Beklagtenseite lässt sich mehr als 2 Monate Zeit, um eine Klageerwiderung auszuarbeiten, und ich als, wie Herr Dr. Br. ja weiß, rechtlich unsicherer Laie soll dazu innerhalb von Sekunden Stellung beziehen. Ich dachte, es gilt gleiches Recht für alle - auch ich darf also über die Klageerwiderung gründlich nachdenken. Herr Dr. Br. sieht das anscheinend anders.
Die hier geschilderten Äußerungen und Handlungen des Dr. Br. werden im Zweifel gerne durch Herrn Koelsch auch eidesstattlich bestätigt. Herr Koelsch ist ja, wie Herr Dr. Br. selbst erklärt, keine mir als Partei nahestehende oder beistehende Person.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#32

Beitrag von kleinchaos »

Liest sich gut
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#33

Beitrag von Günter »

Topp
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#34

Beitrag von marsupilami »

Zusätzlich zu der bereits vorliegenden Begründung des Befangenheitsantrags:
Falsch ist die Behauptung des Dr. Br. in seiner dienstlichen Stellungnahme, ich hätte im ersten Gütetermin erklärt, mich anwaltlicher Hilfe bedienen zu wollen. Allein schon der am Folgetag eingereichte schriftlich Antrag auf Zulassung des Herrn Koelsch als Beistand zeigt, dass ich dazu eben nicht bereit bin.
Herr Dr. Br. drängte, wie er in seiner dienstlichen Stellungsnahme bestätigt, bereits beim ersten Gütetermin auf Hinzuziehung eines Anwalts. Zu diesem Zeitpunkt aber war die streitgegenständliche Rechtslage ausgesprochen überschaubar:
Mit der Klageschrift wurde ein ordnungsgemäß unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Nennung eines Lohns vorgelegt
Es wurde dargelegt, dass der Beklagte sich mit den Lohnzahlungen in Verzug befindet
Es wurde Zahlung des ausstehenden Lohns zzgl. Zinsen beantragt
Das Drängen des Herrn Dr. Br. auf Hinzuziehung eines Anwalts bei dieser - nach meiner Ansicht nach einfachen - Rechtslage ist mir unverständlich. Äußerungen oder gar schriftliche Stellungnahmen der Gegenseite lagen mir zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn Herr Dr. Br. hier also bereits eine "komplizierte" Rechtslage sah, deutet auch dies in hohem Maße darauf hin, dass es, wie unter Pkt. 3) des eingereichten Befangenheitsantrags vermutet, zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakte oder gar Absprachen mit der Gegenseite gegeben hat.
Als weiteren Punkt der es mir unmöglich macht, Herrn Dr. Br. als unabhängigen, neutralen Richter zu sehen, führe ich die Übergabe der Klageerwiderung im zweiten Gütetermin an, verbunden mit der Aufforderung des Dr. Br., ich solle dazu Stellung nehmen.
Die Beklagtenseite lässt sich mehr als 2 Monate Zeit, um eine Klageerwiderung auszuarbeiten, und ich als, wie Herr Dr. Br. ja weiß, rechtlich unsicherer Laie soll dazu innerhalb von Sekunden Stellung beziehen. Ich dachte, es gilt gleiches Recht für alle - also auch ich bekomme einen angemessenen Zeitraum um über diese Klageerwiderung in Ruhe und gründlich nachzudenken. Herr Dr. Br. sieht das anscheinend anders.
Die hier geschilderten Äußerungen und Handlungen des Dr. Br. werden im Zweifel gerne durch Herrn Koelsch auch eidesstattlich bestätigt. Herr Koelsch ist ja, wie Herr Dr. Br. selbst erklärt, keine mir als Partei nahestehende oder beistehende Person.
Letzten Satz weglassen, sonst wird womöglich rumdiskutiert, gezweifelt, ob Du nicht doch .... und als das vorangegangene fällt unter den Tisch.

Ansonsten selber vergleichen.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#35

Beitrag von Koelsch »

Hast Recht, das kann man ranziehen, wenn das ArbG ankommen sollte und sagt, der Koelsch kann ja nicht eiden, der ist ja Partei. Oder man sagt dann - und warum darf Partei dann nicht beistehen?
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#36

Beitrag von Günter »

verbunden mit der Aufforderung des Dr. Br., ich solle sofort dazu Stellung nehmen.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#37

Beitrag von marsupilami »

Jep.
Das "sofort" muss rein.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#38

Beitrag von Koelsch »

:jojo:
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#39

Beitrag von Koelsch »

Ergänzung zum Befangenheitsantrag - neue Punkt 4
Zusätzlich zu der vorliegenden Begründung des Befangenheitsantrags:
  1. Falsch ist die Behauptung des Dr. Br. in seiner dienstlichen Stellungnahme, ich hätte im ersten Gütetermin erklärt, mich anwaltlicher Hilfe bedienen zu wollen. Allein schon der am Folgetag eingereichte schriftlich Antrag auf Zulassung des Herrn Koelsch zeigt, dass ich dazu eben nicht bereit bin.
  2. Herr Dr. Br. drängte, wie er in seiner dienstlichen Stellungsnahme bestätigt, bereits beim ersten Gütetermin auf Hinzuziehung eines Anwalts. Zu diesem Zeitpunkt aber war die streitgegenständliche Rechtslage ausgesprochen überschaubar:
    1. Mit der Klageschrift wurde ein ordnungsgemäß unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Nennung eines Lohns vorgelegt
    2. Es wurde dargelegt, dass der Beklagte sich mit den Lohnzahlungen in Verzug befindet
    3. Es wurde Zahlung des ausstehenden Lohns zzgl. Zinsen beantragt
    Das Drängen des Herrn Dr. Br. auf Hinzuziehung eines Anwalts ist bei dieser Rechstlage unverständlich. Äußerungen der Gegenseite lagen mir zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn Herr Dr. Br. hier also bereits eine "komplizierte" Rechtslage sah, deutet auch dies in hohem Maße darauf hin, dass es, wie unter Pkt. 3) des Befangenheitsantrags vermutet, zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakte und Absprachen mit der Gegenseite gegeben hat.
  3. Als weiterer Punkt der es mir unmöglich macht, Herrn Dr. Br. als unabhänmgigen, neutralen Richter zu sehen führe ich die Übergabe der Klageerwiderung im zweiten Gütetermin an, verbunden mit der Aufforderung des Dr. Br., ich solle dazu Stellung nehmen.
    Die Beklagtenseite lässt sich mehr als 2 Monate Zeit, um eine Klageerwiderung auszuarbeiten, und ich als, wie Herr Dr. Br. ja weiß, rechtlich unsicherer Laie soll dazu innerhalb von Sekunden Stellung beziehen. Ich dachte, es gilt gleiches Recht für alle - auch ich darf also über die Klageerwiderung gründlich nachdenken. Herr Dr. Br. sieht das anscheinend anders.
  4. Verstörend wirkt auf mich auch, dass Herr Dr. Br. nach dem ersten Gütetermin, zu dem die Beklagtenseite trotz vorheriger schriftlicher Zusicherung nicht erschien, nicht, wie im zweiten Gütetermin unverzüglich in eine Hauptverhandlung eingestiegen ist. Auf die dann fällige Frage, ob ich etwas beantragen wolle, hätte ich natürlich geantwortet: "Ja, das was in der Klage beantragt wurde" und Herr Dr. Br. hätte ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen die Beklagtenseite erlassen können. Dies geschah für mich verstörend aber nicht.
    Zumindest die Anwältin der Beklagtenseite befürchtete, wie inzwischen leider festgestellt werden muss, irrig, dass Herr Dr. Br. die Verhandlung ordnungsgemäß und unparteilich geführt hat. Daher legte die Anwältin unter dem Datum der des Gütetermins Einspruch gegen das von ihr erwartete Versäumnisurteil ein.
    Auch dies verstärkt erheblich meine Überzeugung, dass Herr Dr. Br. hier nicht unparteieisch vorgegangen ist, es ist kein Grund ersichtlich, warum er im ersten Gütetermin das Nichterscheinen einer Partei hinnimmt, im zweiten Gütetermin aber nicht.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#40

Beitrag von marsupilami »

Den Punkt 4 erstmal auseinanderpfriemeln.

Es gab einen ersten Gütetermin, zu dem die Beklagtenseite nicht erschienen ist.
Was ist da passiert, bzw. eben nicht?

Es gab 2. Gütetermin. Beklagtenseite ist erschienen.
Was ist da passiert, bzw. eben nicht?

Bei welchem der Termine stieg der Richter in die Hauptverhandlung ein?
Warum überhaupt "Hauptverhandlung"?
"Hauptverhandlung" impliziert "Nebenverhandlung". Was wurde da verhandelt?
Und wann?
Bei welchem der Termine wurde Klägerin aufgefordert, Antrag zu stellen?

Mit den Fragen nochmal den Punkt 4 strukturiert darstellen.


Abgesehen davon: ich hatte in meinem Vorschlag die eine oder andere Rechtschreibkorrektur vorgeschlagen.
Jetzt sind die gleichen Rechtschreibfehler wieder drinne.

Ehrlich, warum mach ich mir überhaupt die Mühe?
Punkt 3, Satz 1: ...."Herrn Dr. Br. als unabhänmgigen, neutralen Richter"...
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#41

Beitrag von Koelsch »

  1. Gütertermin: 9.7.18 ohne Gegenseite = Dich kann ich nicht als Beistand zulassen, nimm Dir 'nen Anwalt, den brauchst Du. Gegenseite sagt, Du hättest die Arbeitsleistung gar nicht erbracht
  2. 20.8.18 mit Gegenseite = Ich hab Dir doch gesagt, Du bist kein Beistand, hier ist die Klageerwiderung des Beklagten, sag was dazu. Wur daraufhin - und tschüss
  3. Darauf tritt Herr Dr. Br., nachdem wir raus sind, sofort in eine Hauptverhandlung ein, denn nur in einer Hauptverhandlung kann er ein Urteil fällen. Und dieses Urteil ist das Versäumnisurteil
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#42

Beitrag von Günter »

Ich schreib morgen was dazu. jetzt hab ich keinen Kopf für.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#43

Beitrag von marsupilami »

Ich versteh's immer noch nicht.

Sorry, bin zu blöd dafür.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#44

Beitrag von marsupilami »

Ich versteh's immer noch nicht.

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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#45

Beitrag von Günter »

Bist nicht der einzige. Ich empfehle einfach kurze Sätze, das ist eine Kunst, die ich leider auch nicht beherrsche.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#46

Beitrag von Koelsch »

Ich versuchs noch mal, ist blöd, wenn man drin steckt, sich dann einfach zu fassen
  1. 18.6.2018 - Klageeinreichung mit Arbeitsvertrag und Darlegung, es wurde nicht gezahlt und Antrag: Geld her plus Zinsen
  2. zum 9.7.18 Einladung zum Gütetermin, Gegenseite sagt schriftlich Teilnahme zu
    • Am 9.7. erscheinen Klägerin und ich, Gegenseite glänzt durch Abwesenheit
    • Dr. Br. erklärt - ich dürfe wg. § 11 Abs. 1 ArbGG hier nicht auftreten
    • Dr. Br. erklärt - angeblich habe die Klägerin die Arbeitsleistung gar nicht erbracht
    • Dr. Br. empfiehlt dringend - Klägerin nimm Dir 'nen Anwalt, das ist alles sehr kompliziert
    Ende des ersten Termins.
  3. Am 10.7.2018 beantragt Klägerin schriftlich mit Begründung, warum sie mich als Beistand haben will
  4. zum 20.8.18 Einladung zweiter Gütetermin
    • Es erscheinen Klägerin und ich und Anwältin des Beklagten
    • Dr. Br. erklärt - er habe doch bereits im ersten Termin gesagt, ich könne nicht als Beistand.
    • Dr. Br. erklärt - wenn eine andere Kammer dieses ArbG das anders gesehen habe, sei das für ihn unbeachtlich. Er bleibt beim nein, eine Begründung liefert er dafür nicht
    • Dr. Br überreicht die Klageerwiderung der Anwältin des Beklagten
    • Dr. Br erklärt, die Klägerin möge sich dazu äußern
    • Klägerin und ich erheben uns und erklären den Termin als für uns beendet und gehen
    • Nach unserem Abgang wandelt Dr.Br. den Gütetermin in eine Verhandlung. In der verkündet er auf Antrag der Anwältin des Beklagten dann das Versäumnisurteil
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#47

Beitrag von Günter »

Verstanden, Antwort morgen.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#48

Beitrag von Günter »

Verstanden, Antwort morgen.

1,3 Woher wußte der Richter
Dr. Br. erklärt - angeblich habe die Klägerin die Arbeitsleistung gar nicht erbracht
wenn kein Kontakt mit dem Beklagten bestand? Denn eine Klageerwiderung lag zu dem Zeitpunkt nicht vor.
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#49

Beitrag von tigerlaw »

Noch einmal: Wann ist das Versäumnisurteil zugegangen (gelber Umschlag)???

Einspruchsfrist nur eine Woche!!

Nicht darauf vertrauen, dass Ablehnung schon durchgeht!! Denn zuerst ist das V-Urteil erlassen und verkündet worden, zu dem Zeitpunkt war Dr. Br. noch nicht gehindert, das Urteil ist - wenn auch vielleicht sogar prozessrechtlich falsch - gleichwohl vorerst in der Welt!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Antwort auf Klageerwiderung

#50

Beitrag von Koelsch »

Gelber Umschlag war vom 1.9.18, da liegen wir also noch "satt" in der Zeit
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