Bescheinigungen des "sozialrechtlichen Existenzminimums"

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Koelsch
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Bescheinigungen des "sozialrechtlichen Existenzminimums"

#1

Beitrag von Koelsch »

Im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht ist der Nachweis des "sozialrechtlichen Existenzminimums" nach SGB II von großer praktischer Bedeutung, um bei Pfändungen in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO (wegen laufender Unterhaltsansprüche sowie Unterhaltsrückständen zumindest aus dem letzten Jahr) bzw. nach § 850f Abs. 2 ZPO (wegen deliktischer Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen) den "notwendigen Lebensunterhalt" des erwerbsfähigen Schuldners und seiner Haushaltsangehörigen bzw. Unterhaltsberechtigten sicherstellen zu können.

Auch bei Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen wegen privilegierter Erstattungsansprüche sowie Beitragsforderungen (nach §§51 Abs. 2, 52 SGB I obliegt es dem Leistungsempfänger/Schuldner, eine möglicherweise drohende Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder XII nachzuweisen und so die Aufrechnung/Verrechnung zu begrenzen oder ganz abzuwenden.

--> weiter http://www.infodienst-schuldnerberatung ... d-xii.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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