Was darf das JC fordern?
Was darf das JC fordern?
Ganz wichtig und frisch aus der Druckerpresse - die HEGA 03-2013:
Die BA in Nürnberg hat sich Gedanken gemacht, was denn so alles für eine Leistungsakte, also zum Verbleib beim JC zulässig ist und was nicht.
Ich hab da mal so einige Highlights markiert, man kann nur staunen, wie sehr hier oftmals Theorie = Anweisung und Praxis auseinanderklaffen.
Die beiden Blätter sollte man ausgedruckt zu jedem Gespräch mitnehmen.
Ich lade hier auch noch einmal die Hinweise für Selbständige mit meinen Markierungen hoch
Die BA in Nürnberg hat sich Gedanken gemacht, was denn so alles für eine Leistungsakte, also zum Verbleib beim JC zulässig ist und was nicht.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Was darf das JC fordern?
Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
Re: Was darf das JC fordern?
Naja mit vielen "?" die Listen
Re: Was darf das JC fordern?
Nicht zuletzt zur Abwehr von Fällen wie diesem http://www.alg-ratgeber.de/f16t11940-we ... l?start=40 (in der Anlage "Sammelmappe") hier noch ein Hinweis, was unter persönlichen Daten zu verstehen ist, die das JC nach meiner Meinung nur dann von nicht Leistungsbeziehern einfordern darf, wenn diese Daten für die Leistung erheblich sind:
Quelle: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datensc ... eDaten.phpWas sind personenbezogene Daten?
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse...
sind beispielsweise:
Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
Konto-, Kreditkartennummer
Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
Vorstrafen
genetische Daten und Krankendaten
Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
Kundendaten gehören ebenso zu den personenbezogenen Daten wie die Personaldaten von Beschäftigten. Personenbezogene Kundendaten sind beispielsweise Namen von Ansprechpartnern oder E-Mail-Kontaktdaten.
Dabei ist die technische Form dieser Angaben nicht von Bedeutung. Auch Fotos, Videoaufnahmen, Röntgenbilder oder Tonbandaufnahmen können personenbezogene Daten enthalten.
Entscheidend für die Aussagekraft einer Angabe ist dabei ihr Verwendungszusammenhang. Speichert zum Beispiel das Sozialamt ihren Namen und ihre Anschrift, enthält dies die Information, dass sie entweder in der Vergangenheit, gegenwärtig oder für die Zukunft eine Sozialleistung beantragt haben. Wird Ihr Name dem Gesundheitsamt gemeldet, so kann dies die Information beinhalten, dass Sie an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt sind. In diesem Verwendungszusammenhang wird die Angabe Ihres Namens zu einer Information.
... einer bestimmten oder bestimmbaren natürliche Person
Um Angaben über eine bestimmte Person handelt es sich, wenn die Daten mit dem Namen der betroffenen Person verbunden sind oder sich aus dem Inhalt bzw. dem Zusammenhang der Bezug unmittelbar herstellen lässt. Bestimmbar ist eine Person, wenn ihre Identität unmittelbar oder mittels Zusatzwissen festgestellt werden kann.
Die Angaben müssen sich auf einen lebenden Menschen beziehen. Einzelangaben über juristische Personen, wie zum Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine, sind keine personenbezogenen Daten. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Angaben auch auf die hinter der juristischen Person stehenden Personen beziehen, das heißt auf sie „durchschlagen“. Dies kann beispielsweise bei der GmbH einer Einzelperson oder bei einer Einzelfirma der Fall sein, wenn enge finanzielle, persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der natürlichen und der juristischen Person bestehen.
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Re: Was darf das JC fordern?
Vorbemerkung: Die in der Tabelle getroffenen Aussagen orientieren sich am Regelfall. Im Einzelfall kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen
Sachbearbeitung davon abgewichen werden.
Re: Was darf das JC fordern?
die oben zitierte auswahl hinterläßt bei mir den eindruck, das email-adresse oder telefonnummer zu hinterlegen sind, weil es perspnenbezogene daten sind.
geht aber doch das amt des grauens nichts an … oder sehe ich das jetzt falsch?
geht aber doch das amt des grauens nichts an … oder sehe ich das jetzt falsch?
Re: Was darf das JC fordern?
Nein, das mistverstehst Du. Nach meiner Meinung, und bzgl. Telefonnummer und Mailaddy ist das unumstritten, hat auch das JC nur Anspruch auf die Daten, die für die Leistung erheblich sind, also Postanschrift, Kontonummer usw.
Telefon gehört nicht dazu.
Telefon gehört nicht dazu.
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Re: Was darf das JC fordern?
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die hier anhängende Datei wohl beim Umzug verloren gegangen ist, daher hier erneut die Anmerkungen des Datenschutzbeauftragten zur Frage Schwärzung von persönlichen Daten auf Geschäftsunterlagen.
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Re: Was darf das JC fordern?
Kann man beim Amt einen Antrag auf Entfernung aller unzulässigen Unterlagen aus der Leistungsakte stellen?
Und kann man beim Amt einen Ausdruck aus der elektronischen Akte anfordern?
Und kann man beim Amt einen Ausdruck aus der elektronischen Akte anfordern?
Re: Was darf das JC fordern?
Zweimal ja
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Re: Was darf das JC fordern?
OK, danke - gut zu wissen. Diese Anträge hebe ich mir für später auf. Spätestens wenn ich fast weg bin vom JC müssen sie meine Akte dann noch vorher "bereinigen".Koelsch hat geschrieben:Zweimal ja
Das mit dem Ausdruck aus der elektronischen Akte ist auch gut zu wissen. Dann kann man ggf. nachprüfen, was sie über einen geschrieben haben.
- marsupilami
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Re: Was darf das JC fordern?
Du bist Dir aber schon im Klaren darüber, daß auch eine Behörde eine Aufbewahrungspflicht für seine Unterlagen hat?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
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Re: Was darf das JC fordern?
Das auch noch? Ich dachte die Akte wandert in den Müll wenn ich dort mal (hoffentlich irgendwann) mit denen fertig bin...marsupilami hat geschrieben:Du bist Dir aber schon im Klaren darüber, daß auch eine Behörde eine Aufbewahrungspflicht für seine Unterlagen hat?
Re: Was darf das JC fordern?
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- kleinchaos
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Re: Was darf das JC fordern?
10 Jahre im JC, wie bei jeder anderen Firma. Bevor die 10 Jahre um sind wird nochmal akribisch gesucht, ob man vielleicht noch 20 Cent zurückfordern könnte. Erst dann wandert die Akte ins Kreis- bzw Landesarchiv.
Elektronische Akte, es darf eigentlich nur 1 Akte geben. Naja.
Aber ich hab in einer Akteneinsicht die ausgedruckten Mails zwischen Vermittler und Rechtsabteilung gesehen, da hat sich die Rechtsabteilung beschwert, dass sie immer alles verlieren
Elektronische Akte, es darf eigentlich nur 1 Akte geben. Naja.
Aber ich hab in einer Akteneinsicht die ausgedruckten Mails zwischen Vermittler und Rechtsabteilung gesehen, da hat sich die Rechtsabteilung beschwert, dass sie immer alles verlieren
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Was darf das JC fordern?
Deswegen hab ich bisher immer Überprüfungsanträge gestellt um die EKS "endgültig" zu machen. Damit sie nicht im Nachhinein mit einer Rückforderung kommen können. Bearbeitungszeit war immer ein paar Monate gewesen.kleinchaos hat geschrieben:10 Jahre im JC, wie bei jeder anderen Firma. Bevor die 10 Jahre um sind wird nochmal akribisch gesucht, ob man vielleicht noch 20 Cent zurückfordern könnte. Erst dann wandert die Akte ins Kreis- bzw Landesarchiv.
Re: Was darf das JC fordern?
Ebenfalls passend hier - danke an Norbert Hermann
das ewige Thema Vermieterbescheinigung
das ewige Thema Vermieterbescheinigung
ABSCHRIFT:
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Bonn, 30.01.2014
BETREFF Datenschutz im Jobcenter Gießen
Ihre Eingabe vom 08.10.2013
Sehr geehrte Frau XXX
Sie hatten sich mit oben genannter Eingabe an mich gewandt und folgendes Anliegen geschildert:
Das Jobcenter Gießen (nachfolgend Jobcenter) habe von Ihnen eine Mietbescheinigung angefordert, obwohl alle erforderlichen Informationen zur Bearbeitung Ihrer Anliegen bereits vorlagen.
Darüber hinaus fordere das Jobcenter Mietbescheinigungen bereits bei der Wohnungssuche an.
Das Jobcenter teilte mit, dass mit Schreiben vom 23.09.2013 eine Mietbescheinigung bei Ihnen angefordert worden sei. Sie hätten aufgrund einer fehlerhaften Berechnung Ihrer Warmwasserkosten einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozielgesetzbuch (SGB X1 gestellt. Die zuständige Mitarbeiterin sei zunächst davon ausgegangen, dass die erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung über Ihren Antrag nicht vorgelegen hätten. Daher sei die Ietzte Nebenkostenabrechnung und eine aktuelle Vermieterbescheinigung bei Ihnen angefordert worden. Bei einer nochmaligen Überprüfung des Sachverhaltes und der Leistungsakte sei dann festegestellt worden, dass die erforderlichen Informationen im Jobcenter bereits vorgelegen hatten. Dementsprechend sei die Anforderung der Unterlagen und insbesondere der Vermieterbescheinigung nicht erforderlich gewesen.
Eine Anforderung der Mietbescheinigung als Nachweis der Bemühungen zur Wohnungssuche sei nicht erfolgt. Sie seien in keinem Schreiben dazu aufgefordert worden, eine Mietbescheinigung bereits von potentiellen Vermietern ausfüllen zu lassen.
Ihr Anliegen würdige ich datenschutzrechtlich wie folgt:
Das Jobcenter ist nach § 67a Absatz 1 Satz 1 SGB X berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Mit Mietbescheinigungen werden Angaben erhoben, die für die Leistungen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) benötigt werden. Diese Daten können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen, wie beispielsweise dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung, nachgewiesen werden.
Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Ihnen ist somit Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Daten durch geeignete Nachweise selbst zu erbringen.
Die Mietbescheinigung wird den Betroffenen ausgehändigt und soll vom Vermieter ausgefüllt werden. Eine Forderung der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wäre nur dann zulässig, wenn Ihnen die Erfüllung der Vorlagepflicht objektiv möglich wäre.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängen. Sollte der Vermieter des Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich.
Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.
Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 55 Absatz 1 Nr, 1 SGB I dar.
Die Mietbescheinigung kann demnach lediglich als zusätzliches Angebot zum Nachweis erforderlicher Informationen angesehen werden.
Im vorliegenden Fall hat das Jobcenter mit Schreiben vom 23.09.2013 eine Mietbescheinigung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten bei Ihnen angefordert. Das Jobcenter hat mir gegenüber den Datenschutzverstoß eingeräumt und entsprechende Maßnahmen ergriffen. Die Mitarbeiter wurden nochmals auf die richtige Verfahrensweise hingewiesen. Aus diesem Grund sehe ich gemäß § 25 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von einer Beanstandung ab.
lch werde das Jobcenter nochmals auf meine Rechtsauffassung hinweisen.
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Vorraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.
Aus den mir vorliegenden Schreiben geht eine entsprechende Anforderung einer Mietbescheinigung bei der Wohnungssuche nicht hervor. Daher ist ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen insoweit nicht ersichtlich.
lch hoffe, Innen bei Ihrem Anliegen weitergeholfen zu haben. An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich für Ihre Eingabe bedanken, da sie dazu führt, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei den Jobcentern nachhaltig verbessert wird und dort eine weitere Sensibilisierung für die Belange des Datenschutzes erfolgt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wefelnberg
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- kleinchaos
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Re: Was darf das JC fordern?
Auch unser JC hat bei Neuanmietungsfällen eine Exceltabelle zum Ausdrucken, die muss man dem potentiellen Vermieter vorlegen. Dort sind alle (kalten) Nebenkosten einzutragen vom Vermieter, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Positionen.
Diese brauch man zur Angemessenheitsprüfung.
Also muss man doch wieder bei Neuanmietung seinen Status offenbaren. Auch wenn man das vielleicht nicht müsste und beim Vermieter die um persönliche Daten geschwärzte Betriebskostenabrechnung des Vormieters verlangt, wird der sich an den Kopp fassen und fragen wozu man die braucht. Egal wie rum: man ist gezwungen sich als Hartzi zu outen, spätestens bei der Selbstauskunft.
Diese brauch man zur Angemessenheitsprüfung.
Also muss man doch wieder bei Neuanmietung seinen Status offenbaren. Auch wenn man das vielleicht nicht müsste und beim Vermieter die um persönliche Daten geschwärzte Betriebskostenabrechnung des Vormieters verlangt, wird der sich an den Kopp fassen und fragen wozu man die braucht. Egal wie rum: man ist gezwungen sich als Hartzi zu outen, spätestens bei der Selbstauskunft.
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Re: Was darf das JC fordern?
Guck noch mal
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Vorraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.
Aus den mir vorliegenden Schreiben geht eine entsprechende Anforderung einer Mietbescheinigung bei der Wohnungssuche nicht hervor. Daher ist ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen insoweit nicht ersichtlich.
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- kleinchaos
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Re: Was darf das JC fordern?
Weis ich alles. Unser tolles JC bearbeitet dann nicht, weil sie ja nicht prüfen können
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Re: Was darf das JC fordern?
Ich weiß, da steht Euer JC nicht alleine.
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Re: Was darf das JC fordern?
Meines Wissens gehen viele JC gerne mal hin und kopieren den Personalausweis, auch wenn die HEGA 03-2013 (siehe Posting #1) das ausdrücklich ausschließt.
Ergänzend zur HEGA daher noch:
Ergänzend zur HEGA daher noch:
Das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 5342/11) hat – wenig überraschend – bestätigt, dass es eine rechtswidrige Praxis ist, wenn pauschal Personalausweise durch einen Dienstleister kopiert bzw. gescannt und dann gespeichert werden. Diese Praxis gibt es bis heute bei diversen Unternehmen, etwa im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen oder Vermietung von Baugeräten. Tatsächlich ist sie aber mit der rechtlichen Lage nicht mehr vereinbar.
Schon bevor es das “neue” Personalausweisgesetz gab (wir reden über die Zeit vor 2009), galt die datenschutzrechtliche Pflicht, Daten nur sparsam zu erheben. Das bedeutet, man durfte nicht einfach den ganzen Ausweis kopieren, sondern müsste Dinge schwärzen die nicht relevant sind.
Mit dem aktuellen Personalausweisgesetz aber gilt, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis abschliessend gesetzlich geregelt ist in den §§14ff. PAuswG. Unternehmen haben sich dabei an die §§18-20 PAuswG zu halten, die abschliessend regeln, wie Daten zu erheben sind. Hier ist die Anfertigung von Kopien nicht vorgesehen, somit ist sie auch nicht zulässig – schlicht und ergreifend. Weiterhin stellt das Gesetz im §20 klar:
Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.
Was nochmals eine Einschränkung bedeutet. Wer es nicht glauben mag der sei auf die Begründung zum Gesetz verwiesen, wo sich erneut nachlesen lässt:
§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektro- nische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identi- tätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektro- nisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren z. B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Also: Ausweis kopieren? Lieber sein lassen – neben dem Eingreifen der Datenschutzbehörden wird sich nämlich auch noch fragen lassen, ob ein Verstoß nicht wettbewerbsrechtlich relevant ist. Von der begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ganz zu schweigen.
Quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwa ... den/11805/
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Re: Was darf das JC fordern?
Wichtig und lesenswert die Bayrischen Anweisungen zum Datenschutz
http://www.harald-thome.de/media/files/ ... schutz.pdf
http://www.harald-thome.de/media/files/ ... schutz.pdf
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