Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

Hinweise und Hilfen für alle Bundesländer
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#1

Beitrag von Koelsch »

Danke an Norbert Hermann:

Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener – doch Förderung möglich?

Rechtsanwalt Nierenz (Netphen/Siegen) beklagt in einer Veröffentlichung (s.u.), dass das zuständige Jobcenter die Zweitausbildung einer Alleinerziehenden in seiner Kanzlei nicht mit SGB II-Leistungen unterstützen wolle. Das wäre natürlich auf Grund des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II problematisch. Diese Norm hat in der Vergangenheit schon sehr häufig zu absurden und unglücklichen Existenzvernichtungen geführt. Möglich wäre seit 2009 eine BAB-Förderung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Neuerdings scheint aber auch eine Weiterleistung von ALG II möglich zu sein (so die BA - s.u.). Die Rechtsgrundlage ist hier unklar; es wird zurzeit versucht das von der BA zu erfahren.

Zur Rechtslage:

Zuständig ist hier (zunächst mal) nicht das Jobcenter, sondern die Arbeitsagentur; im SGB II ist die Ausbildung in einer (vom Grunde her) BAB-berechtigten Ausbildung ein Ausschlusstatbestand. Für das Kind kommt natürlich trotzdem Sozialgeld in Frage, auch wenn die (erwerbsfähige) Mutter nicht selbst leistungsberechtigt ist.

Seit dem 1. Januar 2009 kann auch eine Zweitausbildung, d. h. eine weitere Ausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen ersten Ausbildung, gefördert werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III) (bis 31. März 2012: § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a. F.). Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Das macht eine Prognoseentscheidung der Verwaltung bereits auf der Tatbestandsebene erforderlich. Die Förderung einer Zweitausbildung steht – anders als die der Erstausbildung – im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, d. h. selbst wenn die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Förderung der Zweitausbildung. (Wikipedia). Dazu folgender Flyer der BA:

****************

Agentur für Arbeit: Seit diesem Jahr können auch über 25jährige
in ihrer Erst- oder Zweitausbildung gefördert werden.

Förderfähig sind:

gering qualifizierte Arbeitslose sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss

gering qualifizierte Arbeitslose sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben

Berufsrückkehrende bzw. Wiedereinsteigende

Welche Leistungen erhalten Sie?

Während der abschlussorientierten Qualifizierung erhalten Leistungsbezieher in der Regel ihre lebensunterhaltssichernden Leistungen weiter sowie eine Ausbildungsvergütung.

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/Erstausbil ... beitnehmer

darin der Flyer: "AusBILDUNG wird was - Spätstarter gesucht" (495 kb – nicht als Print verfügbar, wie dumm!):

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... -Flyer.pdf

*********************+


Jobcenter verlangt Abbruch der Ausbildungsstelle

Von Rechtsanwalt Daniel Nierenz

Das Jobcenter des Kreises Siegen-Wittgenstein verlangt den Abbruch der Ausbildung unserer Auszubildenden. Sie hatte von 2002 bis 2004 eine Ausbildung zur staatl. gepr. Kinderpflegerin absolviert, aber bereits nach Ausbildungsende keine Chance auf eine Arbeitsstelle erhalten. Der Beruf der staatl. gepr. Kinderpflegerin wird trotz Notstandes in den Kindergärten nicht mehr nachgefragt. Über einen längeren Zeitraum bezog sie “Hartz IV”. Aus diesem Dilemma wollte sie heraus und bewarb sich lange erfolglos. Zwischendurch wurde sie Mutter eines mittlerweile fünfjährigen Sohnes und arbeitete in verschiedenen ungelernten Tätigkeiten. Das Geld reichte hinten und vorne nicht. Und immer wieder war “Hartz IV” angesagt. Dann bewarb sie sich in unserer Kanzlei. Wir waren bereit, sie zur Rechtsanwaltsfachangestellten auszubilden. Mit Mitte zwanzig entschied sie sich, diese Chance zu nutzen und sich hierfür auch noch in die Berufsschule unter die Jugendlichen zu begeben. Hierbei hatte sie aber die Rechnung ohne das Jobcenter gemacht: Dieses verweigerte ihr die so genannte “Aufstockung” zum Lebensunterhalt, weil sie mit dem Azubigehalt natürlich nicht sich und ihren Sohn über die Runden bringen kann.

Wir stellten für unsere Azubine einen Antrag auf ergänzende Leistungen. Diese wurden trotz direkter Gespräche mit dem Jobcenter abgelehnt. Wörtlich heißt es in dem Ablehnungsbescheid “Drohende Konsequenz des Leistungsausschlusses von Frau….. ist es zwar unter Umständen, dass sie die vor kurzem begonnene Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgehilfin abbrechen muss. Genau dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber aber beabsichtigt und bewusst gewollt. Weitergehende Gesichtspunkte, die auf einen besonderen Härtefall schließen lassen könnten, sind ….. nicht erkennbar.” Eigentlich sollte das Jobcenter wissen, dass der Beruf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ heißt, nicht „-fachgehilfin“.

Weiter heißt es, dass “die Ausbildung nicht die einzige realistische Möglichkeit wäre, einen Zugang zum Erwerbsleben zu schaffen”.

Unsere Azubine hat mehrfach erfolglos versucht, sich anderweitig zu bewerben. Sie hat mit ihrer alten Ausbildung als Kinderpflegerin keine Chance, in ihrem Beruf arbeiten zu können. Sie hätte nur die Möglichkeit, als Hilfskraft zu einem Hungerlohn tätig zu werden. Was das Jobcenter unter einer realistischen Möglichkeit versteht, einen Zugang zum Erwerbsleben zu bekommen, bleibt somit unklar.

Liebes Jobcenter, geht es noch? Hier will jemand aus “Hartz IV” heraus, sich nicht von der Öffentlichkeit ernähren, sondern auf eigenen Füßen stehen und die notwendigen Leistungen werden verweigert. Man hat angeboten, dass “selbstverständlich” nach einem Abbruch der Ausbildung die vollen Leistungen gem. “Hartz IV” unserer Azubine wieder zustehen würden. Das kann nicht im Sinne des Gesetzes und vom Gesetzgeber gewollt und vor allem nicht im Sinne unserer Azubine sein.

Wir werden für unsere Azubine jetzt beim Sozialgericht Dortmund klagen.

http://www.kanzlei-nierenz.de/jobcenter ... ngsstelle/

auch dazu:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 015816.php
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
quinky
Benutzer
Beiträge: 859
Registriert: Mo 23. Feb 2009, 13:04

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#2

Beitrag von quinky »

Hier ist die Frage:
Wieviel Azubilohn bekommt die Frau. Da bei rechtsanwälten durchaus nicht schlechte Azubilöhne gezahlt werden, könnte es sein, das sie ihren Bedarf aus dem anrechenbaren Einkommen decken kann. In diesem Falle hat das Jobcenter überhaupt KEINE rechtliche Möglichkeit, irgendetwas zu fordern!!
Das Kind hat ohnehin einen EIGENEN Anspruch auf HartzIV/Sozialgeld, unabhängig von dem Stand der Mutter.
Überhaupt ist das ganze meiner Meinung völlig unmöglich, das hier das Jobcenter überhaupt nichts zu entscheiden hat, DENN
Diese Azubine ist grundsätzlich vom ALGII ausgeschlossen, weiterhin die Differenz zur Miete zählt gestzlich NICHT als HartzIV.
Eine grundsätzlich von HartzIV ausgeschlossene Person kann nicht zusätzlich nochmal vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden. Falls das Jobcenter den kompletten HartzIV-Antrag (wegen Erwerbsfähigkeit des Antragstellers = unabhängig ob ALGII-berechtigt oder nicht) für das Kind ablehnt, das gesetzlich einen eigenen Anspruch hat, macht sich das Jobcenter der vorsetzlicher Körperverletzung mit bedingter Inkaufnahme der Todesfolge = über längeren Zeitraum eines Mordversuches an einem unschuldigen Kind strafbar!!

Hier sollte veröffetnlicht werden:
Jobcenter bringt unschuldiges Kind um!!

Gruß
Ernie
Mr-Doc
Benutzer
Beiträge: 440
Registriert: Sa 23. Jul 2011, 14:29

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#3

Beitrag von Mr-Doc »

Is die Rechtslage hier nicht klar ?
Hartz IV kann beziehen wer dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht ...
Während ihrer Ausbildung ist sie nicht dem Arbeitsmarkt verfübar .. also kann sie kein Hartz IV beziehen

Ich bin kein Fan vom JC, aber ausnahmesweise haben sie hier eigentlich mal ganz klar recht

Dagegen sehe ich das Kind als Problematisch, wenn sie nicht genug verdient für 2 .. steht dem kind ganz klar ein eigener Anspruch zu :)

Zur not halt mal wieder Klagen, abrechen würd ich da garnix

PS: Fördern vom JC ... wo gibts das den noch, was nicht genemigt ist gilt nicht und genimigt wird nix !

Die Blödheit des JC ist unendlich


Und noch etwas ich bin schon lange faszinierd wie der Staat und Behörden allgemein gegen jedes Grundrecht verstossen, betrügen und alles dann nur missverständnisse sind
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#4

Beitrag von Koelsch »

Sorry, aber
Hartz IV kann beziehen wer dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht ...
ist schlicht und ergreifend falsch. Das gilt für das ALG I nicht aber für ALG II.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Mr-Doc
Benutzer
Beiträge: 440
Registriert: Sa 23. Jul 2011, 14:29

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#5

Beitrag von Mr-Doc »

Ich lasse mich ja gerne Korrigieren aber ich bin mir sicher das das irgendwo steht als Voraussetzung für Hartz IV

Einen Anspruch auf ein Hartz 4 Einkommen ... und dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht ... SGB

Bitte sehr :)
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#6

Beitrag von Koelsch »

Da liegst Du definitiv falsch, Voraussetzung für ALG II ist ausschließlich die Erwerbsfähigkeit, nuch die Verfügbarkeit.

Du musst in der Lage sein mind. 3 Stunden am Tag zu arbeiten, dann hast Du ALG II Anspruch.

Ganz einfaches Beispiel: Auch wenn Du krank bist, hast Du ALG II Anspruch, nicht aber ALG I Anspruch, denn dann bist Du ja nicht verfügbar.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Mr-Doc
Benutzer
Beiträge: 440
Registriert: Sa 23. Jul 2011, 14:29

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#7

Beitrag von Mr-Doc »

Gut was gelernt :D

Ich werd mal weiter gucken, ich hab das bisher immer so verstanden das ich wenn ich ne weiterbildung mache ja eigentlich dem Markt nicht mehr zur verfügung stehe..

Krankheit ist ja gewissermassen nur eine "vorrüber gehende" unverfügbarkeit

Hab was nettes gefunden :)

Die Inanspruchnahme von Hartz IV für Auszubildende, Schüler und Studenten kommt grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und somit nicht vermittelbar sind. Die Vermittelbarkeit des Hartz IV-Empfängers ist aber anspruchsbegründende Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#8

Beitrag von Koelsch »

Und wo hast Du dieses gefunden? Die Aussage dort ist falsch. Und im Übrigen: Vermittelarkeit und Verfügbarkeit sind zwei unterschiedliche Sachen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30957
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#9

Beitrag von kleinchaos »

Gerade einen ähnlichen Fall gehabt.
Junge Frau, Alleinerziehend, U 25 will nun den Hauptschulabschluss nachholen. Seit Anfang des Monats in der Schule. ALG 2 wurde ihr darlehensweise für September genehmigt. Soweit richtig. Aber Monatskarte bis zur Ausbildungsstelle kostet 63€. Die hat sie nicht, sind auch in dieser Höhe nicht im Regelsatz vorgesehen, BAB-Bearbeitung dauert.

Heute nun war der Zeitpunkt erreicht, an dem es hieß: essen oder lernen. In der letzten Woche hatte die BAB-Stelle schon einen Vorschuss abgelehnt und die junge Frau ans Jobcenter verwiesen.
1. Satz im Bürgertennis: In der Eingangszone wildes Telefonieren. ALG2 als Vorschuss für Oktober geht nicht, sie ist ja nicht berechtigt. Leistung aus dem Vermittlungsbudget geht nicht weil es keine sozialversicherungspflichtige Ausbildung ist. Wir wollten beide Ablehnungen schriftlich und sofort.
2. Satz: zu den jeweiligen SB hin und auf den Bescheiden bestanden.
Mit beiden Bescheiden zur BAB-Stelle. Dort begann man den 3. Satz im Bürgertennis mit dem Spruch: Da müssen Sie zum JC!
Nun hatten wir ja die Ablehnungen schon schriftlich. Also in den Warteraum zurück, hektisches Treiben hinter den Bürotüren. Nach einer Weile kam dann die SB und überreichte den fertigen Bescheid für BAB und Fahrkosten, hatte eine Geldkarte dabei für die Barauszahlung.

Alles chic. Die junge Frau müsste inzwischen wieder in der Schule sein
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Erst-/ Zweitausbildung junger Erwachsener

#10

Beitrag von Koelsch »

Ergänzug zu der Meldung:

Einigung mit Jobcenter Siegen - Mutter darf Ausbildung beenden

Siegen/Dreis-Tiefenbach. Die Unstimmigkeiten zwischen dem Jobcenter Siegen und der Dreis-Tiefenbacher Kanzlei Nierenz und Batz sind behoben. Die Auszubildende und alleinerziehende Mutter Carina Grigoleit (27) erhält eine staatliche Aufstockung ihrer Ausbildungsvergütung. Ihr sollte erst ein staatlicher Zuschuss zu ihrem Ausbildungsgehalt verwehrt werden.

„Frau Grigoleit hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe“, so Dr. Bettina Wolf. Die Leiterin der Agentur für Arbeit Siegen hatte den Fall zur Chefsache gemacht. Im Gespräch mit dieser Zeitung hatte sie bereits Ende vergangener Woche angedeutet, eine Lösung finden zu wollen.

Der Fall war durch einen Eintrag auf der kanzleieigenen Internetseite publik geworden und fand sich im Internet auf u.a. Facebook und in Hartz-IV-Foren wieder. Das Jobcenter wurde hart kritisiert: Die Behörde forciere, dass eine alleinerziehenden Mutter ihre Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgehilfin abbrechen müsse, weil staatliche Hilfe verwehrt werde. Anlass für die Kritik war ein Schreiben des Jobcenters, in dem es wörtlich heißt: „Drohende Konsequenz des Leistungsausschlusses von Frau Grigoleit ist es zwar unter Umständen, dass sie die vor kurzem begonnene Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgehilfin abbrechen muss. Genau dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber aber beabsichtigt und bewusst gewollt.“ Eine unglückliche Formulierung, gibt Dr. Bettina Wolf zu. Das Schreiben sei vom Jobcenter rein juristisch formuliert worden und sei eine Antwort auf „mit dem Jobcenter auf juristischer Basis geführten Gesprächen seitens der Kanzlei“ gewesen.

Alleinerziehende Mütter in den Beruf bringen

Der Kontakt zwischen Carina Grigoleit und der Fallmanagerin beim Jobcenter sei in den vergangenen Jahren stets gut gewesen. Die Leiterin der Arbeitsagentur bestätigte auch, dass gemeinsam eine Weiterbildung der gelernten Kinderpflegerin zur Erzieherin verworfen worden sei. Statt dessen habe das Jobcenter eine kaufmännische Fortbildung bezahlt, als die Aussicht auf den Ausbildungsplatz in der Kanzlei bestanden habe. „Es wäre jetzt natürlich nicht zielführend, wenn Frau Grigoleit die Ausbildung abbrechen müsste.“ Sie habe stets zu den Kunden gehört, die viel Engagement gezeigt hätten.

Die 27-Jährige erhält jetzt zwar keine so genannte Aufstockung zum Lebensunterhalt, sondern eine Berufsausbildungsbeihilfe – ein staatlicher Zuschuss aus einem anderen Topf. Die Themen Frauen im Beruf und Chancen am Arbeitsmarkt für alleinerziehende Mütter seien Kernanliegen der Agentur für Arbeit, so Dr. Bettina Wolf. „Daher bin ich sehr froh, dass Frau Grigoleit nicht mehr zu unseren Kunden zählt und hoffe, dass das auch so bleibt. Sie hat sich für einen Beruf mit guter Zukunftsperspektive entschieden.

http://www.derwesten.de/staedte/nachric ... 1242795941
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „Bundesweit“